Ersatzversicherungszeiten
Neben den Zeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Rentenversicherung (siehe oben) gibt es im tschechischen Rentensystem auch so genannte Ersatzversicherungszeiten. Für Zeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, für Ersatzversicherungszeiten jedoch nicht; diese Zeiten werden jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die für den Rentenanspruch erforderlichen Versicherungsjahre angerechnet.
Die Teilnahme an der Rentenversicherung auf der Grundlage einer Ersatzversicherungszeit betrifft:
- Personen, die vor 2010 in der Tschechischen Republik eine Mittelschule, eine höhere Fachschule (im Folgenden nur „Mittelschule“) oder eine Universität besucht haben, und dies während der ersten sechs Jahre ihres Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahrs,
- Personen, die beim Tschechischen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind, für den Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Umschulungsgeld haben, und in einem Umfang von höchstens 3 Jahren auch für den Zeitraum, in dem sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Umschulungsgeld haben, wobei dieser Dreijahreszeitraum rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenanspruchs festgelegt wird; die Zeit, in der vor Vollendung des 55. Lebensjahres kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Umschulungsgeld bestand, wird mit höchstens 1 Jahr auf diesen Zeitraum angerechnet, wobei andere Ersatzzeiten oder Versicherungszeiten, die in die Zeit fallen, in der die Person als Arbeitssuchender geführt ist, nicht eingerechnet werden; als Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, gilt dabei auch der Zeitraum, in dem kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, weil die als Arbeitssuchender erfasste Person einen Anspruch auf Abfindung oder Entlassungsgeld hatte,
- Behinderte, die an einer theoretischen und praktischen Ausbildung für eine Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeit teilnehmen,
- Personen, die Militärdienst in den Streitkräften der Tschechischen Republik leisten, sofern sie nicht Berufssoldaten oder Soldaten im fortgesetzten Dienst sind (bis 30. 6. 2016),
- Personen, die persönlich für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren sorgen,
- Personen, die persönlich eine von der Pflege einer anderen Person abhängige Person unter 10 Jahren in der Pflegestufe I (leichte Abhängigkeit) oder eine von der Pflege einer anderen Person abhängige Person jedes Alters in der Pflegestufe II (mittelschwere Abhängigkeit) oder in der Pflegestufe III (schwere Abhängigkeit) oder in der Pflegestufe IV (vollständige Abhängigkeit) betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben; die Bedingung des Haushalts wird nicht gefordert, sofern es sich um eine nahestehende Person handelt,
- Bezieher von Invalidenrente für eine Invalidität dritten Grades [§ 39 Abs. 2 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg.] aus der tschechischen Versicherung, und zwar bis zum Erreichen des für die Entstehung des Altersrentenanspruchs erforderlichen Alters gemäß § 32; als Bezieher von Invalidenrente für eine Invalidität dritten Grades [§ 39 Abs. 2 Buchst. c)] werden für die Zwecke der Teilnahme an der Versicherung auch Personen betrachtet, die diese Rente nicht beziehen, jedoch die Bedingungen für den Anspruch auf diese Rente erfüllen und die einen Altersvorsorgebeitrag oder Dienstzulage nach Sondergesetz beziehen,
- Personen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, die ihre Teilnahme an der Krankengeldversicherung nach Sondervorschrift begründete, für die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sofern sie sich diese nicht absichtlich zugefügt haben, sofern diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer dieser Erwerbstätigkeit oder in der Schutzzeit nach Sondervorschrift, während der Dauer der nach Sondervorschrift während dieser Erwerbstätigkeit oder in der Schutzzeit nach Sondervorschrift angeordneten Quarantäne, während der Unterstützungszeit bei dem langfristigen Pflegegeld, während der Unterstützungszeit für finanzielle Unterstützung im Mutterschaftsurlaub vor der Geburt,
- Personen, denen im Zusammenhang mit Strafverfahren ein besonderer Schutz und Beistand nach dem Gesetz über Zeugenschutz und Schutz von anderen Personen gewährt wird,
- Personen, die ein minderjähriges, unterhaltsberechtigtes Kind in einer nicht vermittelten Pflegefamilie betreuen, und Personen, die ein Kind in Vollzeitpflege durch eine nahestehende Person betreuen, wenn das Kind aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung seiner Bedürfnisse hat (für höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals ein Anspruch auf die Beihilfe entsteht). Wenn diese Pflege vor dem 1. 1. 2022 begonnen hat und dem Betreuer ein Beitrag für die Pflege gezahlt wurde, ist die Ersatzversicherungszeit der Zeitraum vom 1. 1. 2022 bis zum Ende des Pflegeverhältnisses,
- Versicherungszeit der Ehefrau des Präsidenten der Republik.
Letztes Update: 21. 7. 2025