ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Pflichten eines Selbständigen im Sozialversicherungssystem


Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hat ein Selbständiger die Pflicht:

  1. den Rentenversicherungsbeitrag und einen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik zu zahlen.

  2. eine Jahresübersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

    Ein Zeitraum, über den ein Selbständiger nicht beitragspflichtig war, wird nicht auf einen künftigen Anspruch auf Rentenleistungen angerechnet.

  3. Anzeigepflicht – ein Selbständiger muss anzeigen:

  • den Tag der Aufnahme (Wiederaufnahme) der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit bei Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit; eine mitarbeitende Person ist gleichzeitig verpflichtet, auch den Vor- und Nachnamen, den Hauptwohnsitz und die Personenkennzahl eines Selbständigen anzuzeigen, mit dem er zusammenarbeitet. Die Anzeige der (erneuten) Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf einem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
  • den Tag der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • den Tag des Erlöschens der Berechtigung, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • den Tag, ab dem die Ausübung seiner selbständiger Erwerbstätigkeit ausgesetzt wurde,
  • den Tag des Erlöschens des Grunds für die Ausübung einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit, d. h. den Tag, ab dem er:
    • keiner Beschäftigung nachgeht,
    • keinen Anspruch auf Auszahlung vn Invalidenrente hat,
    • keinen Anspruch auf Auszahlung vn Elterngeld oder Geldleistungen während der Mutterschaft oder Krankengeld aufgrund einer Schwangerschaft oder einer Entbindung hat, sofern diese Leistungen aus einer Krankengeldversicherung von Arbeitnehmern zustehen,
    • er nicht weiter eine Persn unter 10 Jahren betreut, die auf die Hilfe einer anderen Person in der Stufe I (leichte Abhängigkeit) angewiesen ist, oder eine Person, die auf die Hilfe einer anderen Person in der Stufe II (mittelschwere Abhängigkeit) oder in der Stufe III (schwere Abhängigkeit) oder in der Stufe IV (vollständige Abhängigkeit) angewiesen ist, oder diese Person nicht weiter im überwiegenden Umfang betreut,
    • kein unversrgtes Kind mehr ist,

sofern er die Entstehung dieser Tatsachen für die Zwecke der Ausübung einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit angezeigt und nachgewiesen hatte.

Ein Selbständiger muss seiner Anzeigepflicht bezüglich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens bis zum achten Tag des Kalendermonats nachkommen, der dem Monat folgt, in dem eine diese Pflicht begründende Tatsache eingetreten ist.

Letztes Update: 18. 2. 2022