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Erwerbsminderungsrente


Allgemeine Informationen

In Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Invalidität wird zwischen der Erwerbsminderungsrente für die Invalidität ersten, zweiten oder dritten Grades unterschieden. Die Differenz zwischen den einzelnen Invaliditätsstufen besteht in der Minderung der Arbeitsfähigkeit des Bürgers (die Senkung um 35 % bis 49 % bedeutet Invalidität ersten Grades, um 50 % bis 69 % bedeutet Invalidität zweiten Grades und um 70 % und mehr dann Invalidität dritten Grades). Über den Invaliditätsgrad entscheidet der Vertrauensarzt der OSSZ, genauso wie über eine eventuelle Änderung.

Bedingungen des Anspruchs

Für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente sind die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen. Eine davon ist die sog. Feststellung der Invalidität, der das Verfahren über die Beurteilung des Gesundheitszustands vorausgeht. Die Regeln für die Beurteilung des Gesundheitszustandes sind durch die Rechtsvorschriften festgesetzt. Eine weitere notwendige Bedingung ist die erforderliche Versicherungszeit, die aus dem Zeitpunkt vor der Entstehung der Invalidität festgestellt wird. Die Erfüllung der Bedingung der erforderlichen Versicherungszeit ist nur in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn die Invalidität infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist. Die Dauer der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente hängt vom Alter des Bürgers ab:

  • bei einer Person im Alter unter 20 Jahren beträgt die Versicherungszeit weniger als 1 Jahr;
  • bei einer Person im Alter von 20 bis 22 Jahren mindestens 1 Jahr;
  • bei einer Person im Alter von 22 bis 24 Jahren mindestens 2 Jahre;
  • bei einer Person im Alter von 24 bis 26 Jahren mindestens 3 Jahre;
  • bei einer Person im Alter von 26 bis 28 Jahren mindestens 4 Jahre
  • bei einer Person im Alter über 28 Jahre beträgt die erforderliche Versicherungszeit 5 Jahre und wird für die letzten zehn Jahre vor der Entstehung der Invalidität festgestellt;
  • bei einer Person im Alter von mehr als 38 Jahren gilt des Weiteren, dass wenn sie die Bedingungen der Versicherung 5 Jahre lang in den letzten 10 Jahren vor der Entstehung der Invalidität nicht erfüllt, dann gilt die Bedingung auch dann als erfüllt, wenn sie in den letzten 20 Jahren vor der Entstehung der Invalidität 10 Jahre der Versicherungszeit zurückgelegt hat.

Letztes Update: 25. 3. 2022