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Witwen-/Witwerrente


Bedingungen des Anspruchs

Der Witwe/dem Witwer steht der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach der verstorbenen Person zu (nach dem Ehemann / der Ehefrau / Lebenspartner / eingetragener Partner), die Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat oder falls sie noch nicht Rentenversicherungsnehmer war, zum Todestag die Bedingung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder die Bedingungen des Anspruchs auf die Altersrente gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 1 des Rentenversicherungsgesetzes erfüllt hat. Die Zurücklegung der erforderlichen Versicherungszeit ist nur dann nicht notwendig, wenn der Ehemann / die Ehefrau / Lebenspartner / eingetragener Partner infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Ehe / Lebenspartnerschaft / eingetragenen Partnerschaft zum Tag des Todes des Ehemanns / der Ehefrau / ebenspartner / eingetragener Partner bestand.

Am Tag der Schließung einer neuen Ehe / Lebenspartnerschaft / eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente.

Wenn die Ehe geschieden war, steht nach dem ehemaligen Ehemann/der ehemaligen Ehefrau keine Hinterbliebenenrente zu. Auch der ehemalige Partner/eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Partnerschaft/eingetragene Partnerschaft durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde. Ebenso hat er keinen Anspruch auf eine Rente nach dem Tod seines Lebenspartners/seiner Lebenspartnerin. Dies gilt auch dann, wenn sie lange Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und gemeinsam Kinder großgezogen haben.

Letztes Update: 29. 7. 2025