ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Zahlungen und Höhe der Versicherungsbeiträge


Die Versicherungsprämie wird durch den festgesetzten prozentuellen Anteil aus der Bemessungsgrundlage für den maßgeblichen Zeitraum berechnet. Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gilt als maßgeblicher Zeitraum der Kalenderzeitraum, für den die Versicherungsprämie zu zahlen ist. Bei Selbständigen handelt es sich um das Kalenderjahr und als Bemessungsgrundlage für die Versicherung gilt der Betrag, den sie bestimmen, jedoch nicht weniger als 50 % der Steuerbemessungsgrundlage. Wenn der so festgesetzte Betrag niedriger ist als die gesetzliche niedrigste Bemessungsgrundlage und die selbständige Erwerbstätigkeit die Haupttätigkeit ist, hat der Selbständige den Versicherungsbeitrag von der niedrigsten Bemessungsgrundlage abzuführen.

In der Tschechischen Republik führt die Pflicht-Versicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer jeden Monat ihr Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer als Zahler der Versicherungsprämie hat in Bezug auf die Abführung der Versicherungsprämien keine Pflichten, diese Pflichten erfüllt für ihn der Arbeitgeber – er zieht von seinem Lohn (seiner Vergütung) die Versicherungsprämien ab, die der Arbeitnehmer zu zahlen hat und führt sie zusammen mit den Versicherungsbeiträgen, die vom Arbeitgeber zu zahlen sind, an die zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) ab. Eine eventuelle Nichtabführung der Versicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers schädigt nicht einen konkreten Arbeitnehmer, seine Teilnahme an der Versicherung und eine eventuelle Gewährung von Krankengeld- und Rentenleistungen bleibt davon unberührt. Die Bedingung dafür ist, dass der Arbeitgeber den konkreten Arbeitnehmer bei der zuständigen Kreissozialverwaltung durch das elektronische Formular Mitteilung des Beschäftigungsbeginns (und -endes) ordnungsgemäß registriert. Der Arbeitnehmer kann prüfen, ob er bei der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) registriert ist (aus der Gehaltsabrechnung sollte sich ergeben, welchen Betrag der Arbeitgeber als Versicherungsbeitrag zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer abgeführt hat) und im Zweifelsfall können Sie sich mit einer Anfrage an die zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) wenden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Selbständige zahlen die Versicherungsbeiträge für sich selbst jeden Monat in Form von Vorschüssen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Letztes Update: 21. 3. 2024