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Waisenrente


Allgemeine Informationen

Waisenrenten gehören zu den sogenannten Hinterbliebenenrenten und sie werden verwaisten unterhaltsberechtigten Kindern gewährt.

Bedingungen des Anspruchs

Ein Waisenkind, wenn es sich um ein unterhaltsberechtigtes Kind handelt, hat immer Anspruch auf die Waisenrente nach dem verstorbenen Elternteil (Adoptivvater/Adoptivmutter/Betreuer), der Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat oder infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. Damit der Anspruch auf die Waisenrente auch in anderen Fällen entsteht, muss die verstorbene Person die festgesetzte Versicherungszeit für die Rentenversicherung zurücklegen, die von ihrem Alter abhängig ist:

  • wenn es sich um eine Person über 28 Jahre handelt, beträgt die Versicherungszeit für die Rentenversicherung mindestens ein Jahr im Zeitraum der letzten zehn Jahre vor dem Todestag;
  • wenn es sich um eine Person über 38 Jahre handelt, beträgt die Versicherungszeit für die Rentenversicherung zwei Jahre in den letzten zwanzig Jahren vor dem Todestag.

In die Versicherungszeit für die Rentenversicherung des verstorbenen Elternteils werden jedoch die Ersatzversicherungszeiten nicht mit eingerechnet, das bedeutet, dass es sich um die sog. Zeit der bezahlten Versicherung als um die Zeit einer Erwerbstätigkeit handeln muss, für die ein Einkommen ausgezahlt wird, das den Abzügen der Rentenversicherungsbeiträge unterliegt (Rentenversicherung).

Nach den Pflegeeltern entsteht kein Anspruch auf Waisenrente.

Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt ein Kind bis zum Ende der Schulpflichtzeit und danach höchstens bis zum 26. Lebensjahr, wenn es sich auf den zukünftigen Beruf systematisch vorbereitet, oder, vereinfacht gesagt, wenn es sich aus Gesundheitsgründen (wegen Krankheit oder Unfall) auf den zukünftigen Beruf nicht vorbereiten oder keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Nach dem Ende der Schulpflichtzeit bis zum 18. Lebensjahr gilt als unterhaltsberechtigt auch ein Kind, das beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender registriert ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterstützung bei einer Umschulung hat.

Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt nicht ein Kind, das Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität dritten Grads bezieht.

Letztes Update: 2. 3. 2022