ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Anfechtung der Entscheidung und Rechtsmittel


Sollte der Bürger mit der Entscheidung der ČSSZ nicht einverstanden sein, kann er dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung eine schriftliche Einwendung einlegen. Einwendungen können direkt bei der ČSSZ oder durch jede OSSZ eingelegt werden. Aus dem Schriftsatz muss ersichtlich sein, welche Entscheidung vom Verfahrensbeteiligten angefochten wird, worin er die Rechtswidrigkeit sieht und was er begehrt. Die ČSSZ prüft die Entscheidung im vollen Umfang, wobei sie die Entscheidung bestätigen, aufheben oder ändern kann. Einwendungen können auch durch eine E-Mail-Nachricht übermittelt werden, unter der Voraussetzung, dass sie mit der anerkannten elektronischen Signatur oder durch Datenkasten unterzeichnet wird.

Die ČSSZ entscheidet über die Einwendungen innerhalb der Fristen nach der Verwaltungsordnung.

Sollte der Bürger mit dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine Verwaltungsklage zu erheben. Die Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Verkündung der Entscheidung über die Einwendungen bei dem örtlich zuständigen Kreisgericht eingelegt werden (in Prag beim Stadtgericht Prag). Ein Widerspruchsverfahren ist dabei notwendig, damit sich das zuständige Gericht mit der Sache befassen kann.

Letztes Update: 10. 3. 2022