Endsenden von Mitarbeitern
Endsandte Arbeitnehmer
Entsandte Arbeitnehmer unterliegen während eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendemitgliedstaats, wenn sie die in den Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in Art. 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 883/2004 im Einzelnen festgelegt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Anzeigepflicht eines entsendenden Arbeitgebers
Ein entsendender Arbeitgeber hat im Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers zu einer vorübergehenden Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die in Art. 15 Verordnung Nr. 987/2009 genannte Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Träger des Entsendestaats. In der Tschechischen Republik erfüllt er die genannte Anzeigepflicht durch Stellung eines Antrags auf Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer.
Entsandte Selbständige
Entsandte Selbständige unterliegen den Rechtsvorschriften des Entsendemitgliedstaats unter der Voraussetzung, dass sie die in Art. 12 Abs. 2 Verordnung Nr. 883/2004 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Anzeigepflicht eines entsandten Selbständigen
Ein Selbständiger, der vorübergehend eine Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wird, hat gemäß Art. 15 Verordnung Nr. 987/2009 eine Anzeigepflicht gegenüber dem Träger des Entsendemitgliedstaats. In der Tschechischen Republik erfüllt der Selbständige die genannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines Antrags auf Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Selbstständige.
Das Entsenden von Mitarbeitern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2004 und gemäß Richtlinie 96/71/EG
- Das Entsenden von Mitarbeitern im Bereich der Personenfreizügigkeit regeln die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2004. Dieser Bereich liegt in der Kompetenz der ČSSZ, bzw. der Kreissozialversicherungsverwaltungen.
- Das Entsenden von Mitarbeitern im Bereich der Dienstleistungsfreiheit regelt die Richtlinie 96/71/EG (betrifft die Arbeits- und Lohnbedingungen bestimmter Mitarbeiterkategorien). Dieser Bereich liegt in der Kompetenz der Staatlichen Arbeitsinspektionsbehörde.
Letztes Update: 17. 4. 2025