ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Parallele Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten


Es handelt sich um Situationen, wo:

  1. ein Arbeitnehmer parallel oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere separate Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004,
  2. ein Selbständiger parallel oder abwechselnd eine oder mehrere separate selbständige Erwerbstätigkeiten, ungeachtet des Charakters dieser Tätigkeiten, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004,
  3. eine Person gewöhnlich als Arbeitnehmer und Selbständiger in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004,
  4. eine Person als Beamter eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und als Arbeitnehmer oder Selbständiger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten arbeitet. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.

Anzeigepflicht einer Person

Eine Person, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, hat gemäß Art. 16 Abs. 1 Verordnung 987/2009 die Anzeigepflicht gegenüber dem Träger des Wohnmitgliedstaats. In der Tschechischen Republik erfüllt sie die gennannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines der unten genannten Anträge, je nach konkreter Situation:

  1. Antrag auf Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer,
  2. Antrag auf Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Selbstständige,
  3. Antrag auf Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften für einen Arbeitnehmer, der gleichzeitig Selbständiger ist.

Diese Situation regelt Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004. Wenn tschechische Rechtsvorschriften anwendbar sind, stellt die ČSSZ eine A1- Bescheinigung aus. Mehr im Kapitel A1- Bescheinigung.

Letztes Update: 17. 4. 2025