ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Ersatzversicherungszeiten


Neben den Zeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Rentenversicherung (siehe oben) gibt es im tschechischen Rentensystem auch so genannte Ersatzversicherungszeiten. Für Zeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, für Ersatzversicherungszeiten jedoch nicht; diese Zeiten werden jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die für den Rentenanspruch erforderlichen Versicherungsjahre angerechnet.

Die Teilnahme an der Rentenversicherung auf der Grundlage einer Ersatzversicherungszeit betrifft:

  • Personen, die sich kontinuierlich auf ihren künftigen Beruf durch ein Studium an einer mittleren oder höheren Fachschule (weiter nur „Mittelschule“) oder an einer Hochschule in der Tschechischen Republik vorbereiten, und zwar für die Dauer der ersten 6 Jahre dieses Studiums nach Erreichen eines Alters von 18 Jahren im Zeitraum vor 2010,
  • Personen, die in der Evidenz des Arbeitsamts als Arbeitssuchende für die Zeit geführt werden, solange sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder eine Umschulungsunterstützung haben, und, in einem Umfang von höchstens drei Jahren, auch für den Zeitraum, in dem sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Umschulungsunterstützung haben, wobei diese Dauer von drei Jahren rückwirkend ab dem Tag der Entstehung des Rentenanspruchs ermittelt wird. Die Zeit, in der vor Erreichen des 55. Lebensjahres kein Anspruch auf Arbeitslosen- oder Umschulungsunterstützung zustand, wird im Umfang von höchstens 1 Jahr eingerechnet; andere Ersatzversicherungszeiten oder Versicherungszeiten, die mit der Zeit zusammenfallen, in der die Person als Arbeitssuchender gemeldet ist, werden nicht berücksichtigt; gilt als Zeitraum, in dem Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird, auch der Zeitraum, in dem keine Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird, weil die in der Evidenz der Arbeitsuchenden geführte Person Anspruch auf Abfindung, Entlassungsgeld oder Abgangsgeld hat,
  • Körperbehinderte Personen in der theoretischen und praktischen Vorbereitung auf eine Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeit,
  • Militärdienst leistende Personen in den bewaffneten Kräften der Tschechischen Republik, sofern es sich nicht um Berufssoldaten und Soldaten in einem weiteren Dienst handelt (bis zum 30.06.2016),
  • Zivildienst leistende Personen (bis zum 31.12.2004),
  • Personen, die persönlich für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren sorgen,
  • Personen, die persönlich  eine von der Pflege einer anderen Person abhängige Person unter 10 Jahren in der Pflegestufe I (leichte Abhängigkeit) oder eine von der Pflege einer anderen Person abhängige Person jedes Alters in der Pflegestufe II (mittelschwere Abhängigkeit) oder in der Pflegestufe III (schwere Abhängigkeit) oder in der Pflegestufe IV (vollständige Abhängigkeit) betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben; die Bedingung des Haushalts wird nicht gefordert, sofern es sich um eine nahestehende Person handelt,
  • Bezieher von Invalidenrente für eine Invalidität dritten Grades [§ 39 Abs. 2 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg.] aus der tschechischen Versicherung, und zwar bis zum Erreichen des für die Entstehung des Altersrentenanspruchs erforderlichen Alters gemäß § 32; als Bezieher von Invalidenrente für eine Invalidität dritten Grades [§ 39 Abs. 2 Buchst. c)] werden für die Zwecke der Teilnahme an der Versicherung auch Personen betrachtet, die diese Rente nicht beziehen, jedoch die Bedingungen für den Anspruch auf diese Rente erfüllen und die einen Altersvorsorgebeitrag oder Dienstzulage nach Sondergesetz beziehen,
  • Personen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, die ihre Teilnahme an der Krankengeldversicherung nach Sondervorschrift begründete, für die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sofern sie sich diese nicht absichtlich zugefügt haben, sofern diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer dieser Erwerbstätigkeit oder in der Schutzzeit nach Sondervorschrift, während der Dauer der nach Sondervorschrift während dieser Erwerbstätigkeit oder in der Schutzzeit nach Sondervorschrift angeordneten Quarantäne, während der Unterstützungszeit bei dem langfristigen Pflegegeld, während der Unterstützungszeit für finanzielle Unterstützung im Mutterschaftsurlaub vor der Geburt,
  • Personen, denen im Zusammenhang mit Strafverfahren ein besonderer Schutz und Beistand nach dem Gesetz über Zeugenschutz und Schutz von anderen Personen gewährt wird.

 

Ab dem 01. Februar 2018 gilt als Ersatzversicherungszeit auch die Dauer der Unterstützungszeit bei der väterlichen Fürsorge nach der Entbindung in der Zeit nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Krankenversicherung begründet hat.

Letztes Update: 23. 8. 2022