Arbeitnehmerregister (Anmeldung, Änderung, Abmeldung)
Das Arbeitnehmerregister enthält gemäß dem Gesetz über die JMHZ die Daten über die Arbeitnehmer für die Zwecke der Einheitlichen monatlichen Meldung.
Eingaben für die Zwecke des Arbeitnehmerregisters können auf folgende Wege übermittelt werden:
- über das Informationssystem der Datenboxen in die Datenbox der ČSSZ,
- über das ePortal der ČSSZ oder
- über die Datenschnittstelle der ČSSZ (APEP/VREP).
Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer in das Arbeitnehmerregister:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer spätestens vor dessen Arbeitsantritt in das Arbeitnehmerregister anzumelden, frühestens jedoch 8 Tage vor dem voraussichtlichen Arbeitsantritt des Arbeitnehmers. Wenn es sich nicht um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt, können Sie den Arbeitnehmer nur teilweise in das Arbeitnehmerregister eintragen lassen (im Folgenden „Teilregistrierung“). Bei einer Teilregistrierung geben Sie folgende Daten an: Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsnummer, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und voraussichtlicher Tag des Arbeitsantritts des Arbeitnehmers sowie das variable Symbol des Arbeitgebers. Die übrigen Angaben, die für die Anmeldung eines Arbeitnehmers in das Arbeitnehmerregister erforderlich sind, müssen Sie dann innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsantritt des Arbeitnehmers melden.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, müssen Sie dies der ČSSZ innerhalb von 8 Tagen nach dem voraussichtlichen Tag des Arbeitsantritts mitteilen.
In besonderen Fällen sind Sie verpflichtet, einen Arbeitnehmer in das Arbeitnehmerregister zu melden, und zwar innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag,
- an dem Ihnen die Pflicht entstand, den Arbeitnehmer zu entlohnen, oder
- an dem Sie den Arbeitnehmer zum ersten Mal entlohnt haben.
Änderung der Daten zu den Arbeitnehmern im Arbeitnehmerregister:
Sobald sich die im Arbeitnehmerregister erfassten Daten ändern, muss diese Änderung gemeldet werden. Die Meldefrist beträgt 8 Tage ab dem Tag, an dem Sie von dieser Datenänderung Kenntnis erlangt haben.
Abmeldung eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmerregister:
Mit der Pflicht, einen Arbeitnehmer in das entsprechende Register anzumelden, ist auch die Pflicht verbunden, diesen Arbeitnehmer wieder abzumelden, und zwar ebenfalls innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab dem Tag, an dem:
- das Arbeitsverhältnis beendet wurde,
- Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber zur Entlohnung des Arbeitnehmers beendet ist, sofern nicht gemäß Punkt 1 vorgegangen werden kann, oder
- Sie die Entlohnung dieses Arbeitnehmers eingestellt haben.
Verfahren zur Beantragung eines Arbeitnehmerregisters vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026
Verfahren im Zeitraum vom 1. 1. 2026 bis zum 31. 3. 2026
Die Registrierung der Arbeitnehmer erfolgt weiterhin gemäß Gesetz Nr. 187/2006 Slg. über die Krankenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der regionalen Sozialversicherungsverwaltung auf dem vorgeschriebenen Formular den Tag des Eintritts des Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis, das diesen versicherungspflichtig gemacht hat, innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis sowie den Tag des Endes eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Tag des Endes des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen.
Hinweis:
Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung (DPP)
Das Formular „Nachweis der Einkommen", die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung berechnet“ (VPDPP) kann zuletzt für Dezember 2025 eingereicht werden. Für den Zeitraum ab dem 1. 1. 2026 entfällt die Verpflichtung zur Einreichung dieses Formulars und wird ab dem 1. 4. 2026 durch die Einheitliche monatliche Meldung JMH ersetzt. Bis zum 31. 3. 2026 kann für Personen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Erbringung einer Arbeitsleistung beschäftigt sind, die Anmeldung über das Formular „Meldung des Antritts eines Arbeitsverhältnisses” erfolgen
Verfahren im Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis zum 30. 6. 2026
Derzeitige Arbeitnehmer
Wenn ein Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 gemäß dem Gesetz über die Krankenversicherung mindestens einen Tag lang im Versichertenregister der ČSSZ geführt wurde und nach dem 1. April 2026 weiterhin beschäftigt ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den erweiterten Datensatz dieses Arbeitnehmers nachzumelden. Dabei handelt es sich um die Daten, die Teil des neuen Arbeitnehmerregisters sein werden, aber bisher noch nicht von der ČSSZ erfasst wurden. Eine Liste der Daten finden Sie hier.
Die Nachmeldung erfolgt durch Einreichen einer Registrierung des Arbeitnehmers (REGZEC) – Abteilung „Änderung” bis zum 30. April 2026.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, über REGZEC alle Beschäftigten zu registrieren, die neu unter die Definition eines Arbeitnehmers fallen – z. B. nicht versicherte Beschäftigte, die auf der Grundlage einer Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit DPČ tätig sind. Dazu gehört ebenfalls die Meldung des erweiterten Datensatzes REGZEC. Diese Verpflichtung muss der Arbeitgeber bis zum 30. April 2026 erfüllen.
Arbeitgeber, die von Amts wegen (als Steuerpflichtiger) in das Arbeitgeberregister angemeldet wurden, sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bis zum 30. April 2026 in das Versichertenregister anzumelden.
Arbeitgeber, die vor dem 1. April 2026 Arbeitnehmer beschäftigt haben, aber nicht im Arbeitnehmerregister der ČSSZ angemeldet waren und auch nicht von Amts wegen (als Steuerpflichtiger) nachgemeldet wurden und sich nach dem 1. April 2026 selbst in das Arbeitgeberregister angemeldet haben, sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Schreibens mit dem variablen Symbol in das Arbeitnehmerregister anzumelden.
Neue Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, neue Arbeitnehmer über die Registrierung eines Arbeitnehmers (REGZEC) anzumelden.
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag angemeldet werden, an dem:
- der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis antritt,
- der Arbeitgeber verpflichtet war, den Arbeitnehmer zu entlohnen,
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum ersten Mal entlohnt,
oder an dem Tag, an dem der Arbeitgeber einen Antrag auf Krankengeld an die Sozialversicherungsverwaltung gestellt hat, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht hat, bevor Sie diesen Arbeitnehmer in das Arbeitnehmerregister angemeldet haben.
Wenn es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt, muss er bis spätestens zu seinem Antritt des Arbeitsverhältnisses in das Register angemeldet werden.
Letztes Update: 18. 2. 2026