ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Parallele Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten


Es handelt sich um Situationen, wo:

  1. ein Arbeitnehmer parallel oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere separate Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004,
  2. ein Selbständiger parallel oder abwechselnd eine oder mehrere separate selbständige Erwerbstätigkeiten, ungeachtet des Charakters dieser Tätigkeiten, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004,
  3. eine Person gewöhnlich als Arbeitnehmer und Selbständiger in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004,
  4. eine Person als Beamter eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und als Arbeitnehmer oder Selbständiger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten arbeitet. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.

Anzeigepflicht einer Person

Eine Person, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, hat gemäß Art. 16 Abs. 1 Verordnung 987/2009 die Anzeigepflicht gegenüber dem Träger des Wohnmitgliedstaats. In der Tschechischen Republik erfüllt sie die gennannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines der unten genannten Anträge, je nach konkreter Situation:

  1. Gemeinsamer Antrag eines Arbeitnehmers und eines Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit,
  2. Antrag eines Selbständigen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit,
  3. Gemeinsamer Antrag eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers und eines Selbständigen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.

Diese Situation regelt Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt.

Letztes Update: 18. 2. 2022