ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Pflichten


Der Bezieher der Rente hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen der ČSSZ alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Rente und die Auszahlung der Rente maßgeblich sind, d.h. insbesondere die Änderung der Adresse, die Änderung der Kontonummer für die Banküberweisung der Rente usw.

Sollte das Waisenkind seine Ausbildung früher beenden oder unterbrechen, als in der übermittelten Studienbescheinigung angeführt wurde oder wenn es die Form der Ausbildung ändert, ist es seine gesetzliche Pflicht, diese Tatsache innerhalb von 8 Tagen der ČSSZ schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch für den Fall, dass das Waisenkind eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Teilnahme an der Rentenversicherung begründet (aus dem Einkommen werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt) oder Arbeitslosengeld (Unterstützung bei der Umschulung) zu beziehen beginnt, ggf. wenn dem Waisenkind eine Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität dritten Grads zuerkannt wurde.

Letztes Update: 5. 2. 2022