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Berechnung und Höhe der Leistung


Die Erwerbsminderungsrente besteht aus zwei Teilen, und zwar aus der Grundrente und dem prozentuellen Anteil. Die Grundrente ist für alle Renten einheitlich. Der prozentuelle Anteil ist individuell und hängt von der Versicherungszeit, den vor dem Eintritt der Invalidität erreichten Einkommen und dem Grad der Invalidität ab. Zu der bis zum Eintritt des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente zurückgelegten Versicherungszeit wird außerdem die sog. „berechnete Zeit“ hinzugerechnet, was vereinfacht gesagt die Zeit ab der Entstehung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente bis zur Erreichung des Rentenalters ist, die ein Mensch theoretisch zurücklegen könnte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Die Höhe der Grundrente setzt das Rentenversicherungsgesetz fest. Die Höhe des prozentuellen Anteils der Erwerbsminderungsrente wird mit einem Prozentsatz für jedes volle Jahr der Versicherungszeit in Abhängigkeit von der Invaliditätsstufe festgesetzt:

  • bei der Erwerbsminderungsrente für Invalidität ersten Grads beträgt der Prozentsatz 0,5 % der Bemessungsgrundlage,
  • bei der Erwerbsminderungsrente für Invalidität zweiten Grads beträgt der Prozentsatz 0,75 % der Bemessungsgrundlage,
  • bei der Erwerbsminderungsrente für Invalidität dritten Grads beträgt der Prozentsatz 1,5 % der Bemessungsgrundlage.

In die Versicherungszeit für die Berechnung der Rente werden auch sog. Ersatzversicherungszeiten mit eingerechnet, wie z.B. Kindererziehungszeit usw.

Die genaue Berechnung der Höhe der Rente führt die ČSSZ nur im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Rentenanspruch durch.

Letztes Update: 5. 2. 2022