Vorgehensweise bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Krankengeld und Geldleistung in Mutterschaft
Nach den EU-Koordinierungsverordnungen sind Anträge auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft immer direkt bei der zuständigen Institution zu stellen (d.h. jenem Träger, bei dem die Person versichert ist) geltend zu machen, auch wenn die betreffende Person in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnt oder sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhält. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat von seinem behandelnden Arzt ausgestellt wurde, hat dabei die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine Bescheinigung, die im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, d.h., dass die EU-Mitgliedsländer diese nationalen Vordrücke gegenseitig ohne weitere Beurkundung anerkennen.
Ein tschechischer Versicherter, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnt oder sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält
Krankengeld und Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit
Ein tschechischer Versicherter, der auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates krank geworden ist und den Anspruch auf Krankengeld aus dem tschechischen System geltend machen will, hat wie folgt vorzugehen:
Er besucht den dortigen behandelnden Arzt und legt ihm die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vor und veranlasst die Ausstellung einer nationalen Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit der vorgesehenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die vom behandelnden Arzt ausgehändigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er dann direkt seinem Arbeitgeber (Selbstständige an die jeweilige Kreissozialversicherungsverwaltung - OSSZ) zu übersenden.
Sollte die Arbeitsunfähigkeit mehr als 14 Kalendertage andauern und wenn der Versicherte daher Krankengeld beantragt, hat er dem Arbeitgeber (Selbstständige an die jeweilige Kreissozialversicherungsverwaltung - OSSZ) ebenso das Formular „Antrag auf Krankengeld bei der Entstehung von Arbeitsunfähigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat“ zu übersenden.
Wenn im jeweiligen Staat des Aufenthalts des Versicherten von den behandelnden Ärzten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt wird, hat der Versicherte die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim zuständigen Träger im Aufenthaltsort (d.h. bei jener Behörde, die die jeweiligen Leistungen in dem Ort gewährt, in dem der Versicherte wohnt oder sich aufhält) im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zu beantragen, der für die ärztliche Beurteilung und die Aushändigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu sorgen hat. Berechnung und Auszahlung der Leistung erfolgen gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften.
Wenn die oben angeführte Vorgehensweise aus welchem Grund auch immer nicht angewendet werden kann, ist es zulässig, dass der behandelnde Arzt für die betreffende Person in der Tschechischen Republik die Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit rückwirkend erlässt, und zwar aufgrund des ärztlichen Berichts vom Ausland. Die rückwirkende Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen OSSZ. Nach der Erteilung dieser Zustimmung hat der behandelnde Arzt die Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auszustellen.
Antrag auf Krankengeld für den Fall einer Quarantäne
Gemäß den tschechischen Vorschriften gilt, dass diejenigen Personen, die krankengeldversichert sind und denen eine Quarantäne auferlegt wurde, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die angeordnete Quarantäne länger als 14 Kalendertage andauert (bis zu diesem Zeitpunkt bezieht der Versicherte den Lohnersatz, der vom Arbeitgeber ausgezahlt wird).
Wenn sich ein tschechischer Versicherter in einem EU-Mitgliedsstaat aufhält und ihm hier eine Quarantäne auferlegt wurde, ist es notwendig, dass dem Versicherten über diese Tatsache eine nationale Bestätigung ausgestellt wird (die entweder vom behandelnden Arzt in diesem EU-Mitgliedsstaat oder von dem Organ auszustellen ist, das in diesem Staat berechtigt ist, Quarantänemaßnahmen zu verkünden).
Der Versicherte hat die Bescheinigung über die auferlegte Quarantäne direkt seinem Arbeitgeber (Selbständige an die zuständige OSSZ) zu übersenden. Sollte die angeordnete Quarantäne länger als 14 Kalendertage andauern und wenn der Versicherte das Krankengeld beantragt, hat er dem Arbeitgeber (Selbständige an die zuständige OSSZ) auch das Formular „Antrag auf Krankengeld bei der Entstehung von Arbeitsunfähigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat“ zu übersenden.
Geldleistung in Mutterschaft
Ein Anspruch auf Geldleistungen in Mutterschaft aus der Krankengeldversicherung in der Tschechischen Republik während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich die Versicherte ebenfalls in ärztlicher Behandlung befindet, wird von der Versicherten mit einer Bescheinigung des ausländischen Arztes über den voraussichtlichen (oder tatsächlichen) Geburtstermin geltend gemacht; das tschechische Antragsformular wird nicht verwendet. Die Geburtsurkunde des Kindes ist wie in innerstaatlichen Fällen erforderlich. Eine Übersetzung der Geburtsurkunde ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird direkt beim Arbeitgeber gestellt (Selbstständige bei der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ)).
Pflegegeld
Diese Leistung wird durch eine Bescheinigung des ausländischen behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Behandlung, eine Quarantänebescheinigung, eine Bescheinigung über die Schließung einer Schule oder einer ähnlichen Einrichtung usw. beantragt. Der Antragsteller hat das Formular zusammen mit den Belegen durch seinen Arbeitgeber der Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) vorzulegen (ggf. zu übersenden, wenn er sich langfristig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält), die aufgrund der vorgelegten Belege beurteilt, ob der Bedarf an der Betreuung (Pflege) ausreichend nachgewiesen ist.
Vaterschaftsgeld
Der Antrag auf diese Leistung wird mit einer Mitteilung des Arbeitgebers über den Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gestellt. Wenn das geborene Kind des Vaters, für den das Vaterschaftsgeld beantragt wird, nicht die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt (wenn ihm keine tschechische Geburtsurkunde ausgestellt wurde), ist es erforderlich, dem Antrag auch eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beizufügen (wenn die Geburtsurkunde in der Sprache eines EU-Mitgliedsstaats oder eines Vertragsstaates ausgestellt wurde, ist es nicht erforderlich, der Kopie der Geburtsurkunde eine Übersetzung beizufügen).
Langfristiges Pflegegeld
Tritt eine Langzeitpflegebedürftigkeit einer behandelten Person auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ein, veranlasst die versicherte Person über die behandelte Person oder direkt beim behandelnden Arzt die Ausstellung eines ärztlichen Berichtes über die behandelte Person, einschließlich einer Bescheinigung/Erklärung des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit der behandelten Person, den Zeitpunkt des Eintretens der Pflegebedürftigkeit und ihren Umfang. Der ärztliche Bericht sollte Angaben über die Dauer des Aufenthalts des Pflegebedürftigen in einer stationären Gesundheitseinrichtung (mindestens 7 Kalendertage) und den Umfang der Pflege des Pflegebedürftigen nach der Entlassung (mindestens 30 Kalendertage) enthalten. Die versicherte Person teilt dem Arbeitgeber mit, dass sie Langzeitpflegegeld beantragt, und sendet gleichzeitig den ärztlichen Bericht des ausländischen Arztes (der stationären Pflegeeinrichtung) direkt an die Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ). (Selbständige wenden sich direkt an die OSSZ.) Die versicherte Person kann den ärztlichen Bericht dem Arbeitgeber übergeben, sofern er sich in einem zugeklebten Umschlag befindet, so dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von seinem Inhalt erlangen kann (der ärztliche Bericht enthält Informationen über den Gesundheitszustand einer dritten Person).
Zur Vorgehensweise des Arbeitgebers
Bestätigungen über Arbeitsunfähigkeit, die von den behandelnden Ärzten in anderen EU-Mitgliedsländern ausgestellt wurden, bilden für den Arbeitgeber eine ausreichende Grundlage für die Auszahlung des Lohnersatzes in den ersten 14 Kalendertagen der Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese Bestätigungen eine Arbeitsunfähigkeit betreffen, die 14 Kalendertage nicht überschritten hat, werden sie nicht der OSSZ vorgelegt und der Arbeitgeber behält sie. Wenn die Arbeitsunfähigkeit 14 Kalendertage überschritten hat und der Versicherte das Krankengeld beantragt, ist es erforderlich, die ausländische Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit (Originale) der zuständigen OSSZ zu übersenden (einschließlich der Bestätigung, die die Zeit der ersten 14 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit deckt). Der Arbeitgeber behält für seinen Bedarf die Kopien dieser Bestätigungen.
Versicherter eines anderen EU-Mitgliedsstaates, der in der Tschechischen Republik wohnt oder sich in der Tschechischen Republik aufhält
Krankengeld
Eine Person, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat versichert ist, der während des Aufenthalts in der Tschechischen Republik eine Arbeitsunfähigkeit entsteht und die den Anspruch auf Geldleistung geltend machen will, hat wie folgt vorzugehen:
Der tschechische behandelnde Arzt stellt ihr das tschechische Formular „Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“(nachfolgend „RDPN“) aus, und zwar in elektronischer Form, die sog. eNeschopenka. Der Arzt stellt zuerst den I. Teil von RDPN aus, in dem er anführt, dass es sich um einen Fall mit einem ausländischen Versicherungsträger handelt und sendet es an die zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ). Danach druckt der Arzt dem Patienten den Ausweis des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten – II. Teil von RDPN und für die Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung im Ausland auch die Bestätigung über das Bestehen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus (im Formular ist das Feld „EU“ anzukreuzen), in dem er das Datum der Entstehung der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bezeichnen hat. Der Arzt kann die Bestätigung über das Bestehen mehrmals ausdrucken, damit der Patient das Original einmal für den Arbeitgeber und einmal für den zuständigen Träger hat (z.B. die deutsche Krankenkasse). Danach hat der Arzt die Bestätigung über das Bestehen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit mindestens einmal pro Monat auszustellen. Bei der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit stellt der Arzt den III. Teil von RDPN elektronisch aus, den er an die zuständige OSSZ zu übersenden hat. Die Angabe über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit hat der Arzt auch im Ausweis des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten – II. Teil von RDPN zu vermerken, den der Versicherte für den Bedarf der Verwaltung der Arbeitsunfähigkeit im Ausland behält.
Die Angaben über den ausländischen Arbeitgeber (und manchmal auch über den Versicherten, wenn es sich um einen Ausländer handelt, dem keine Geburtsnummer zugeteilt wurde), müssen in eNeschopenka nach Mitteilung des Versicherten eingegeben werden. Die ČSSZ hat keine Informationen über fremde Versicherungsverhältnisse in ihren Applikationen (diese Angaben werden im Gegenteil im Ausland geführt), und diese Angaben können also in eNeschopenka nicht automatisch heruntergeladen werden.
Der Anspruch auf das Krankengeld und dessen Höhe werden nach jenen Rechtsvorschriften beurteilt, nach denen der Versicherte zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung versichert ist. Für den Fall, dass der Versicherte gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften versichert ist, richten sich die Bedingungen des Anspruchs auf die Leistung und ihre Höhe nach dem Gesetz Nr. 187/2006 GBl., Gesetz über das Krankengeldversicherung, im Wortlaut der späteren Vorschriften.
Letztes Update: 10. 4. 2025