ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Anfechtung der Entscheidung und Rechtsmittel


Sollte der Bürger mit der Entscheidung der ČSSZ nicht einverstanden sein, kann er dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung eine schriftliche Einwendung einlegen. Einwendungen können direkt bei der ČSSZ oder durch jede OSSZ eingelegt werden. Aus dem Schriftsatz muss ersichtlich sein, welche Entscheidung vom Verfahrensbeteiligten angefochten wird, worin er die Rechtswidrigkeit sieht und was er begehrt. Der Bürger kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch die Überprüfung seines Gesundheitszustands verlangen. In diesem Fall ist es angezeigt, neue ärztliche Berichte vorzulegen. Die ČSSZ prüft die Entscheidung im vollen Umfang, wobei sie die Entscheidung bestätigen, aufheben oder ändern kann. Einwendungen können auch durch eine E-Mail-Nachricht übermittelt werden, unter der Voraussetzung, dass sie mit der anerkannten elektronischen Signatur oder durch Datenkasten unterzeichnet wird.

Die ČSSZ entscheidet über die Einwendungen innerhalb der Fristen nach der Verwaltungsordnung, d.h. innerhalb von 30-60 Tagen je nach Komplexität des Falles.

Sollte der Bürger mit dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine Verwaltungsklage zu erheben. Ein Widerspruchsverfahren ist dabei notwendig, damit sich das zuständige Gericht mit der Sache befassen kann. Das Gutachten über die Invalidität für die Zwecke des Gerichtsverfahrens wird üblicherweise von der Prüfkommission des Ministeriums für Arbeit und Soziales erstellt.

Letztes Update: 10. 3. 2022