Waisenrente
Allgemeine Informationen
Waisenrenten gehören zu den sogenannten Hinterbliebenenrenten und sie werden verwaisten unterhaltsberechtigten Kindern gewährt.
Bedingungen des Anspruchs
Ist die Waise ein unterhaltsberechtigtes Kind, hat sie immer Anspruch auf eine Waisenrente nach dem Tod eines Elternteils (Adoptivelternteils/ Pflegeelternteils), der eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezog oder an den Folgen eines Arbeitsunfalls starb. Damit in anderen Fällen ein Anspruch auf eine Waisenrente entsteht, musste die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes eine bestimmte Rentenversicherungszeit zurückgelegt haben. Diese hängt vom Alter des verstorbenen Elternteils ab und beträgt die Hälfte der für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erforderlichen Versicherungszeit, oder
- wenn es sich um eine Person über 28 Jahre handelt, beträgt die Versicherungszeit für die Rentenversicherung mindestens ein Jahr im Zeitraum der letzten zehn Jahre vor dem Todestag;
- wenn es sich um eine Person über 38 Jahre handelt, beträgt die Versicherungszeit für die Rentenversicherung zwei Jahre in den letzten zwanzig Jahren vor dem Todestag.
In die angeführte Rentenversicherungszeit des verstorbenen Elternteils von mindestens einem oder zwei Jahren werden jedoch die Ersatzversicherungszeiten nicht mit eingerechnet, das bedeutet, dass es sich um die sog. Zeit der bezahlten Versicherung als um die Zeit einer Erwerbstätigkeit handeln muss, für die ein Einkommen ausgezahlt wird, das den Abzügen der Sozialversicherungsbeiträge unterliegt (Rentenversicherung).
Nach den Pflegeeltern entsteht kein Anspruch auf Waisenrente.
Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt ein Kind bis zum Ende der Schulpflichtzeit und danach höchstens bis zum 26. Lebensjahr, wenn es sich auf den zukünftigen Beruf systematisch vorbereitet, oder, vereinfacht gesagt, wenn es sich aus Gesundheitsgründen (wegen Krankheit oder Unfall) auf den zukünftigen Beruf nicht vorbereiten oder keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Nach dem Ende der Schulpflichtzeit bis zum 18. Lebensjahr gilt als unterhaltsberechtigt auch ein Kind, das beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender registriert ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterstützung bei einer Umschulung hat.
Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt nicht ein Kind, das Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität dritten Grads bezieht.
Letztes Update: 29. 7. 2025