ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Krankengeld


Ein Selbständiger hat Anspruch auf Krankengeld, wenn er als vorübergehend arbeitsunfähig beurteilt wurde oder er in Quarantäne war, wenn die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder die Quarantäne länger als 14 Kalendertage dauert. Die Leistungen zahlt die örtlich zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung am 15. Tag aus.

In den ersten 14 Tagen bezieht ein Selbständiger keine Leistungen aus der Krankengeldversicherung.

Krankengeld von Selbständigen:

Die allgemeinen Voraussetzungen bezüglich Arbeitnehmern beziehen sich auch auf Selbständige. Darüber hinaus beziehen sich auf einen Krankengeldanspruch diese weiteren Voraussetzungen:

  • der Selbständige übt in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne) keine Erwerbstätigkeit aus,
  • die Teilnahme des Selbständigen an der Krankengeldversicherung dauerte mindestens drei Monate an, die dem Datum der Entstehung der Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne) unmittelbar vorangingen.

Krankengeld steht einer Person ebenso nach Beendigung der Versicherung zu, wenn es zur Entstehung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung einer versicherten Beschäftigung in der sog. Schutzfrist kam. Die Schutzfrist beträgt 7 Kalendertage ab dem Tage des Erlöschens der Krankengeldversicherung, sofern die Versicherung mindestens über diese Zeit bestand. Wenn die Versicherung jedoch eine kürzere Zeit bestand, beträgt die Schutzfrist nur so viele Kalendertage, wie die Versicherung bestand. Die Schutzfrist geht nicht aus einer versicherten Arbeit von Selbständigen hervor, die Alters- oder Invalidenrente für Invalidität dritten Grades beziehen.

Letztes Update: 11. 2. 2022