ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Teilnahme – versicherte Personen


Verpflichtend ist die Teilnahme an der Krankengeldversicherung für Arbeitnehmer, einschließlich Vertragsarbeiter. Unter einem Vertragsarbeiter wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers verstanden, dessen Sitz im „Nichtvertragsausland“, also in einem Staat außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder eines der Staaten liegt, mit dem die Tschechische Republik einen internationalen Sozialversicherungsvertrag abgeschlossen hat, sofern er in der Tschechischen Republik bei einem Arbeitgeber mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (sog. Vertragsarbeitgeber) beruflich tätig ist.

Voraussetzungen für eine Teilnahme sind die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und eine Mindesthöhe des vereinbarten Einkommens.

Ein Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht:

  • den Tag des Antritts eines Arbeitnehmers zur Beschäftigung, die dessen Teilnahme an der Versicherung begründet, und den Tag der Beendigung der Beschäftigungszeit mit einem Arbeitnehmer anzuzeigen. Diese und weitere festgelegten Angaben zeigt ein Arbeitgeber der zuständigen OSSZ auf dem vorgeschriebenen Vordruck Anzeige des Antritts zur Beschäftigung (der Beendigung einer Beschäftigung) an, und zwar in einer Frist von 8 Kalendertagen. Ein Arbeitnehmer hat gegenüber der OSSZ keine Anzeigepflicht,
  • für einen Arbeitnehmer die Krankengeldversicherung zu zahlen. Mehr hier.

Freiwillig an der Krankengeldversicherung teilnehmen können Selbständige und sog. ausländische Arbeitnehmer. Unter einem ausländischen Arbeitnehmer wird ein Arbeitnehmer verstanden, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu Gunsten eines ausländischen Arbeitgebers, d. h. eines Arbeitgebers tätig ist, der seinen Sitz auf dem Gebiet eines Staates hat, mit den die Tschechische Republik keinen internationalen Sozialversicherungsvertrag abgeschlossen hat oder der nicht die EU-Koordinierungsverordnungen anwendet. Eine Teilnahme an der freiwilligen Krankengeldversicherung ist möglich, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer gleichzeitig freiwillig an der Rentenversicherung teilnimmt.

Die Teilnahme entsteht mit der Einreichung der Anmeldung, die für Selbständige hier und für ausländische Arbeitnehmer hier verfügbar ist. 

Von der Teilnahme an der Krankengeldversicherung von Arbeitnehmern sind ausgenommen:

  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in der Tschechischen Republik für einen Arbeitgeber ausüben, der diplomatische Privilegien und Immunitäten genießt, sofern sie in einem anderen Staat versichert sind,
  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in der Tschechischen Republik für eine internationale Organisation ausüben, sofern sie mittels dieser internationalen Organisation versichert sind und der Krankengeldversicherungsbehörde schriftlich erklären, dass sie aus diesem Grund von der Versicherung in der Tschechischen Republik ausgenommen sein wollen,
  • Personen, die keine Bürger der Tschechischen Republik oder Bürger der Europäischen Union sind und in der Tschechischen Republik ohne eine gültige Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beschäftigt sind.

Derjenige, der mehrere Tätigkeiten ausübt, die eine Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründen (z. B. parallel im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse arbeitet), ist aus jeder Tätigkeit eigenständig versichert.

Arbeit im Ausland – Versicherung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft

Personen, die in einem anderen Staat als in dem Staat versichert sind, wo sie sich aufhalten/wohnen, sollten sich mit den Regeln des Staates vertraut machen, in dem sie versichert sind. In diesen Fällen richten sich der Anspruch auf eine Leistung, die Höhe und die Auszahlung der Leistung nach den Vorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer/Selbständige versichert ist. Falls es sich um EU-Staaten oder um Staaten handelt, mit denen die Tschechische Republik einen Vertrag hat, ist dann die ausländische Versicherungsgesellschaft (der Arbeitgeber) verpflichtet, eine in der Tschechischen Republik ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Gesundheitsdokumentation  in tschechischer Sprache zu akzeptieren.  

Mehr Informationen im Kapitel Europäische Union, internationale Abkommen

 

Letztes Update: 21. 3. 2024