Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eines Selbständigen
Jede Person, die zumindest über einen Teil eines Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, muss der örtlich zuständigen Sozialversicherungsverwaltung spätestens einen Monat nach dem Datum, bis zu dem die Person verpflichtet war, die Steuererklärung für das Kalenderjahr gemäß Sondergesetzgebung einzureichen, eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für das Kalenderjahr auf einem vorgeschriebenen Formular vorlegen.
Die Übersicht kann auf eine der folgenden Weisen vorgelegt werden:
- Verfügt der Selbstständige über eine gesetzlich zur Verfügung gestellte Datenbox, muss er die Übersicht der Einkommen und Ausgaben elektronisch über das e-Portal der ČSSZ einreichen
- Anderenfalls kann er die Übersicht elektronisch, per Post oder persönlich einreichen.
Letztes Update: 10. 4. 2025