ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Altersrenten


Die Koordinierungsregeln der EU basieren auf folgenden Grundsätzen:

  • Wenn der Wanderarbeitnehmer im Laufe seines Lebens in mehreren Mitgliedsstaaten nacheinander gearbeitet hat und rentenversichert war, kommt es innerhalb dieser Staaten weder zur Übertragung der zurückgelegten Versicherungszeiten oder der nach den innerstaatlichen Rentenvorschriften abgeführten Versicherungsbeiträge noch zur Rückzahlung dieser Versicherungsbeiträge an die versicherte Person.
  • Jeder Mitgliedsstaat, in dem die Person für mehr als 1 Jahr versichert war, ist verpflichtet, die Bedingungen des Anspruchs auf die Altersrente zu beurteilen und dabei auch die in den anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Wenn dem Wanderarbeitnehmer der Rentenanspruch in jedem Staat entsteht, in dem er rentenversichert war, dann wird dem Arbeitnehmer von jedem Staat (ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz) eine Rente ausgezahlt, deren Höhe der Versicherungszeit und den erzielten Einkünften im jeweiligen Staat entsprechen wird.

Diese Grundsätze garantieren, dass niemand aus dem Grund benachteiligt wird, dass er in mehreren Mitgliedsstaaten gearbeitet hat.

Allgemeine Regeln

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten: Wenn die Zeit, für die die Person in einem Mitgliedsstaat versichert war, für die Entstehung des Rentenanspruchs in diesem Staat nicht lang genug ist, dann werden alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die in den anderen Mitgliedsländern zurückgelegt wurden.

Wenn die Versicherung in einem Mitgliedsstaat weniger als ein Jahr gedauert hat, ist dieser Staat gemäß den EU-Koordinierungsverordnungen nicht verpflichtet, für diese kurze Versicherungszeit den Rentenanspruch zuzuerkennen, wenn die Versicherungszeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs nicht ausreichend wäre. In diesem Fall wird diese Versicherungszeit in Höhe der Rente bewertet, die dem Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wird, in dem ihm der Rentenanspruch entstanden ist.

Beispiel:

Die Versicherung im Staat A dauerte 10 Monate und im Staat B 35 Jahre. Die im Staat A zurückgelegte Versicherungszeit, die weniger als ein Jahr gedauert hat, geht nicht verloren, auch wenn der Staat A für die so kurze Versicherungszeit in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften keine Rente zuerkennt. Der Staat B berücksichtigt bei der Berechnung seiner Rente auch diese Versicherungszeit, während der die Versicherung im Staat A gezahlt wurde.

Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland: Altersrente wird ohne Rücksicht auf Aufenthaltsort oder Wohnsitz in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen,Schweiz,  oder in der Groaß Britannien ausgezahlt, und zwar ohne jegliche Einschränkungen, Anpassungen oder Verzögerungen.

Wenn die Person nur in einem Mitgliedsstaat rentenversichert war, wird die Rente in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats berechnet.

Es ist nicht wichtig, ob die Person in diesem Staat ihren Wohnsitz hat, wenn sie das Rentenalter erreicht, oder nicht.

Letztes Update: 25. 3. 2022