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Vorgehensweise bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Krankengeld und Geldleistung in Mutterschaft


Gemäß der Verordnung des EP und des Rates (EG) Nr. 987/2009 sind die Ansprüche auf Krankengeld und Geldleistungen während der Mutterschaft immer unmittelbar gegenüber dem zuständigen Träger (d.h. jenem Träger, bei dem die Person versichert ist) geltend zu machen, auch wenn die betreffende Person in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnt oder sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhält. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat von seinem behandelnden Arzt ausgestellt wurde, hat dabei die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine Bescheinigung, die im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, d.h., dass die EU-Mitgliedsländer diese nationalen Vordrücke gegenseitig ohne weitere Beurkundung anerkennen.

Ein tschechischer Versicherter, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnt oder sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält

Krankengeld und Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit

Ein tschechischer Versicherter, der auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates krank geworden ist und den Anspruch auf Krankengeld aus dem tschechischen System geltend machen will, hat wie folgt vorzugehen:

Er besucht den dortigen behandelnden Arzt und legt ihm die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vor, die die Inanspruchnahme der medizinischen Behandlung im Ausland vereinfacht (nähere Informationen über die medizinische Behandlung in den anderen EU-Mitgliedsstaaten und über EHIC erhalten Sie unter https://www.kancelarzp.cz/cs/), und veranlasst die Ausstellung einer nationalen Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit der vorgesehenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die vom behandelnden Arzt ausgehändigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er dann direkt seinem Arbeitgeber (Selbstständige an die jeweilige Kreissozialversicherungsverwaltung - OSSZ) zu übersenden.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit mehr als 14 Kalendertage andauern und wenn der Versicherte daher Krankengeld beantragt, hat er dem Arbeitgeber (Selbstständige an die jeweilige Kreissozialversicherungsverwaltung - OSSZ) ebenso das Formular Antrag auf Krankengeld bei der Entstehung von Arbeitsunfähigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu übersenden.

Wenn im jeweiligen Staat des Aufenthalts des Versicherten von den behandelnden Ärzten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt wird, hat der Versicherte die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim zuständigen Träger im Aufenthaltsort (d.h. bei jener Behörde, die die jeweiligen Leistungen in dem Ort gewährt, in dem der Versicherte wohnt oder sich aufhält) im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zu beantragen, der für die ärztliche Beurteilung und die Aushändigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu sorgen hat. Berechnung und Auszahlung der Leistung erfolgen gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften.

Wenn die oben angeführte Vorgehensweise aus welchem Grund auch immer nicht angewendet werden kann, ist es zulässig, dass der behandelnde Arzt für die betreffende Person in der Tschechischen Republik die Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit rückwirkend erlässt, und zwar aufgrund des ärztlichen Berichts vom Ausland. Die rückwirkende Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen OSSZ. Nach der Erteilung dieser Zustimmung hat der behandelnde Arzt die Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auszustellen.

Antrag auf Krankengeld für den Fall einer Quarantäne

Gemäß den tschechischen Vorschriften gilt, dass diejenigen Personen, die krankengeldversichert sind und denen eine Quarantäne auferlegt wurde, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die angeordnete Quarantäne länger als 14 Kalendertage andauert (bis zu diesem Zeitpunkt bezieht der Versicherte den Lohnersatz, der vom Arbeitgeber ausgezahlt wird).

Wenn sich ein tschechischer Versicherter in einem EU-Mitgliedsstaat aufhält und ihm hier eine Quarantäne auferlegt wurde, ist es notwendig, dass dem Versicherten über diese Tatsache eine nationale Bestätigung ausgestellt wird (die entweder vom behandelnden Arzt in diesem EU-Mitgliedsstaat oder von dem Organ auszustellen ist, das in diesem Staat berechtigt ist, Quarantänemaßnahmen zu verkünden).

Der Versicherte hat die Bescheinigung über die auferlegte Quarantäne direkt seinem Arbeitgeber (Selbständige an die zuständige OSSZ) zu übersenden. Sollte die angeordnete Quarantäne länger als 14 Kalendertage andauern und wenn der Versicherte das Krankengeld beantragt, hat er dem Arbeitgeber (Selbständige an die zuständige OSSZ) auch das Formular Antrag auf Krankengeld bei der Entstehung von Arbeitsunfähigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu übersenden.

Geldleistung in Mutterschaft

Den Anspruch auf Geldleistung in Mutterschaft aus der Krankengeldversicherung in der Tschechischen Republik während des Aufenthalts auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates hat der Versicherte unter Verwendung des Formulars Antrag auf Geldleistung in Mutterschaft bei einem Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland geltend zu machen. Des Weiteren ist der ärztliche Bericht (Bestätigung) über das wahrscheinliche Geburtsdatum und die Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt des Kindes), gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Organs über die Übertragung des Sorgerechts in Bezug auf das Kind auf Pflegeeltern vorzulegen. Den Antrag auf Geldleistung während der Mutterschaft hat der Versicherte, der im Ausland wohnt oder sich dort aufhält, unmittelbar bei seinem Arbeitgeber (Selbständige bei der zuständigen Kreissozialverwaltung) geltend zu machen.

Pflegegeld

Diese Leistung wird unter Verwendung des Formulars Antrag auf Pflegegeld bei der Entstehung des Bedarfs an Betreuung (Pflege) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beantragt. Das Formular ist vom Antragsteller auszufüllen und der Bedarf an der Betreuung/Pflege eines Kinds unter 10 Jahren oder eines anderen Haushaltsmitglieds ist mit der ausländischen Bestätigung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Pflege für ein krankes Haushaltsmitglied, mit der Bestätigung über die Anordnung der Quarantäne (die entweder vom behandelnden Arzt in diesem Mitgliedsstaat oder von jenem Organ auszustellen ist, der in diesem Staat zur Verkündung der Quarantänemaßnahmen berechtigt ist), durch die Bestätigung über die Schließung von Kindererziehungseinrichtungen im Ausland usw. nachzuweisen. Der Antragsteller hat das Formular zusammen mit den Belegen durch seinen Arbeitgeber der Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) vorzulegen (ggf. zu übersenden, wenn er sich langfristig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält), die aufgrund der vorgelegten Belege beurteilt, ob der Bedarf an der Betreuung (Pflege) ausreichend nachgewiesen ist.

Vaterschaftsgeld

Der Antrag auf diese Leistung ist unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vaterschaftsgeld“ zu stellen. Für den Fall, dass das geborene Kind, für das der Elternteil das Vaterschaftsgeld beantragt, kein tschechischer Staatsbürger ist (wenn ihm keine tschechische Geburtsurkunde ausgestellt wurde), ist es erforderlich, dem Antrag auch eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beizufügen (wenn die Geburtsurkunde in der Sprache eines EU-Mitgliedsstaats oder eines Vertragsstaates ausgestellt wurde, ist es nicht erforderlich, der Kopie der Geburtsurkunde eine Übersetzung beizufügen).

Langfristiges Pflegegeld

Den Anspruch auf langfristiges Pflegegeld haben jene Versicherten, die für ihre Verwandten oder den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen häusliche Pflegedienste leisten. Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars „Antrag auf langfristiges Pflegegeld“ gestellt. Durch dieses Formular muss die betreute Person ihre schriftliche Zustimmung erteilen. Wenn der Bedarf an der langfristigen Pflege bei einer betreuten Person auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaats entstanden ist, ist es erforderlich, den ärztlichen Bericht in Bezug auf die betreute Person vorzulegen. Dieser ärztliche Bericht sollte die Information über die Dauer des stationären Aufenthalts der betreuten Person (Mindestdauer 4 Kalendertage) und den Umfang der Pflege für die betreute Person nach Entlassung aus der stationären Behandlung (die mindestens 30 Kalendertage betragen soll) beinhalten. Der Bericht soll am Tag der Entlassung der betreuten Person aus der stationären Behandlung ausgehändigt werden.

Zur Vorgehensweise des Arbeitgebers

Die Anträge auf Leistungen der Krankengeldversicherung unter Verwendung der oben angeführten Formulare hat der Arbeitgeber zusammen mit allen Belegen (z.B. Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit, über das wahrscheinliche Geburtsdatum) und mit dem ausgefüllten Formular „Anlage zum Antrag auf Geldleistung“ der zuständigen Kreissozialverwaltung (OSSZ) zu übergeben.

Bestätigungen über Arbeitsunfähigkeit, die von den behandelnden Ärzten in anderen EU-Mitgliedsländern ausgestellt wurden, bilden für den Arbeitgeber eine ausreichende Grundlage für die Auszahlung des Lohnersatzes in den ersten 14 Kalendertagen der Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese Bestätigungen eine Arbeitsunfähigkeit betreffen, die 14 Kalendertage nicht überschritten hat, werden sie nicht der OSSZ vorgelegt und der Arbeitgeber behält sie. Wenn die Arbeitsunfähigkeit 14 Kalendertage überschritten hat und der Versicherte das Krankengeld beantragt, ist es erforderlich, die ausländische Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit (Originale) der zuständigen OSSZ zu übersenden (einschließlich der Bestätigung, die die Zeit der ersten 14 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit deckt). Der Arbeitgeber behält für seinen Bedarf die Kopien dieser Bestätigungen.

Versicherter eines anderen EU-Mitgliedsstaates, der in der Tschechischen Republik wohnt oder sich in der Tschechischen Republik aufhält

Krankengeld

Eine Person, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat versichert ist, der während des Aufenthalts in der Tschechischen Republik eine Arbeitsunfähigkeit entsteht und die den Anspruch auf Geldleistung geltend machen will, hat wie folgt vorzugehen:

Der tschechische behandelnde Arzt stellt ihr das tschechische Formular „Entscheidung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“(nachfolgend „RDPN“) aus, und zwar in elektronischer Form, die sog. eNeschopenka. Der Arzt stellt zuerst den I. Teil von RDPN aus, in dem er anführt, dass es sich um einen Fall mit einem ausländischen Versicherungsträger handelt und sendet es an die zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ). Danach druckt der Arzt dem Patienten den Ausweis des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten – II. Teil von RDPN und für die Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung im Ausland auch die Bestätigung über das Bestehen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus (im Formular ist das Feld „EU“ anzukreuzen), in dem er das Datum der Entstehung der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bezeichnen hat. Der Arzt kann die Bestätigung über das Bestehen mehrmals ausdrucken, damit der Patient das Original einmal für den Arbeitgeber und einmal für den zuständigen Träger hat (z.B. die deutsche Krankenkasse). Danach hat der Arzt die Bestätigung über das Bestehen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit mindestens einmal pro Monat auszustellen. Bei der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit stellt der Arzt den III. Teil von RDPN elektronisch aus, den er an die zuständige OSSZ zu übersenden hat. Die Angabe über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit hat der Arzt auch im Ausweis des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten – II. Teil von RDPN zu vermerken, den der Versicherte für den Bedarf der Verwaltung der Arbeitsunfähigkeit im Ausland behält.

Die Angaben über den ausländischen Arbeitgeber (und manchmal auch über den Versicherten, wenn es sich um einen Ausländer handelt, dem keine Geburtsnummer zugeteilt wurde), müssen in eNeschopenka nach Mitteilung des Versicherten eingegeben werden. Die ČSSZ hat keine Informationen über fremde Versicherungsverhältnisse in ihren Applikationen (diese Angaben werden im Gegenteil im Ausland geführt), und diese Angaben können also in eNeschopenka nicht automatisch heruntergeladen werden.

Der Anspruch auf das Krankengeld und dessen Höhe werden nach jenen Rechtsvorschriften beurteilt, nach denen der Versicherte zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung versichert ist. Für den Fall, dass der Versicherte gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften versichert ist, richten sich die Bedingungen des Anspruchs auf die Leistung und ihre Höhe nach dem Gesetz Nr. 187/2006 GBl., Gesetz über das Krankengeldversicherung, im Wortlaut der späteren Vorschriften.

Letztes Update: 14. 7. 2022