Berechnung und Höhe der Leistung
Die Erwerbsminderungsrente besteht aus zwei Teilen, und zwar aus der Grundrente und dem prozentuellen Anteil. Die Grundrente ist für alle Renten einheitlich. Der prozentuelle Anteil ist individuell und hängt von der Versicherungszeit, den vor dem Eintritt der Invalidität erreichten Einkommen und dem Grad der Invalidität ab. Zu der bis zum Eintritt des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente zurückgelegten Versicherungszeit wird außerdem die sog. „berechnete Zeit“ hinzugerechnet, was vereinfacht gesagt die Zeit ab der Entstehung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente bis zur Erreichung des Rentenalters ist, die ein Mensch theoretisch zurücklegen könnte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Die Höhe der Grundrente setzt das Rentenversicherungsgesetz fest.
Die Höhe des prozentuellen Anteils der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität dritten Grades beträgt 1,5 % der Berechnungsgrundlage pro Monat für jedes volle Versicherungsjahr.
Die Höhe des prozentuellen Anteils der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität zweiten Grades beträgt die Hälfte des prozentuellen Anteils der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität dritten Grades.
Die Höhe des prozentuellen Anteils der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität ersten Grades beträgt ein Drittel des prozentuellen Anteils der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität dritten Grades.
In die Versicherungszeit für die Berechnung der Rente werden auch sog. Ersatzversicherungszeiten mit eingerechnet, wie z.B. Kindererziehungszeit usw.
Die genaue Berechnung der Höhe der Rente führt die ČSSZ nur im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Rentenanspruch durch.
Letztes Update: 29. 7. 2025