ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Verschiedene situationen


Eine Erwerbstätigkeit wird lediglich in einem Staat ausgeübt – Allgemeine Regelung

Eine Person, auf die sich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezieht, unterliegt den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit lediglich eines Mitgliedstaats. Die allgemeine Regelung für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist die Regel des Staates des Arbeitsorts – Lex loci laboris (Art. 11 Abs. 3 lit. a) Verordnung Nr. 883/2004), d. h.:

  • Ein Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedsstaats, auf dessen Gebiet er arbeitet, auch wenn er auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder wenn sein Arbeitgeber seinen Sitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Keinen Einfluss auf die Situation hat die Tatsache, wo und in welcher Währung dieser Person der Lohn ausgezahlt wird, wo die Steuern abgeführt werden und welche Staatsangehörigkeit die Person besitzt (unter der Voraussetzung, dass die Person in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt).
  • Ein Selbständiger unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auch wenn er auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, ungeachtet dessen, welche Staatsangehörigkeit diese Person besitzt (unter der Voraussetzung, dass die Person in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt) oder wo sie die Steuern abführt.

Das Formular A1 nach der allgemeinen Regelung wird lediglich in begründeten Fällen mit Auslandsbezug ausgestellt, z. B. wenn eine Person dem Träger des Staates ihres Wohnsitzes nachweisen muss, dass sie an einem Sozialversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt.

Sonderregelungen für bestimmte Personenkategorien

Wenn sich ein Wanderarbeitnehmer in einer von der allgemeinen Regelung abweichenden Situation befindet, er also in einem weiteren Staat (Staaten) arbeitet, hat eine solche Person oder ihr Arbeitgeber die Pflicht, diese Situation dem zuständigen Sozialversicherungsträger anzuzeigen, wobei sie die genannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit zu solchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit erfüllt.

1) Beamte und als solche geltende Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungsbehörde unterliegt. Diese Situation regelt Art. 11 Abs. 3 lit. b) der Verordnung Nr. 883/2004. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt. 

2) Personen, die gemäß Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, die ihren Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat hatten, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Diese Situation regelt Art. 11 Abs. 3 lit. c) der Verordnung Nr. 883/2004. Das Formular A1 wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

3) Personen, die zum Wehr- oder Zivildienst einberufen oder wiedereinberufen sind, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Dienste sie einberufen oder wiedereinberufen wurden. Diese Situation regelt Art. 11 Abs. 3 lit. d) der Verordnung Nr. 883/2004. Das Formular A1 wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

4) Nichtaktive Personen, d. h. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (z. B. Studenten oder Rentner), unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Diese Situation regelt Art. 11 Abs. 3 lit. e) der Verordnung Nr. 883/2004. Das Formular A1 wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

5) Personen, die an Bord eines Schiffs beschäftigt sind, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Diese Regelung ist detailliert durch Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt. 

6) Mitglieder einer Flugzeugbesatzung oder Flugbegleiter im Bereich des Personen- oder Frachtluftverkehrs unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Heimatflughafen befindet. Diese Situation regelt Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt. 

7) Endsenden von Mitarbeitern

  • Endsandte Arbeitnehmer unterliegen bei Erfüllung der in den Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 festgelegten Voraussetzungen für eine Dauer von bis zu 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaats. Die detaillierten Bedingungen regelt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt. 

Anzeigepflicht eines entsendenden Arbeitgebers

Ein entsendender Arbeitgeber hat im Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers zu einer vorübergehenden Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die in Art. 15 Verordnung Nr. 987/2009 genannte Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Träger des Entsendestaats. In der Tschechischen Republik erfüllt er die genannte Anzeigepflicht durch Stellung eines Gemeinsamen Antrags des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.

  • Entsandte Selbständige unterliegen den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unter der Voraussetzung, dass sie die in Art. 12 Abs. 2 Verordnung Nr. 883/2004 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt.

Anzeigepflicht eines entsandten Selbständigen

Ein Selbständiger, der vorübergehend eine Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wird, hat gemäß Art. 15 Verordnung Nr. 987/2009 eine Anzeigepflicht gegenüber dem Träger des Entsendestaats. In der Tschechischen Republik erfüllt er die genannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines Antrags des Selbständigen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit zu den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit. Mehr im Kapitel BESCHEINIGUNG A1.

  • Das Entsenden von Mitarbeitern im Bereich der Personenfreizügigkeit regeln die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2004. Dieser Bereich liegt in der Kompetenz der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, bzw. der Kreissozialversicherungsverwaltungen. Weitere Informationen in tschechischer Sprache.
  • Das Entsenden von Mitarbeitern im Bereich der Dienstleistungsfreiheit regelt die Richtlinie 96/71/EG (betrifft die Arbeits- und Lohnbedingungen bestimmter Mitarbeiterkategorien). Dieser Bereich liegt in der Kompetenz der Staatlichen Arbeitsinspektionsbehörde.

8) Parallele Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten

Es handelt sich um Situationen, wo:

a) ein Arbeitnehmer parallel oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere separate Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004,

b) ein Selbständiger parallel oder abwechselnd eine oder mehrere separate selbständige Erwerbstätigkeiten, ungeachtet des Charakters dieser Tätigkeiten, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004,

c) eine Person gewöhnlich als Arbeitnehmer und Selbständiger in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004.

d) eine Person als Beamter eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und als Arbeitnehmer oder Selbständiger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten arbeitet. Diese Situation regelt Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.

Anzeigepflicht einer Person

Eine Person, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, hat gemäß Art. 16 Abs. 1 Verordnung 987/2009 die Anzeigepflicht gegenüber dem Träger des Wohnmitgliedstaats. In der Tschechischen Republik erfüllt sie die gennannte Anzeigepflicht mit der Stellung eines der unten genannten Anträge, je nach konkreter Situation:

a) Gemeinsamer Antrag eines Arbeitnehmers und eines Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit,

b) Antrag eines Selbständigen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit,

c) Gemeinsamer Antrag eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers und eines Selbständigen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.        

Diese Situation regelt Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Formular A1 ausgestellt.

9) Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften können wählen, ob sich auf sie beziehen werden: 

a) die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind,

b) die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder

c) die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam. Diese Situation regelt Art. 15 der Verordnung Nr. 883/2004.

10) Ausnahmen von der Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften

Wenn ein Wanderarbeitnehmer Interesse hat, den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu unterliegen, als der für ihn gemäß der allgemeinen Regelung oder den Sonderregelungen bestimmt wurde, kann er eine Ausnahme von der Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften im Einklang mit Art. 16 der Verordnung Nr. 883/2004 beantragen.

Letztes Update: 26. 7. 2022