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Witwen-/Witwerrente


Bedingungen des Anspruchs

Der Witwe/dem Witwer steht der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach der verstorbenen Person zu (nach dem Ehemann oder der Ehefrau), die Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat oder falls sie noch nicht Rentenversicherungsnehmer war, zum Todestag die Bedingung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder die Bedingungen des Anspruchs auf die Altersrente gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 1 des Rentenversicherungsgesetzes erfüllt hat. Die Zurücklegung der erforderlichen Versicherungszeit ist nur dann nicht notwendig, wenn der Ehemann / die Ehefrau infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Ehe zum Tag des Todes des Ehemanns oder der Ehefrau bestand.

Am Tag der Schließung einer neuen Ehe erlischt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente.

Wenn die Ehe geschieden war, steht nach dem ehemaligen Ehemann/der ehemaligen Ehefrau keine Hinterbliebenenrente zu. Genauso steht nach dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin oder nach dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin keine Rente zu. Und zwar nicht einmal im Falle eines langzeitigen Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt und der gemeinsamen Kindererziehung.

Letztes Update: 9. 3. 2022