ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Endsenden von Mitarbeitern


Endsandte Arbeitnehmer

  • unterliegen bei Erfüllung der in den Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 festgelegten Voraussetzungen für eine Dauer von bis zu 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaats. Die detaillierten Bedingungen regelt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt.

Anzeigepflicht eines entsendenden Arbeitgebers

Ein entsendender Arbeitgeber hat im Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers zu einer vorübergehenden Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die in Art. 15 Verordnung Nr. 987/2009 genannte Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Träger des Entsendestaats. In der Tschechischen Republik erfüllt er die genannte Anzeigepflicht durch Stellung eines Gemeinsamen Antrags des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.

  • Entsandte Selbständige unterliegen den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unter der Voraussetzung, dass sie die in Art. 12 Abs. 2 Verordnung Nr. 883/2004 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt.

Anzeigepflicht eines entsandten Selbständigen

Ein Selbständiger, der vorübergehend eine Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wird, hat gemäß Art. 15 Verordnung Nr. 987/2009 eine Anzeigepflicht gegenüber dem Träger des Entsendestaats. In der Tschechischen Republik erfüllt er die genannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines Antrags des Selbständigen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit zu den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.

  • Das Entsenden von Mitarbeitern im Bereich der Personenfreizügigkeit regeln die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2004. Dieser Bereich liegt in der Kompetenz der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, bzw. der Kreissozialversicherungsverwaltungen. Weitere Informationen in tschechischer Sprache.
  • Das Entsenden von Mitarbeitern im Bereich der Dienstleistungsfreiheit regelt die Richtlinie 96/71/EG (betrifft die Arbeits- und Lohnbedingungen bestimmter Mitarbeiterkategorien). Dieser Bereich liegt in der Kompetenz der Staatlichen Arbeitsinspektionsbehörde.

Letztes Update: 21. 11. 2024