ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Competent institutions and liaison bodies in the Czech Republic


Bereich

Zuständige Institutionen in der Tschechischen Republik

Kontaktstelle in der Tschechischen Republik

  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld und gleichwertige Väterliche Fürsorge nach der Geburt des Kindes
  • Leistungen bei Invalidität
  • Leistungen im Alter
  • Leistungen an Hinterbliebene
  • Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften
  • OSSZ
  • OSSZ
  • ČSSZ
  • ČSSZ
  • ČSSZ
  • OSSZ/ČSSZ

ČSSZ

Křížová 25

225 08 Prag 5

www.cssz.cz

 

für definierte Personenkreise:

  • das Verteidigungsministerium
  • das Ministerium für Inneres
  • das Justizministerium (Strafvollzugsbediensteten)
  • die Generalzolldirektion

ČSSZ

Křížová 25

225 08 Prag 5

www.cssz.cz

  • Sachleistungen bei Krankheit
  • Krankenkassen

 

KZP

Nám. W. Churchilla 2

113 59 Prag 3

https://www.kancelarzp.cz/index.php/en

 

  • Sterbegeld
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • Familienleistungen
  • Kreisstellen des Arbeitsamts der Tschechischen Republik

Arbeitsamt der Tschechischen Republik – Generaldirektion

Dobrovského 1278/25

170 00 Prag 7

https://www.uradprace.cz/generalni-reditelstvi-1

 

  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Schadensersatz)
  • Kooperativa pojišťovna a.s.

Kooperativa pojišťovna, a.s.

Rašínova 4

602 00 Brünn

https://www.koop.cz/pojisteni/pojisteni-odpovednosti/zakonne-pojisteni-odpovednosti-zamestnavatele

 

Sowohl die zuständige Institution als auch die Kontaktstelle sind in den Koordinierungsverordnungen festgelegt.

Zuständige Institution:

a) jene Institution, bei der die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistung versichert ist; oder

b) jene Institution, bei der der betreffenden Person der Antrag auf Leistungen entstanden ist oder entstanden wäre, wenn diese Person oder ihr Familienangehöriger oder ihre Familienangehörigen ihren Wohnsitz in jenem Mitgliedsstaat hätten, in dem sich die jeweilige Institution befindet, oder

c) die vom zuständigen Organ des betreffenden Mitgliedsstaates bestimmte Institution, oder

d) im Falle eines Systems, das die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 festgesetzten Leistungen umfasst, entweder der betreffende Arbeitgeber oder Versicherer, oder wenn es diese nicht gibt, dann das vom zuständigen Organ des betreffenden Mitgliedsstaates bestimmte Subjekt oder Organ.

Verbindungstelle:

Ein vom zuständigen Organ des Mitgliedsstaates für einen oder mehrere Bereiche der Sozialversicherung, die in Art. 3 der Grundverordnung angeführt sind, bestimmtes Subjekt für die Beantwortung der Anträge auf Informationen und Hilfe zum Zweck der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung, das die Aufgaben nach Titel IV der Durchführungsverordnung wahrzunehmen hat.

Institutionen der Staaten der EU und des EWR

Adressbuch der ausländischen Institutionen zur Bestimmung der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

Last update: 14. 7. 2022