ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Altersrente


Bedingung für den Anspruch auf Altersrente ist die notwendige Versicherungszeit und das festgelegte Lebensalter (d.h. das Renteneintrittsalter bzw. das davon abgeleitete Alter oder das Alter von 65 Jahren).

Ab dem 1.1.2010 kam es zu einigen Veränderungen des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung.

Neu wurden das Renteneintrittsalter und die erforderliche Versicherungsdauer für einen Anspruch auf Altersrente festgelegt und zu Veränderungen kam es auch bei der Festlegung der Höhe dieser Rente. Zu einer Erhöhung des Renteneintrittsalters kam es ferner mit Wirkung ab dem 30.9.2011.

Neu wurde das Renteneintrittsalter für einen Anspruch auf Altersrente ab dem 1.1.2018 festgelegt, das höchste Renteneintrittsalter beträgt 65 Jahre.

Die Rechtsregelung unterscheidet neben dem Anspruch auf Regelaltersrente vor Erreichen des Renteneintritts­alters von 65 Jahren (Vorruhestandsrente) (§ 32 RVG) Altersrentenansprüche nach folgenden Bestimmungen: 

  • Best. § 29 Abs. 1 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung“ (Regelaltersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters),
  • Best. § 29 Abs. 2 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung“  (sog. „anteilige“ Altersrente),
  • Best. § 29 Abs. 3 lit. a) 3 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung“  (Regelaltersrente bei Erreichen von 30 Versicherungsjahren)
  • Best. § 29 Abs. 3 lit. b) Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung (Altersrente bei Erreichen von 15 Versicherungsjahren und Erreichen eines Alters gemäß Best. § 29 Abs. 2 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung)
  • Best. § 29 Abs. 4 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung“  (Regelaltersrente bei Erfüllung der Bedingungen für den Anspruch auf Erwerbs­minderungsrente (Invalidenrente)).

Letztes Update: 26. 7. 2022