Work abroad
Personen, die in einem anderen Staat als in dem Staat versichert sind, in dem sie sich aufhalten/wohnen, sollten sich mit den Regeln des Staates vertraut machen, wo sie versichert sind. In diesen Fällen richten sich die Beurteilung des Anspruchs, die Höhe und die Auszahlung einer Leistung nach den Vorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer/Selbständige versichert ist, allerdings unter Beachtung der grundlegenden Koordinierungsprinzipien, die in den Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 883/04 und 987/09 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates) eingehend ausgeführt sind.
Gemäß den Koordinierungsverordnungen werden Kranken- und Mutterschaftsleistungen unterteilt in:
Geldleistungen
In der Tschechischen Republik gelten als Geldleistungen: Krankengeld, Geldleistungen in Mutterschaft, Ausgleichsbeitrag in Schwangerschaft und Mutterschaft, Pflegegeld, Vaterschaftsgeld und langfristiges Pflegegeld. Ihr Zweck ist der Ausgleich von Einkommensverlusten (Lohnausfall, Gehaltsausfall) während der Krankheit oder Mutterschaft. In der Tschechischen Republik werden diese Leistungen nach Erfüllung der festgesetzten Bedingungen aus der Krankengeldversicherung gewährt und sie fallen in die Zuständigkeit der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ).
Aus Sicht der Umsetzung der Verordnung gilt Lohnersatz, der gemäß dem Arbeitsgesetzbuch in den ersten 14 Tagen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitgebers gewährt wird, als Geldleistung im Krankheitsfall (Krankengeld). Selbständige haben Anspruch auf die Auszahlung dieser Leistung, wenn sie an der Krankengeldversicherung freiwillig teilnehmen. Bei der Erfüllung der Bedingungen stehen den Selbständigen aus der Krankengeldversicherung der Selbständigen folgende Leistungen zu: Krankengeld, Geldleistung während der Mutterschaft, väterliche Fürsorge nach der Geburt des Kindes und langfristiges Pflegegeld.
Sachleistungen
In der Tschechischen Republik werden diese Leistungen (zum Beispiel Behandlung beim Arzt, stationäre Behandlung, Arzneimittel) aus der Krankenversicherung gewährt und sie fallen in die Zuständigkeit der Krankenkassen, wo Sie die jeweiligen Informationen erhalten. Nähere Informationen zu Sachleistungen (aus der Krankenversicherung) erhalten Sie in der Kanzlei der Krankenversicherung
„Kancelář ZP“, nám. W. Churchilla 2, 130 00 Prag 3, Tel.: +420 234 462 041, E-Mail: info@kancelarzp.cz, https://kancelarzp.cz/en/homepage/
Die Gewährung von Krankengeld und Geldleistungen in Mutterschaft richtet sich nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates, in dem die jeweilige Person versichert ist.
In der Praxis bedeutet dies, wenn sich die jeweilige Person in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalten sollte (zum Beispiel als Reisegast oder entsandter Arbeitnehmer) und in der Tschechischen Republik versichert bleibt, so werden ihr Krankengeld und Geldleistungen während der Mutterschaft nach den gültigen tschechischen Rechtsvorschriften gewährt. Sollte sich ein Bürger entscheiden, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu arbeiten und wenn er in diesem Staat auch krankenversichert ist, erhält er Krankengeld und Geldleistungen während der Mutterschaft nach den diesbezüglichen Rechtsvorschriften dieses Staates.
Rechte und Pflichten
Über die Rechte und Pflichten aus der Versicherung muss man sich immer beim zuständigen Träger in jenem EU-Mitgliedsstaat informieren, in dem die jeweilige Person versichert ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Trägers sowie die Identifikationsnummer der Krankengeldversicherung (nicht der Krankenversicherung, wenn Krankengeldversicherung und Krankenversicherung gesondert bestehen) zu kennen. Die ČSSZ kann nur die Kontakte zu anderen ausländischen Trägern bieten, nicht Informationen über ausländische Krankengeld (Träger der Staaten der EU und des EWR).
Last update: 26. 7. 2022