Eine freiwillige Rentenversicherung können Personen über 18 Jahre abschließen. Für die Entgegennahme der Anmeldung und die Erfassung des freiwillig Versicherten ist die nach seinem ständigen Wohnsitz oder dem gemeldeten Aufenthaltsort in der Tschechischen Republik (bei Ausländern) die Sozialversicherungsstelle (OSSZ) zuständig. Bei Personen, die in der Tschechischen Republik nicht ihren ständigen Wohnsitz haben oder nicht gemeldet sind, muss jede beliebige OSSZ die Anmeldung zur freiwilligen Rentenversicherung annehmen, an die sich eine solche Person wendet. Wird die Anmeldung zur Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung in einer Zeit eingereicht, in der bereits das Rentenverfahren läuft, ist zur Nachzahlung des Rentenversicherungsbeitrags die OSSZ zuständig, bei der der Rentenantrag gestellt wurde. Ab dem 1. 1. 2012 ist die Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung höchstens bis zu dem Tag möglich, der unmittelbar dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente vorausgeht.
Die Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung ist für folgenden Personenkreis und aus folgenden Gründen möglich:
1) Beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende erfasste Personen, sofern ihnen für diese Zeit keine Arbeitslosen- oder Umschulungsunterstützung zusteht (§6 Abs. 1 Buchst. a) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.).
2) Ununterbrochene Vorbereitung auf den künftigen Beruf an einer Mittel- oder Hochschule in der Tschechischen Republik bzw. im Ausland, sofern dieses Studium gemäß Entscheidung des Schulministeriums dem Studium an einer Mittel- oder Hochschule in der Tschechischen Republik gleichgestellt ist, mit Ausnahme der ersten 6 Studienjahre nach dem 18. Lebensjahr, beginnend mit dem 1.1.1996 (§6 Abs. 1 Buchst. b) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.).
Diese Versicherung kommt erst ab dem 1.1.2002 in Frage. Ab dem 1.1.2010 lässt sich jede beliebige Studienzeit nach dem 18. Lebensjahr freiwillig Renten versichern. Der Anmeldung zur Teilnahme und der Abmeldung der Versicherung ist die Bestätigung der Studiendauer beizulegen. Das Studium lässt sich durch Vorlage des Zeugnisses, des Studienbuches (Index) oder der Bestätigung der Schule nachweisen. Aus dem Dokument muss das Datum des Studienbeginns bzw. der Studienbeendigung ersichtlich sein.
Diese zwei Arten der freiwilligen Rentenversicherung lassen sich auch rückwirkend vor der Anmeldung zeitlich unbegrenzt applizieren.
3) Erwerbstätigkeit im Ausland nach dem 31.12.1995, sofern es sich um folgende Personen handelt (§ 6 Abs. 1 Buchst. c) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.):
4) Ausübung eines langfristigen freiwilligen Dienstes auf der Grundlage eines Vertrags mit entsendenden Organisationen (§ 6 Abs. 1 Buchst. d) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.).
5) Tätigkeit in der Tschechischen Republik für einen ausländischen Arbeitgeber, sofern es sich um Personen handelt, die Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers sind und in der Tschechischen Republik für diesen Arbeitgeber tätig sind (§ 6 Abs.1 Buchst. e) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.).
Die Teilnahme an dieser Versicherungsart ist frühestens ab 1.1.2009 möglich und diese Versicherung kann lediglich für die Dauer der Ausübung einer solchen Tätigkeit abgeschlossen werden.
Für die Zeit vor dem Tag der Anmeldung ist bei diesen drei Kategorien der freiwilligen Rentenversicherung die Teilnahme an dieser Versicherung höchstens für zwei Jahre unmittelbar vor diesem Datum möglich.
6) Ausübung der Funktion eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments, gewählt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik – gültig ab 19.9.2009 (§ 6 Abs. 1 Buchst. f) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.).
7) Aufenthalt im Ausland, in Nachfolge des Ehegatten, der im Ausland in diplomatischen Diensten für die Tschechische Republik tätig ist – gültig ab 1.1.2010 (§ 6 Abs. 1 Buchst. g) Gesetz Nr. 155/1995 Smlg.).
Diese beiden Kategorien der freiwilligen Rentenversicherung lassen sich auch rückwirkend vor der Einreichung des Antrags, frühestens jedoch ab Gültigkeit dieser Rechtsregelung applizieren.
8) Freiwillige Rentenversicherung – ohne Angabe von Gründen
An der Versicherung können auch Personen über 18 Jahren teilnehmen, die eine Anmeldung zur freiwilligen Rentenversicherung abgegeben haben, ohne irgendeine der oben genannten Bedingungen zu erfüllen.
Die Teilnahme an der Versicherung ist jedoch in einem solchen Fall höchstens für die Dauer von 15 Jahren möglich. Für diese Zeit vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung ist die Versicherungsteilnahme höchstens für das diesem Datum vorausgehende Jahr möglich. Ab 1. Februar 2018 ist es auch nötig mindestens ein Jahr der Versicherungszeit vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung zu erwerben.
Sollte sich der Versicherte nach Ablauf dieser 15 Jahre nicht abmelden, endet die Teilnahme an der Rentenversicherung mit Ablauf des letzten Tages dieses Zeitraums.