ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Payment of benefits in the territory of the Czech Republic


Auszahlung der Rentenleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

Die ČSSZ zahlt die Renten in regelmäßigen monatlichen Fristen im Voraus aus – entweder durch bargeldlose Überweisung auf das Konto des Rentenempfängers (gegebenenfalls auf das Konto des Ehemanns/der Ehefrau) bei Bankhäusern, oder in bar durch die Tschechische Post. Die Rentenauszahlung in bar durch die Tschechische Post unterliegt einer Gebühr und der Rentenempfänger zahlt für jede Rate der Rentenzahlung ab dem 01. April 2020 eine Gebühr in Höhe von CZK 29 (um diese Gebühr reduziert sich dann die auszuzahlende Rente).

Die ČSSZ sorgt für die Rentenauszahlungen auch in die Sozialeinrichtungen mit ganzjährigem Aufenthalt unter der Voraussetzung, dass der Empfänger der Leistung aus der Rentenversicherung der Rentenempfänger oder sein Vormund ist und der Rentenempfänger mit dieser Form der Auszahlung einverstanden ist.

Im schriftlichen Bescheid, der seitens der ČSSZ übersandt wird, wird die Information über den Termin der Rentenauszahlung angeführt.

Auszahlung des Krankengelds auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

In den ersten zwei Wochen des Bestehens einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber den Lohnersatz aus, und zwar für die Werktage. Ab dem 15. Tag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Kreissozialversicherungsverwaltung das Krankengeld jeweils für Kalendertage (d.h. inkl. Wochenende und Feiertage) aus.

Das Gesetz setzt für die Auszahlung des Krankengelds keinen bestimmten Termin im Monat fest. Das Krankengeld, genauso wie die anderen Leistungen der Krankengeldversicherung (Verlinkung), werden nach dem Gesetz über die Krankengeldversicherung rückwirkend innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag ausgezahlt, an dem der OSSZ alle erforderlichen und zutreffend ausgefüllten Belege für einen Anspruch auf die Auszahlung der Leistung zugestellt wurden.

Das Krankengeld wird in der Regel höchstens für 380 Kalendertage (sog. Unterstützungszeit) ab Entstehungszeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. der Anordnung einer Quarantäne ausgezahlt.

Last update: 14. 7. 2022