ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Stellung des Antrags


Den Rentenantrag stellt der Versicherte selbst, und zwar bei jeder Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ), in Prag bei jeder Gebietsstelle der Prager Sozialversicherungsverwaltung (PSSZ). Für ein minderjähriges Waisenkind stellt den Antrag sein gesetzlicher Vertreter (gegebenenfalls Vormund), das volljährige Waisenkind (nach Vollendung des 18. Lebensjahrs) stellt den Antrag persönlich.

Es ist auch möglich, einen Rentenantrag in elektronischer Form (online) zu stellen. Der Antrag auf Rentenleistung in elektronischer Form wird über das ePortal der ČSSZ unter Verwendung einer elektronischen Identifikation (z.B. Datenbox, Bankidentität) gestellt.

Der Rentenantrag kann auch rückwirkend gestellt werden. Die Auszahlung wird ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs zuerkannt, wobei die nicht ausgezahlten Rentenraten nachgezahlt werden. Die Rente kann höchstens für 5 Jahre rückwirkend zuerkannt werden, danach erlischt der Anspruch auf die Auszahlung der einzelnen Rentenraten.

Jene Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einem Staat wohnen, mit dem die Tschechische Republik ein bilaterales Abkommen über Sozialversicherung abgeschlossen hat, stellen den Antrag auf die tschechische Rente in der Regel im Staat des Wohnsitzes durch den örtlichen Rentenversicherungsträger. Dieser leitet dann den Rentenantrag an die ČSSZ weiter.

Erforderliche Unterlagen und Formulare

Dem Antrag auf Waisenrente sind die Unterlagen des verstorbenen Elternteils (wenn dieser keine Rente bezogen hat) und des unterhaltsberechtigten Kindes, insbesondere der Personalausweis oder die Geburtsurkunde des Kindes und die Todesurkunde des verstorbenen Elternteils beizufügen. Bei einem Kind nach dem Ende der Schulpflichtzeit sind auch die Unterlagen zum Nachweis seiner Unterhaltsberechtigung vorzulegen, z.B. Studienbescheinigung. Bei jenen Kindern, die im Ausland studieren, ist neben der Studienbescheinigung auch die Entscheidung des Ministeriums für Ausbildung, Jugend und Sport (MŠMT) vorzulegen, dass das Studium im Ausland dem Studium in der Tschechischen Republik gleichgestellt ist.

 

Letztes Update: 17. 5. 2024