ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Kindererziehung


Eine Erhöhung des prozentuellen Anteils der Altersrente um einen festen Betrag von 500 CZK für jedes vom Versicherten erzogene Kind, die so genannte Erziehungszulage, wird ab Januar 2023 zuerkannt und ausgezahlt. Die Erhöhung für ein erzogenes Kind gilt sowohl für tschechische Altersrenten, die nach dem 31. Dezember 2022 gewährt werden, als auch für bereits ausgezahlte tschechische Altersrenten.

Bei Altersrenten, die im Jahr 2025 gewährt werden, besteht Anspruch auf eine Erziehungszulage von 503 CZK für jedes Kind, das der Versicherte erzog. Bei Altersrenten, die nach 2025 gewährt werden, besteht Anspruch auf eine Erziehungszulage von 500 CZK für jedes Kind, das der Versicherte erzog. Die Erziehungszulage wird Teil des prozentuellen Anteils der Altersrente. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in Tschechien oder im Ausland erzogen wurde. Bei einer tschechische Altersrente, die gemäß einem internationalen Abkommen über die Sozialversicherung oder einer EU-Koordinierungsverordnung entsprechend dem Verhältnis der in Tschechien erreichten Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit zuerkannt wurde (sog. Teilrente), wird die Erziehungszulage entsprechend demselben Verhältnis der Versicherungszeiten bestimmt, in dem die Teilrente gewährt wurde.

Die Erziehungszulage wird nur für ein Kind gezahlt, das bis zum Erreichen der Volljährigkeit von einem Elternteil oder einer anderen Person mindestens zehn Jahre persönlich betreut wurde. Übernimmt diese Person (Frau oder Mann) die Erziehung des Kinds nach Vollendung dessen achten Lebensjahres, so ist die Voraussetzung der Erziehung des Kinds erfüllt, wenn die Person mindestens fünf Jahre lang persönlich das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit betreut oder betreut hat. Stirbt das Kind nach Vollendung des fünften Lebensjahres, so ist die Bedingung der Erziehung erfüllt, wenn der Mann oder die Frau das Kind von der Geburt bis zu seinem Tod persönlich betreut hat. Als Kind gilt ein eigenes, adoptiertes oder anstelle der elterlichen Sorge in Obhut genommenes Kind.

Weitere Informationen finden Sie hier (tschechisch).

 

Altersrenten, die bereits gezahlt werden oder bis Ende 2022 zuerkannt wurden

Die Erhöhung der vor 2023 zuerkannten Altersrenten um die Erziehungszulage erfolgte für Frauen automatisch (ohne Antrag) (nach der Anzahl der Kinder, die bei der Festsetzung des Rentenalters der Frau zur Zuerkennung ihrer Rente berücksichtigt wurden). Für Männer, deren Altersrente vor 2023 zuerkannt wurde und die den größten Teil der persönlichen Betreuung des Kindes geleistet haben, erfolgte die Erhöhung ihrer Altersrente um die Erziehungszulage auf Antrag, der bis spätestens 31. 12. 2024 gestellt werden konnte.

Weitere Informationen finden Sie hier (tschechisch).

Altersrenten, die nach dem 31. Dezember 2022 zuerkannt werden (Frauen und Männer)

Der Antrag auf Erziehungszulage muss Teil des Antrags auf Altersrente sein. Bei der Erhöhung für ein erzogenes Kind wird nur die Erziehung eines Kindes berücksichtigt, das der Antragsteller in seinem Antrag auf Altersrente als erzogenes Kind angegeben hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Erziehungszulage.

Weitere Informationen finden Sie hier (tschechisch).

Letztes Update: 21. 7. 2025