ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Certificate A1 (also applies to posting of workers)


Eine Reihe von Situationen verlangt, dass eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass sich auf einen Bürger (Mitarbeiter) die Vorschriften eines bestimmten Staates beziehen. Diese Bescheinigung – das Formular A1 (PD A1, Portable Document A1) wird lediglich auf einen Antrag hin ausgestellt, der beim zuständigen Träger rechtzeitig zu stellen ist. Die Bescheinigung A1 stellt ein Träger des Staates aus, dessen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit sich auf diese Person beziehen. Sofern ein Träger feststellt, dass er für die Ausstellung der Bescheinigung A1 nicht zuständig ist, wird er je nach Umständen den Antragsteller entweder informieren und angeben, welcher Staat zuständig sein sollte, oder er leitet den Antrag direkt an einen Träger eines zweiten Staates weiter.

In der Tschechischen Republik werden alle Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung A1 bei den Kreissozialversicherungsverwaltungen gestellt, die örtlich zuständig sind:

  • je nach dem Sitz des Arbeitgebers oder seiner Lohnbuchhaltung,
  • je nach dem Wohnsitz des Wanderarbeitnehmers,
  • in Fällen, wo die örtliche Zuständigkeit nicht festgelegt werden kann, bei jeglicher Kreissozialversicherungsverwaltung,
  • Die Bescheinigungen A1 stellen im Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers, der Entsendung eines Selbständigen, von Hilfskräften der Europäischen Gemeinschaften, Beamten und als solche geltenden Personen, an Bord eines Schiffs beschäftigter Personen, Mitglieder von Flugzeugbesatzungen und im Fall einer parallelen Ausübung von Tätigkeiten die örtlich zuständigen Sozialversicherungsverwaltungen aus,
  • Anträge auf Erteilung einer Ausnahme von der Zuständigkeit für Rechtsvorschriften werden durch die örtlich zuständigen Sozialversicherungsverwaltungen an die Zentrale der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, Křížová 25, 225 08 Praha 5 – Referat Internationale Versicherungsbeziehungen, Abteilung Krankengeldversicherung von Arbeitnehmern, zur Bearbeitung weitergeleitet.

Vorgehen bei der Geltendmachung eines Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung A1

im Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers, der Entsendung eines Selbständigen, von Hilfskräften der der Europäischen Gemeinschaften, Beamten und als solche geltenden Personen, an Bord eines Schiffs beschäftigter Personen, Mitglieder von Flugzeugbesatzungen und im Fall einer parallelen Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und im Fall von Ausnahmen:

Anträge auf Beurteilung der Zuständigkeit für Rechtsvorschriften und die Ausstellung der Bescheinigung A1 wird mittels des innerstaatlichen Antragsformulars gestellt, d. h.

Dem Antrag werden beigelegt:

  1. eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrags/der Arbeitsverträge, einschließlich aller ihrer Änderungen und Nachträge (im Fall eines Arbeitnehmers),
  2. eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Zuständigkeit für Rechtsvorschriften, die durch einen ausländischen Träger ausgestellt wurde, sofern eine solche Bescheinigung bezüglich des Zeitraums dieses Antrags ausgestellt wurde,
  3. eine beglaubigte Kopie vertraglicher Dokumente, auf deren Grundlage die Tätigkeit in der Tschechischen Republik (sofern hier eine Tätigkeit ausgeübt wird) und im Ausland sichergestellt ist,
  4. eine eidesstattliche Erklärung des ausländischen Arbeitgebers (wird einem Antrag auf Ausnahme von der Zuständigkeit für ausländische Rechtsvorschriften beigelegt, sofern der Antragsteller einen ausländischen Arbeitgeber hat).

Alle Belege/Verträge kann die Kreissozialversicherungsverwaltung anhand des Originals KOSTENLOS beglaubigen.

Die Kreissozialversicherungsverwaltung (im Fall von Ausnahmen die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung) beurteilt auf der Grundlage eines Antrags die Situation und stellt anschließend die Bescheinigung A1 aus. Im Fall einer Ablehnung (die Voraussetzungen waren nicht erfüllt) informiert sie den Antragsteller darüber mit einem Schreiben.

Pflichten von Wanderarbeitnehmern betreffs Vertragsdokumenten und Informationen

Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 hat ein Wanderarbeitnehmer die Pflicht, dem zuständigen Träger sämtliche Informationen, Dokumente oder unterstützende Belege zu übermitteln, die für die Feststellung seiner Situation oder der Situation seiner Familie sowie seiner Rechte und Pflichten und für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und seiner Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet eines weiteren Staates ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich seinem Arbeitgeber anzuzeigen. 

Last update: 21. 3. 2024