Auszahlung der Leistungen ins Ausland
Eines der Grundprinzipien der Koordinierung der Sozialversicherung im Rahmen der EU ist der Grundsatz der Währung wohlerworbener Rechte. Dieser Grundsatz sichert den Wanderarbeitnehmern die Auszahlung von Leistungen der Sozialversicherung an die berechtigte Person auch außerhalb des Gebiets dieses Mitgliedsstaates, wo für sie dieser Anspruch entstanden ist, in den Staat des Wohnsitzes oder des Aufenthalts.
Hinweis:
Die ČSSZ beauftragt die Auszahlung der Leistung ins Ausland bei der Tschechischen Nationalbank in der tschechischen nationalen Währung (CZK) und in der Höhe, in der die Leistung zuerkannt wurde – das entspricht sowohl den internationalen als auch den nationalen Rechtsvorschriften.
Die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Leistung hängt davon ab, in welcher Höhe die Korrespondenzbank der Tschechischen Nationalbank Gebühren erhebt, vom Wechselkurs usw. Diese Tatsache kann die ČSSZ nicht beeinflussen.
Auszahlung von Rentenleistungen
Alle Rentenzahlungen werden durch die Tschechische Nationalbank in Prag (nachfolgend „ČNB“) und ihre Vertragspartner – Korrespondenzbanken im Ausland realisiert.
Die ČSSZ erteilt die Aufträge zur Rentenauszahlung an die ČNB (in Übereinstimmung mit der tschechischen Rechtsregelung) in tschechischen Kronen. Zwischen der ČNB und der Bank des Rentenempfängers sind für Rentenauszahlungen Transaktionen nur in folgenden Währungen zulässig: AUD, CAD, CHF, CZK, DKK, EUR, GBP, NOK, SEK, USD.
Die ČSSZ erteilt die Aufträge an die ČNB zur Rentenauszahlung jeweils in jener Höhe, die dem Rentenempfänger zuerkannt wurde. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann in Abhängigkeit von dem Wechselkurs und den Gebühren der örtlichen Banken abweichend sein.
Hinweis: Ab dem 1. Januar 2026 werden die Bedingungen für die Zahlung von Renten ins Ausland vereinfacht. Die Kunden der ČSSZ werden im Voraus informiert. Die Informationen werden auch auf der Website der ČSSZ zu finden sein.
Auszahlung von Renten ins Ausland bis Dezember 2025
Die Rente wird folgendermaßen ausgezahlt:
Auszahlung der Rente direkt auf ein Bankkonto des Rentenempfängers im Ausland
Die Auszahlung der Rente auf das Konto bei Bank im Ausland erfolgt durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die ČNB und ihre Vertragspartner – Korrespondenzbanken und lokale Banken im Ausland.
Für die Veranlassung der Auszahlung auf das Konto ist es notwendig, den Antrag einer außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik lebenden Person auf Auszahlung der tschechischen Rente durch Banküberweisung auf das Konto ordentlich auszufüllen, zu unterzeichnen und an die ČSSZ zu übersenden.
Die Rente wird rückwirkend und nur bis zum Ende des Monats, in dem die Lebensbescheinigung geprüft wurde, auf das Konto des Rentenempfängers überwiesen.
Der Rentenempfänger übersendet die Lebensbestätigung aus eigenem Antrieb und in Zeitintervallen, die er selbst bestimmt. Das kann vierteljährlich, halbjährlich oder in einem anderen Zeitintervall erfolgen, wir empfehlen jedoch wenigstens 1 x jährlich. Das bedeutet, wenn der Rentenempfänger die Lebensbestätigung vierteljährlich übersendet, dann wird ihm die Rente auch vierteljährlich ausgezahlt, und zwar jeweils für das vorhergehende Quartal.
Auszahlung der Rente auf das Bankkonto des Rentenempfängers (das Konto des Ehegatten/Lebenspartners/eingetragenen Partners) in der Tschechischen Republik
Für die Veranlassung der Auszahlung auf das Konto ist es notwendig, den Antrag einer außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik lebenden Person auf Auszahlung der tschechischen Rente durch Banküberweisung auf das Konto ordentlich auszufüllen, zu unterzeichnen und an die ČSSZ zu übersenden.
Die Rentenauszahlung auf das Konto bei einer Geldanstalt (Bank) in der Tschechischen Republik erfolgt in tschechischer Währung (CZK) jeweils aufgrund der übersandten Lebensbestätigung. Die Form der Auszahlung und die Vorlage der Lebensbestätigung ist gleich wie bei der Rentenauszahlung auf das Konto bei einer Geldanstalt im Ausland.
Auszahlung der Rente auf das Bankkonto einer anderen Person
Die Auszahlung der Rente auf das Bankkonto einer anderen Person ist nur möglich, wenn diese Person gesetzlicher Vertreter oder bestellter Vormund oder Beistand ist, oder wenn sie ein vertretendes Haushaltsmitglied gemäß §§ 49 und 50 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Rentenzahlungen dürfen nicht ohne Weiteres z.B. auf das Konto von Kindern, Enkeln oder Lebensgefährten überwiesen werden.
Rentenauszahlung durch eine internationale Postanweisung an die Adresse eines Empfängers in Polen
Die Rentenauszahlung nach Polen erfolgt monatlich durch eine internationale Postanweisung durch die tschechische und polnische Post in polnischer Währung (in Zlotys/PLN). Die monatlichen Rentenzahlungen werden jeweils in der ersten Hälfte des Kalendermonats, für den die Rentenauszahlung zusteht, zugestellt.
Bei dieser Form der Rentenauszahlung wird keine Lebensbestätigung vorgelegt, da die Rente zu eigenen Händen des Rentners ausgezahlt wird.
Rentenauszahlung auf ein Bankkonto des Rentenempfängers mit Wohnsitz in die Slowakische Republik
Die Auszahlung der Rente an Klienten mit Wohnsitz in der Slowakischen Republik auf ihr Bankkonto erfolgt regelmäßig monatlich. Die Überweisung erfolgt zwischen dem 22. bis 26. Tag im Monat an die ČNB und den Konten der Klienten werden die Zahlungen innerhalb von 5 Werktagen gutgeschrieben.
Die Bedingungen des Anspruchs auf Auszahlung der Rente werden 1x pro Jahr durch den Vordruck Lebensbestätigung, überprüft, der von der ČSSZ in Februar des jeweiligen Kalenderjahres an die Adresse des Rentenempfängers übersandt wird.
Die Frist für die Rücksendung des ausgefüllten und eigenhändig unterzeichneten Vordrucks wurde auf 30 Kalendertage nach Zustellung des Vordrucks festgesetzt. Sollte der Vordruck innerhalb der festgesetzten Frist nicht zurückzugestellt werden, wird die Auszahlung der Rente bis zur Zustellung des Vordrucks eingestellt.
Rentenauszahlung durch Bankscheck an die Adresse des Rentenempfängers im Ausland
(außer der Slowakischen Republik, Australien, Finnland, Norwegen, Mazedonien, Dänemark, Indien, Syrien, Schweden, Ukraine und Kanada)
Hinweis: Die Auszahlung der Renten per Bankscheck wird ab Januar 2026 abgeschafft. Kunden, die bislang diese Zahlungsmethode nutzen, werden von der ČSSZ im Voraus informiert. Wir empfehlen, die Rentenzahlung bereits während des Jahrs 2025 auf ein Bankkonto umzustellen.
Die Auszahlung der Rente durch Bankscheck an die Adresse des Rentenempfängers im Ausland erfolgt 4 x pro Jahr, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahres. Die Rente wird jeweils rückwirkend für das vergangene Quartal ausgezahlt.
Die Bedingungen des Anspruchs auf Auszahlung der Rente werden 1x pro Jahr durch den Vordruck Lebensbestätigung, überprüft, der von der ČSSZ im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres an die Adresse des Rentenempfängers übersandt wird.
Die Frist für die Rücksendung des ausgefüllten und eigenhändig unterzeichneten Vordrucks wurde auf 30 Kalendertage nach Zustellung des Vordrucks festgesetzt. Sollte der Vordruck innerhalb der festgesetzten Frist nicht zurückzugestellt werden, wird die Auszahlung der Rente bis zur Zustellung des Vordrucks eingestellt.
Auszahlung von Renten ins Ausland ab Januar 2026
Die Rente wird folgendermaßen ausgezahlt:
Auszahlung der Rente direkt auf ein Bankkonto des Rentenempfängers im Ausland
Die Auszahlung der Rente auf das Konto bei Bank im Ausland erfolgt durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die ČNB und ihre Vertragspartner – Korrespondenzbanken und lokale Banken im Ausland.
Für die Veranlassung der Auszahlung auf das Konto ist es notwendig, den Antrag einer außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik lebenden Person auf Auszahlung der tschechischen Rente durch Banküberweisung auf das Konto ordentlich auszufüllen, zu unterzeichnen und an die ČSSZ zu übersenden.
Auszahlung der Rente auf das Bankkonto des Rentenempfängers (das Konto des Ehegatten/Lebenspartners/eingetragenen Partners) in der Tschechischen Republik
Für die Veranlassung der Auszahlung auf das Konto ist es notwendig, den Antrag einer außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik lebenden Person auf Auszahlung der tschechischen Rente durch Banküberweisung auf das Konto ordentlich auszufüllen, zu unterzeichnen und an die ČSSZ zu übersenden.
Auszahlung der Rente auf das Bankkonto einer anderen Person
Die Auszahlung der Rente auf das Bankkonto einer anderen Person ist nur möglich, wenn diese Person gesetzlicher Vertreter oder bestellter Vormund oder Beistand ist, oder wenn sie ein vertretendes Haushaltsmitglied gemäß §§ 49 und 50 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Rentenzahlungen dürfen nicht ohne Weiteres z.B. auf das Konto von Kindern, Enkeln oder Lebensgefährten überwiesen werden.
Wohnsitz in der Slowakei
Seit 2026 verlangt die ČSSZ von Kunden mit Wohnsitz in der Slowakei keine Lebensbestätigung mehr. Zuletzt wurde die Zusendung im Februar 2025 verlangt. Die Rente wird weiterhin in regelmäßigen monatlichen Raten und in derselben Weise wie bisher ausgezahlt.
Im August 2025 wurden den Kunden Informationsschreiben mit allen notwendigen Angaben zugesandt, einschließlich Links zu den entsprechenden Websites der ČSSZ.
Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Slowakei) oder in einem Vertragsstaat
Seit Januar 2026 zahlt die ČSSZ die Rente in regelmäßigen monatlichen Raten aus, ohne dass vor jeder Auszahlung eine Lebensbestätigung vorgelegt werden müsste. Das Formular wird nur zweimal im Jahr eingesandt – im Juni und im Dezember. Die ČSSZ weist im Voraus auf diese Verpflichtung hin – im Mai und im November versendet sie einen Hinweis per Brief oder E-Mail.
Damit die Rente weiter gezahlt werden kann, muss die eigenhändige Unterschrift auf der Lebensbestätigung im Zeitraum vom 1.5. bis 30.6. und vom 1.11. bis 31.12. jedes Jahres amtlich beglaubigt sein.
Wird die Lebensbestätigung nicht innerhalb der festgelegten Frist zugestellt, setzt die ČSSZ die Rentenzahlung ab dem folgenden Monat bis zum Erhalt der Bescheinigung aus.
Im August 2025 wurden den Kunden Informationsschreiben mit allen notwendigen Angaben zugesandt, einschließlich Links zu den entsprechenden Websites der ČSSZ.
Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat
Für Kunden mit Wohnsitz in einem Staat, der weder Mitglied der EU ist noch ein internationales Sozialversicherungsabkommen mit der Tschechischen Republik geschlossen hat (sogenannte Nichtvertragsstaaten), ändert sich nichts. Das Formular Lebensbestätigung mit einer eigenhändigen beglaubigten Unterschrift ist innerhalb der von diesen Kunden selbst festgelegten Fristen an die ČSSZ einzusenden. Die Rente wird dann rückwirkend nach Vorlage der „Lebensbestätigung” ausgezahlt.
Auszahlung der Rente per Bankscheck
Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird die Auszahlung der Rente ins Ausland per Bankscheck eingestellt. Die ČSSZ beginnt mit der Auszahlung der Rente für den nächsten Zeitraum erst nach Erhalt der Bankverbindung des Empfängers.
Die Bankverbindung ist auf dem Formular Antrag einer außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik lebenden Person auf Auszahlung der tschechischen Rente durch Banküberweisung auf das Konto anzugeben.
Im August 2025 wurden den Kunden Informationsschreiben mit allen notwendigen Angaben zugesandt, einschließlich Links zu den entsprechenden Websites der ČSSZ.
Rentenauszahlung durch eine internationale Postanweisung an die Adresse eines Empfängers in Polen
Die Rentenauszahlung nach Polen erfolgt monatlich durch eine internationale Postanweisung durch die tschechische und polnische Post in polnischer Währung (in Zlotys/PLN). Die monatlichen Rentenzahlungen werden jeweils in der ersten Hälfte des Kalendermonats, für den die Rentenauszahlung zusteht, zugestellt.
Bei dieser Form der Rentenauszahlung wird keine Lebensbestätigung vorgelegt, da die Rente zu eigenen Händen des Rentners ausgezahlt wird.
Zusendung der Indexierungsbescheide
Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 stellt die ČSSZ die Indexierungsbescheide in elektronischer Form zur Verfügung. Das Dokument wird an die Datenbox der natürlichen Person gesendet oder ist nach Anmeldung auf dem ePortal der ČSSZ verfügbar.
Die Kunden können die gedruckten Bescheide kostenlos persönlich bei jeder Bezirkssozialversicherungsverwaltung (OSSZ) abholen. Für die Zusendung der Indexierungsbescheide in gedruckter Form muss ein Antrag auf Zusendung der Indexierungsmitteilung per Post gestellt werden. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor der Indexierung eingereicht werden. Für die Indexierung im Januar ist somit der 30. September des Vorjahres maßgebend. Nach diesem Datum eingereichte Anträge gelten erst für die folgende Indexierung.
Die Portokosten werden von der ersten indexierten Rentenzahlung abgezogen, jedoch nicht bei Kunden, die vor 1955 geboren sind und keine Portokosten zu zahlen haben.
Auszahlung von Krankengeldleistungen
Die Kreissozialversicherungsverwaltungen zahlen die Krankengeldversicherungsleistungen auf Antrag des Versicherten ins Ausland aus, und zwar nur auf das Konto des Versicherten bei einer Bank im Ausland. Die Kosten für diese Auszahlung hat der Empfänger der Krankengeldleistung zu tragen. In diesem Fall ist die Kontonummer in der Form IBAN, Bezeichnung der Kontonummer des Empfängers, die Adresse und der Staat der Bank im Ausland, ID-Code der Bank und der Typ des ID der Bank (z.B. BIC SWIFT Code) anzuführen.
Letztes Update: 21. 8. 2025