Auszahlung der Leistung
Die Auszahlung der Witwen-/Witwerrente steht standardmäßig für die Zeit von einem Jahr nach dem Tod des Ehemannes/der Ehefrau zu.
Nach dem Ablauf dieser Zeit wird die Auszahlung der Hinterbliebenenrente nur in den genau festgesetzten Fällen fortgesetzt, d.h.:
- wenn sich die hinterbliebene Person um ein unterhaltsberechtigtes Kind kümmert und ein Kind, gegebenenfalls seinen Elternteil und einen Elternteil des verstorbenen Ehemannes/der verstorbenen Ehefrau (Schwiegervater, Schwiegermutter) betreut, die von seiner/ihrer Hilfe im Grad II, III oder IV abhängig sind;
- er/sie selbst eine Erwerbsminderungsrente im dritten Grad bezieht;
- er/sie das gesetzliche Alter erreicht hat.
Die Witwe/der Witwer bezieht die Rente, solange sie/er die festgesetzten Bedingungen erfüllt.
Letztes Update: 14. 2. 2022