ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Pflichten des Arbeitgebers

Pflichten des Arbeitgebers bis zum 31. März 2026

Der Arbeitgeber führt die Versicherungsbeiträge auf das Konto der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung für die einzelnen Kalendermonate zum Zeitpunkt der Fälligkeit ab, d.h. vom 01. bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Versicherungsbeitrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) gutgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) auf dem vorgeschriebenen Formular die Übersicht über die Höhe der festgesetzten Bemessungsgrundlage und über die Höhe der Versicherungsbeiträge, die er abzuführen hat, mit Angabe der Kontonummer, aus der die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgte vorzulegen. Das Formular Übersicht über die Höhe der Versicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber elektronisch in Form einer e-Zustellung (ePodání) vorzulegen.

Ab dem 1. 7. 2024 sind die Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP) tätig sind, zu erfassen, auch diejenigen, die nicht krankenversichert sind. Ein Arbeitgeber, der bisher nur unversicherte Arbeitnehmer im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP) beschäftigt hat, muss sich bis zum 30. 7. 2024 in das Arbeitgeberregister eintragen lassen. Das Antragsformular kann elektronisch über das e-Portal der Tschechische Sozialversicherungsverwaltung ČSSZ ausgefüllt werden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich bis zum 20. des Folgemonats eine Liste aller (versicherten und unversicherten) Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP) tätig sind, zusammen mit der Höhe ihres Einkommens über einen DPP-Beleg zu übermitteln. Ab dem 1. 1. 2025 liegt die neue Grenze bei 25 % des Durchschnittslohns (nur Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP) beim ersten Arbeitgeber des Versicherten tätig sind) und 10 % des Durchschnittslohns (Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP) bei weiteren Arbeitgebern tätig sind).

Pflichten des Arbeitgebers ab dem 1. April 2026

Am 1. Januar 2026 trat das Gesetz Nr. 323/2025 Slg. über die Einheitliche Monatliche Meldung des Arbeitgebers in Kraft (im Folgenden „Gesetz über die JMHZ“) in Kraft. Weitere Informationen über die Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers finden Sie auf der Website in tschechischer oder deutscher Sprache.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers elektronisch einzureichen. Er erfüllt damit auch zusammenfassend seine Melde- und Registrierungspflichten für sich selbst und seine Arbeitnehmer gegenüber der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, dem Ministerium für Arbeit und Soziales, dem Statistikamt, dem Arbeitsamt, dem Finanzministerium und der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik.

Die Registrierung der Arbeitgeber betrifft die Arbeitgeber und die Lohnbuchhaltungen, und die Arbeitgeber werden in dem neu eingerichteten Arbeitgeberregister erfasst.

Die Registrierung der Arbeitnehmer betrifft alle Arbeitnehmer (einschließlich ausländischer Arbeitnehmer), die in dem neu eingerichteten Arbeitnehmerregister erfasst werden.

Jedem Arbeitnehmer wird bei der ersten Registrierung automatisch eine Persönliche Identifikationsnummer (OIČ) und eine Beschäftigungsnummer (IZ) zugewiesen, die der Arbeitgeber bei der elektronischen Kommunikation im Rahmen der Einheitlichen monatlichen Meldung verwenden muss.

Meldungen zur Registrierung von Arbeitnehmern können auf folgende Weise übermittelt werden:

  1. über das Datenbox-Informationssystem in die Datenbox der ČSSZ,
  2. über das ePortal der ČSSZ oder
  3. über die Datenschnittstelle der ČSSZ (APEP/VREP).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer spätestens vor dessen Arbeitsantritt in das Arbeitnehmerregister anzumelden, frühestens jedoch 8 Tage vor dem voraussichtlichen Arbeitsantritt des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, muss dies der ČSSZ innerhalb von 8 Tagen nach dem geplanten Tag des Arbeitsantritts mitgeteilt werden.

Änderung der Daten zu den Arbeitnehmern im Arbeitnehmerregister
Sobald sich die im Arbeitnehmerregister erfassten Daten ändern, muss diese Änderung gemeldet werden. Die Meldefrist beträgt 8 Tage ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber von dieser Änderung Kenntnis erlangt hat.

Abmeldung eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmerregister
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag abzumelden, an dem:

  1. das Arbeitsverhältnis beendet wurde,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer beendet ist, sofern nicht gemäß Punkt 1 vorgegangen werden kann, oder
  3. der Arbeitgeber die Leistungen an den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Hinweis:
Vereinbarungen über die Erbringung einer Arbeitsleistung
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP) arbeiten, auch dann zu registrieren, wenn sie nicht krankenversichert sind. Sie sind auch verpflichtet, für alle diese Personen eine Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers einzureichen.

Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Einkommensgrenzen für eine Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP):

  • 25 % des Durchschnittslohns für eine DPP, die mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wurde,
  • 10 % des Durchschnittslohns für DPP, die mit allen anderen Arbeitgebern abgeschlossen wurden.

Letztes Update: 9. 4. 2026