ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Bestimmung des Versicherungsstaates, Bescheinigung A1, Mitarbeiterentsendung


Regelungen zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften (Bestimmung des Versicherungsstaates) nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009, Mitarbeiterentsendung, Bescheinigung A1.

Wenn Bürger in einen ausländischen Arbeitsmarkt migrieren, muss man wissen, in welchem Staat sie für die Zwecke der Renten-, der Krankengeld- und der Krankenversicherung versichert sein werden.

Dies richtet sich nach den Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, die im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates als einschlägig (anwendbar) festgelegt wurden. Entsprechend diesen Rechtsvorschriften wird der Versicherungsbeitrag abgeführt und im Einklang mit diesen werden auch die Leistungen ausgezahlt.

Die genannten Verordnungen beinhalten eine Reihe von Regelungen für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften und in jedem Staat sind deshalb Träger festgelegt, die über deren Anwendung entscheiden. In der Tschechischen Republik sind dies im Fall sog. aktiver Personen, also aller Arbeitnehmer und Selbständigen – die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung und die Kreissozialversicherungsverwaltungen. Im Fall sog. nichtaktiver Personen (z. B. nichtarbeitende Studenten oder Rentner) ist das Krankenkassenbüro zuständig. Informationen zum Vorgehen im Ausland sind beim dortigen Träger in Erfahrung zu bringen.

Informationen über die Bestimmung des Versicherungsstaats für die einzelnen Vertragsstaaten (d.h. Staaten, die mit der Tschechischen Republik ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen haben) sind in tschechischer Sprache unter https://www.cssz.cz/web/cz/urceni-statu-pojisteni-mezinarodni-smlouvy verfügbar, eine Liste aller abgeschlossenen bilateralen Abkommen ist unter https://www.mpsv.cz/web/en/social-security-of-migrants zu finden.

 

Letztes Update: 7. 2. 2024