Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers
Am 1. Januar 2026 tritt das Gesetz Nr. 323/2025 Slg. über die Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers in Kraft (im Folgenden „Gesetz über die JMHZ“).
Die Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers ist ein Mittel, mit dem der Arbeitgeber gegenüber bestimmten staatlichen Behörden seine Melde- und Aufzeichnungspflichten in Bezug auf sich selbst und seine Arbeitnehmer zusammenfassend mittels elektronischer Einreichung erfüllt.
Der Zweck der Einheitlichen monatlichen Meldung des Arbeitgebers besteht darin, die Pflichten, die Arbeitgeber gegenüber verschiedenen Institutionen erfüllen mussten, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers wird zu einer effizienten Nutzung der Daten durch alle betroffenen Behörden beitragen.
Teil des gesamten Systems sind die zusammenfassenden Einheitlichen monatlichen Meldungen sowie die Führung des Arbeitnehmerregisters und des Arbeitgeberregisters.
Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers
- zusammenfassendes Formular, das immer zu einem gewissen Termin und in einer elektronischen Form übermittelt wird
- die Daten werden von allen betroffenen Behörden genutzt (Ministerium für Arbeit und Soziales, Tschechische Sozialversicherungsverwaltung, Tschechisches Statistikamt, Tschechisches Arbeitsamt, Finanzministerium, Tschechische Finanzverwaltung)
Arbeitgeberregister
- neu eingerichtetes Register der Arbeitgeber
- betrifft die Arbeitgeber und die Lohnbuchhaltungen
Arbeitnehmerregister
- neu eingerichtetes Register der Arbeitnehmer
- betrifft die Arbeitnehmer (einschließlich ausländischer Arbeitnehmer)
Die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf das System der Einheitlichen monatlichen Meldung treten in drei Hauptphasen in Kraft:
- zum 1. 1. 2026
- zum 1. 4. 2026
- zum 1. 7. 2026
Die einzelnen Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Einheitliche monatliche Meldung JMH, das Arbeitnehmerregister und das Arbeitgeberregister unterscheiden sich in diesen Phasen teilweise.
| bis zum 31.12.2025 | 1.1.2026 – 31.3.2026 | 1.4.2026 – 30.6.2026 | ab dem 1.7.2026 | |
| Arbeitgeberregister | PREZAM | PREZAM | REGZEL | REGZEL |
| 1.4.2026 – 30.4.2026 | 1.4.2026 – 30.4.2026 | |||
| REGZEL_DOPL | REGZEL_DOPL | |||
| Arbeitnehmerregister | REGZEC | REGZEC | ||
| 1.4.2026 – 30.4.2026 | 1.4.2026 – 30.4.2026 | |||
| REGZEC – Änderung | REGZEC – Änderung | |||
| monatliche Meldung | JMH | JMH | ||
| 1.4.2026 – 30.6.2026 | ||||
| JMH für Januar – März |
| PREZAM | Anmeldung in das Arbeitgeberregister |
| REGZEL | Registrierung des Arbeitgebers |
| REGZEL_DOPL | Registrierung des Arbeitgebers - Ergänzende Eingabe (wird ausgefüllt, wenn der Arbeitgeber bereits über das Formular PREZAM in das Arbeitgeberregister angemeldet wurde) |
| ONZ | |
| REGZEC | Registrierung eines Arbeitnehmers |
| REGZEC - Änderung | Registrierung eines Arbeitnehmers – Änderung (ergänzende Angaben werden ausgefüllt, wenn der Arbeitnehmer bereits über das Formular ONZ in das Arbeitnehmerregister angemeldet wurde) |
| JMH | Einheitliche monatliche Meldung |
Meldungen, die einen technischen Fehler (falsches Format, falsche Struktur der Meldung usw.) oder einen formalen Fehler (Fehler im Inhalt der Meldung) enthalten, werden je nach Schwere des Mangels entweder vollständig als unwirksam abgelehnt und nicht weiterbearbeitet oder nur teilweise angenommen. Der Arbeitgeber wird immer aufgefordert, die Meldung erneut einzureichen oder eine korrigierte Meldung zu senden.
Letztes Update: 18. 2. 2026