Pflichten des Arbeitgebers - Versicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber führt die Versicherungsbeiträge auf das Konto der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung für die einzelnen Kalendermonate zum Zeitpunkt der Fälligkeit ab, d.h. vom 01. bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Versicherungsbeitrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) gutgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) auf dem vorgeschriebenen Formular die Übersicht über die Höhe der festgesetzten Bemessungsgrundlage und über die Höhe der Versicherungsbeiträge, die er abzuführen hat, mit Angabe der Kontonummer, aus der die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgte vorzulegen. Das Formular Übersicht über die Höhe der Versicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber elektronisch in Form einer e-Zustellung (ePodání) vorzulegen.
Letztes Update: 8. 2. 2022