ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Social insurance


Die Renten- und Krankengeldversicherung beruht auf dem Versicherungsprinzip, d.h. auf der regelmäßigen Zahlung des Versicherungsbeitrags. Die Regeln sind durch das Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik, im Wortlaut der späteren Vorschriften, geregelt.

Die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik (nachfolgend „Versicherungsbeiträge“) haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personen, die an der Rentenversicherung freiwillig teilnehmen und Selbständige (OSVČ), wenn sie an der Rentenversicherung teilnehmen. Für Arbeitnehmer führt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge ab.

Jede Person (Arbeitnehmer, Selbständige) ist im tschechischen Sozialversicherungssystem unter einer persönlichen Versichertennummer registriert, bei der es sich in der Regel um die Personenkennzahl  oder Erfassungsnummer des Versicherten handelt.

Mehre in Kapitel Persönliche Versichertennummer.

Die Versicherungsbeiträge sind jeweils in tschechischer Währung (CZK) auf das jeweilige Konto der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) abzuführen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Versicherungsbeitrag dem Konto der zuständigen Sozialversicherungsverwaltung gutgeschrieben wurde. Die Kontonummer und weitere Erfordernisse erhält jeder Arbeitgeber und jeder Selbständige bei der Registrierung.

Der Versicherungsbeitrag kann z.B. nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ausgezahlt noch in ein anderes Sozialversicherungssystem übertragen werden, das ermöglichen die tschechischen Rechtsvorschriften nicht. Die abgeführten Versicherungsbeiträge gehen jedoch nicht „verloren“, sondern sie werden in Übereinstimmung mit sog. Koordinierungsregeln der Europäischen Union oder mit den Regeln in den bilateralen internationalen Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit weiter berücksichtigt

Die Sozialversicherungsbeiträge enthalten Zahlungen für:

  • Krankengeldversicherung (verpflichtend für Arbeitnehmer, freiwillig für Selbstständige),

  • Rentenversicherung (verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige),

  • Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik (verpflichtend, zahlen Arbeitgeber und Selbständige).

Informationen zur freiwilligen Rentenversicherung finden Sie in Kapitel Freiwillige Teilnahme an der Rentenversicherung.

Hinweis: Die Krankenversicherung fällt in die Zuständigkeit der Krankenkassen, nähere Einzelheiten finden Sie hier: http://www.kancelarzp.cz/index.php/en.

Last update: 25. 7. 2022