Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eines Selbständigen
Jede Person, die zumindest über einen Teil eines Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, muss der örtlich zuständigen Sozialversicherungsverwaltung spätestens einen Monat nach dem Datum, bis zu dem die Person verpflichtet war, die Steuererklärung für das Kalenderjahr gemäß Sondergesetzgebung einzureichen, eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für das Kalenderjahr auf einem vorgeschriebenen Formular vorlegen.
Die Übersicht kann auf eine der folgenden Weisen vorgelegt werden:
- durch Zustellung des Formulars in Papierform an die zuständige OSSZ – das Formular steht in diesen Geschäftsstellen zur Verfügung,
- durch elektronische Einreichung „e-Einreichung“.
Letztes Update: 14. 7. 2022