Arbeitgeberregister (Anmeldung, Änderung, Abmeldung)
Das Arbeitgeberregister ist gemäß dem Gesetz über die JMHZ ein neu eingerichtetes Register, das für die Zwecke der monatlichen Meldung gemäß diesem Gesetz dient. In diesem Register müssen alle Arbeitgeber erfasst sein, die gemäß dem Gesetz über die JMHZ als Arbeitgeber gelten, sowie alle ihre Lohnbuchhaltungen, sofern die Arbeitgeber über solche verfügen.
Die Anmeldung eines Arbeitgebers in das Arbeitgeberregister kann nur elektronisch im Format PDF erfolgen. Die Meldung von Änderungen oder Korrekturen der Daten eines Arbeitgebers oder dessen Abmeldung kann nur elektronisch im Format XML erfolgen. Eine Einreichung kann per Datenbox oder über das ePortal der ČSSZ geschehen.
Pflicht zur Anmeldung im Arbeitgeberregister:
Sobald Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen und Arbeitgeber werden, müssen Sie sich spätestens 2 Werktage vor dem Tag, an dem der erste Arbeitnehmer seine Arbeit antreten soll, jedoch frühestens 15 Tage vor diesem Tag, in das Arbeitgeberregister eintragen lassen. Gleiches gilt auch für die Registrierung aller Lohnbuchhaltungen.
Änderung der Angaben zum Arbeitgeber oder seiner Lohnbuchhaltung im Arbeitgeberregister:
Wenn sich die im Arbeitgeberregister eingetragenen Daten über den Arbeitgeber ändern, müssen Sie diese Änderung innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntwerden melden. Dies gilt auch für Änderungen der Daten Ihrer Lohnbuchhaltung.
Abmeldung des Arbeitgebers oder seiner Lohnbuchhaltung aus dem Arbeitgeberregister:
Sobald Sie Ihren letzten Arbeitnehmer entlassen haben, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag, an dem Sie diesen letzten Arbeitnehmer entlassen haben, aus dem Arbeitgeberregister abzumelden.
Im Falle der Auflösung der Lohnbuchhaltung beträgt die Frist für die Abmeldung 8 Kalendertage ab dem Tag der Auflösung.
Wenn Sie sich in das Arbeitgeberregister angemeldet haben, als der erste Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht angetreten hatte, und dieser Arbeitnehmer (und auch kein anderer Arbeitnehmer) seine Arbeit nicht antritt, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag, an dem dieser Arbeitnehmer seine Arbeit hätte antreten sollen, zu melden.
Verfahren für die Beantragung einer Arbeitgeberregistrierung vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026
Verfahren im Zeitraum vom 1. 1. 2026 bis zum 31. 3. 2026
Die Registrierung der Arbeitgeber erfolgt wie bisher gemäß Gesetz Nr. 187/2006 Slg. über die Krankenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach seiner Entstehung mit dem Formular „Anmeldung in das Arbeitgeberregister” in das Arbeitgeberregister anzumelden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch jede seiner Lohnbuchhaltungen anzumelden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Tag, an dem er seine Tätigkeit als Arbeitgeber eingestellt hat, mit dem vorgeschriebenen Formular aus dem Arbeitgeberregister abzumelden.
Verfahren im Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis zum 30. 6. 2026
Derzeitiger Arbeitgeber (vor dem 1. April 2026 entstanden)
Alle derzeitigen Arbeitgeber, die im Arbeitgeberregister der ČSSZ eingetragen sind, sind verpflichtet, im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2026 Daten nachzumelden, die bisher nicht im Arbeitgeberregister der ČSSZ erfasst sind und neu in das Arbeitgeberregister aufgenommen werden. Die Nachmeldung erfolgt einmalig durch Einreichen der Registrierung des Arbeitgebers - Ergänzende Eingabe (REGZELDOPL), die in die Datenbox der ČSSZ oder über das ePortal der ČSSZ gesendet werden kann.
Konkret handelt es sich um folgende Daten:
- Finanzamt / Spezialisiertes Finanzamt,
- Regionalstelle des Finanzamts,
- VČP (Identifikationsnummer) – freiwillige Angabe,
- ID der Datenbox für Benachrichtigungen über die Bearbeitung – freiwillige Angabe,
- Arbeitsvermittlung,
- Schriftliche Vereinbarung über die Anerkennung als Arbeitgeber auf dem geschützten Arbeitsmarkt gemäß § 78 des Arbeitsgesetzes,
- Integratives Sozialunternehmen.
Dieses Verfahren gilt auch für Arbeitgeber, die für die Einkommensteuer für natürliche Personen aus unselbständiger Tätigkeit steuerpflichtig sind und für diese Steuer in den Jahren 2023 oder 2024 eine Steuererklärung abgaben, oder im Jahr 2025 (oder im ersten Quartal 2026) als steuerpflichtig registriert waren, und von der ČSSZ von Amts wegen in das Arbeitgeberregister angemeldet wurden (wobei ihnen ein variables Symbol zugeteilt wurde).
Ein Arbeitgeber, der vor dem 1. April 2026 einen Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, sofern dieses Arbeitsverhältnis mindestens noch am 1. April 2026 besteht, sich bis spätestens 15. April 2026 in das Arbeitgeberregister anzumelden, sofern er nicht bereits gemäß dem Gesetz über die Krankenversicherung oder von Amts wegen (als Steuerpflichtiger) in das Arbeitgeberregister angemeldet wurde.
Neuer Arbeitgeber (entstanden im Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis 30. 6. 2026)
Wenn Sie ein neu entstandener Arbeitgeber sind, müssen Sie sich innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsantritt des ersten Arbeitnehmers in das Arbeitgeberregister anmelden, sofern der Tag des Arbeitsantritts des Arbeitnehmers frühestens der 1. April 2026 ist.
Handelt es sich bei diesem Arbeitnehmer um einen ausländischen Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, sich spätestens vor dem Arbeitsantritt dieses Arbeitnehmers in das Arbeitgeberregister anzumelden. Innerhalb der genannten Fristen müssen Sie auch alle Ihre Lohnbuchhaltungen anmelden.
Letztes Update: 18. 2. 2026