ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Procedure for confirming insurance periods


In den meisten EU-Mitgliedsstaaten ist eine der Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs auf Geldleistung die Erfüllung einer erforderlichen Versicherungszeit (z.B. ist dies in der Tschechischen Republik eine der Bedingungen für den Anspruch auf Geldleistung in Mutterschaft). Sollte eine Person die erforderliche Versicherungszeit nicht in einem EU-Mitgliedsstaat zurücklegen, werden zu dieser Zeit auch die in den anderen EU-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet.

Für die Bestätigung der Versicherungszeiten dient das Formular E 104 oder das entsprechende SED (strukturiertes elektronisches Dokument). Der zuständige Träger hat im Formular die im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegte Versicherungszeit zu bestätigen. Wenn die Person zum letzten Mal in der Tschechischen Republik beschäftigt war, gilt als der zuständige Träger die zuständige OSSZ. Das Formular wird von jenem Sozialversicherungsträger, der über die Leistung entscheidet, bei jenem Träger angefordert, bei dem die Person versichert war, und zwar nach der Stellung des Antrags auf Leistung. Für den Fall, dass der Antragsteller früher in einem EU-Mitgliedsstaat (EWR, in der Schweiz) beschäftigt war, ist es gut, bei der Stellung des Antrags auf die Leistung darauf aufmerksam zu machen.

Beispiel: Herr XY war 2 Jahre in der Tschechischen Republik beschäftigt. Danach hat er eine Arbeit in Spanien aufgenommen, wo er auch versichert war. Nach drei Monaten ist er krank geworden und hat das Krankengeld in Spanien beantragt. Der zuständige Träger teilte ihm mit, dass er die erforderliche Versicherungszeit nicht erfüllt. Die spanischen Rechtsvorschriften verlangen 180 Tage der Versicherung in den vorhergehenden fünf Jahren vor der Erkrankung (diese Angabe dient nur als ein Beispiel, über die erforderliche Versicherungszeit muss man sich direkt beim spanischen Träger informieren). Der spanische Träger hat bei der ČSSZ (OSSZ) die Aushändigung der Bestätigung über die Versicherungszeit, die Herr XY in der Tschechischen Republik zurückgelegt hat, beantragt. Der spanische Träger hat die tschechischen Versicherungszeiten den in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet. Nach dem Zusammenzählen der tschechischen und spanischen Versicherungszeiten war die erforderliche Bedingung für die Entstehung eines Anspruchs auf die Leistung erfüllt.

Beispiel: Frau XY war für die Zeit von 26 Monaten in Deutschland beschäftigt und versichert. Danach war sie in der Tschechischen Republik angestellt. Nach 8 Monaten der Beschäftigung in der Tschechischen Republik hat sie aufgrund einer Schwangerschaft Geldleistung in Mutterschaft beantragt. Eine der Bedingungen für den Anspruch auf Geldleistung in Mutterschaft ist nach den tschechischen Rechtsvorschriften die Zurücklegung von 270 Tagen Teilnahme an der Krankengeldversicherung in den abgelaufenen zwei Jahren vor dem Tag des Antritts der Geldleistung in Mutterschaft. Unter Berücksichtigung nur der tschechischen Versicherungszeiten würde sie diese Bedingung nicht erfüllen. Frau XY hat jedoch die OSSZ davon in Kenntnis gesetzt, dass sie vor der Beschäftigung in der Tschechischen Republik in Deutschland beschäftigt war und sie hat auch die Krankenkasse angeführt, bei der sie versichert war. Die OSSZ hat dann bei der deutschen Krankenkasse die Bestätigung der Versicherungszeiten beantragt. Nach dem Zusammenzählen der tschechischen und deutschen Versicherungszeiten war die Bedingung 270 Tage der Versicherung erfüllt und Frau XY ist der Anspruch auf Geldleistung in Mutterschaft entstanden.

Anmerkung: In der Tschechischen Republik kann ein Anspruch auf Krankengeldversicherungsleistungen auch in jenem Fall entstehen, wenn der Antragsteller an der Versicherung in der Tschechischen Republik nicht teilgenommen hat (wenn er hier nicht beschäftigt war). Der Anspruch entsteht dann nur aufgrund der Versicherungszeit, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (EWR, in der Schweiz) zurückgelegt wurde. Dazu muss der Antragsteller jedoch nicht nur die Bedingungen erfüllen, die die tschechischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf die Leistungen der Krankengeldversicherung festsetzen (das Gesetz Nr. 187/2006 GBl., über die Krankengeldversicherung), sondern er muss sich auch beim tschechischen Arbeitsamt registrieren und den Anspruch auf das Arbeitslosengeld erlangen. Die Versicherung, die der Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (EWR, in der Schweiz) erlangt hat, wird dann genauso beurteilt, als ob es sich um die in der Tschechischen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten gehandelt hätte. In dieser Weise können nur jene Leistungen der Krankengeldversicherung beantragt werden, die aus der Karenzzeit gewährt werden (Geldleistung in Mutterschaft, Krankengeld). Nähere Informationen können Sie bei der ČSSZ (OSSZ) anfordern.

Last update: 14. 7. 2022