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Berechnung und Höhe der Leistung


Für die Höhe der Rente sind vor allem die folgenden zwei Tatsachen maßgeblich: die Dauer der Rentenversicherung nach der verstorbenen Person und die Höhe ihrer Verdienste, die im maßgeblichen Zeitraum erreicht wurden. Wenn die hinterbliebene Person eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezieht, kommt es zu einer sog. Kumulierung der Renten. Die Kumulierung bedeutet nie die einfache Summe der Renten. In diesem Fall setzt das Gesetz fest, dass die Höhe des prozentuellen Anteils der Rente, die die Witwe/der Witwer bezieht, mit dem bemessenen prozentuellen Anteil der Witwen-/Witwerrente, die 50 % des prozentuellen Anteils der Rente des Verstorbenen beträgt, verglichen wird. Der niedrigere der prozentuellen Anteile steht dann von einer Hälfte zu, der höhere bleibt unverändert. Die Grundrente steht nur einmal zu.

In die Versicherungszeit für die Berechnung der Rente werden auch sog. Ersatzversicherungszeiten eingerechnet, wie z.B. Kindererziehungszeit u. ä.

Bezieht der Hinterbliebene keine Alters- oder Invaliditätsrente, beträgt der Prozentsatz der Rente 50 % des Prozentsatzes der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bezog (oder bezogen hätte).

Die genaue Berechnung der Höhe der Rente führt die ČSSZ nur im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Rentenanspruch durch.

Letztes Update: 25. 3. 2022