ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Rentenalter


Das Renteneintrittsalter gemäß § 32 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung, beträgt:

a) bei vor 1936 geborenen Versicherten

Für diesen Personenkreis beträgt das Renteneintrittsalter für Männer 60 Jahre.

Das Renteneintrittsalter für Frauen ist folgendermaßen differenziert:

  • 53 Jahre, wenn sie mindestens 5 Kinder großgezogen haben
  • 54 Jahre, wenn sie mindestens 3 oder 4 Kinder großgezogen haben
  • 55 Jahre, wenn sie mindestens 2 Kinder großgezogen haben
  • 56 Jahre, wenn sie mindestens 1 Kind großgezogen haben
  • 57 Jahre bei kinderlosen Frauen

b) bei zwischen 1936 und 1973 geborenen Versicherten

 

Geburtsjahr

 Renteneintrittsalter 

Männer

Frauen gemäß Anzahl der großezogenen Kinder

0

1

2

3 - 4

5 und weitere

1936

60+2m

57

56

55

54

53

1937

60+4m

57

56

55

54

53

1938

60+6m

57

56

55

54

53

1939

60+8m

57+4m

56

55

54

53

1940

60+10m

57+8m

56+4m

55

54

53

1941

61

58

56+8m

55+4m

54

53

1942

61+2m

58+4m

57

55+8m

54+4m

53

1943

61+4m

58+8m

57+4m

56

54+8m

53+4m

1944

61+6m

59

57+8m

56+4m

55

53+8m

1945

61+8m

59+4m

58

56+8m

55+4m

54

1946

61+10m

59+8m

58+4m

57

55+8m

54+4m

1947

62

60

58+8m

57+4m

56

54+8m

1948

62+2m

60+4m

59

57+8m

56+4m

55

1949

62+4m

60+8m

59+4m

58

56+8m

55+4m

1950

62+6m

61

59+8m

58+4m

57

55+8m

1951

62+8m

61+4m

60

58+8m

57+4m

56

1952

62+10m

61+8m

60+4m

59

57+8m

56+4m

1953

63

62

60+8m

59+4m

58

56+8m

1954

63+2m

62+4m

61

59+8m

58+4m

57

1955

63+4m

62+8m

61+4m

60

58+8m

57+4m

1956

63+6m

63+2m

61+8m

60+4m

59

57+8m

1957

63+8m

63+8m

62+2m

60+8m

59+4m

58

1958

63+10m

63+10m

62+8m

61+2m

59+8m

58+4m

1959

64

64

63+2m

61+8m

60+2m

58+8m

1960

64+2m

64+2m

63+8m

62+2m

60+8m

59+2m

1961

64+4m

64+4m

64+2m

62+8m

61+2m

59+8m

1962

64+6m

64+6m

64+6m

63+2m

61+8m

60+2m

1963

64+8m

64+8m

64+8m

63+8m

62+2m

60+8m

1964

64+10m

64+10m

64+10m

64+2m

62+8m

61+2m

1965

65

65

65

64+8m

63+2m

61+8m

1966

65+1m

65+1m

65+1m

65+1m

63+8m

62+2m

1967

65+2m

65+2m

65+2m

65+2m

64+2m

62+8m

1968

65+3m

65+3m

65+3m

65+3m

64+8m

63+2m

1969

65+4m

65+4m

65+4m

65+4m

65+2m

63+8m

1970

65+5m

65+5m

65+5m

65+5m

65+5m

64+2m

1971

65+6m

65+6m

65+6m

65+6m

65+6m

64+8m

1972

65+7m

65+7m

65+7m

65+7m

65+7m

65+2m

1973

65+8m

65+8m

65+8m

65+8m

65+8m

65+8m


c) Für die zwischen 1974 und 1988 Geborenen wird das Renteneintrittsalter so bestimmt, dass zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten die Anzahl der Kalendermonate addiert wird, die dem Unterschied in der Anzahl der Jahre zwischen dem Geburtsjahr des Versicherten und dem Jahr 1973 entspricht.

d) Für Versicherte, die nach 1988 geboren sind

Das Rentenalter beträgt 67 Jahre.

Die Altersgrenze für die Altersrente von Versicherten, die die bestimmte Zeit in einem Beruf der I. Arbeitskategorie gearbeitet haben, und von Widerstandskämpfern bleibt unverändert. Für diese Versichertengruppen gelten weiterhin die Altersgrenzen, die in den vor dem 1. Januar 1996 geltenden Vorschriften festgelegt sind. Für bestimmte Personen, die im Bergbau mit ständigem Arbeitsplatz unter Tage tätig sind, kann gemäß der Regierungsverordnung Nr. 363/2009 Slg. oder § 37c des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung eine reduzierte Altersgrenze gelten.

Arten von Altersrentenansprüchen

Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters (§ 29 Abs. 1 RVG)

Zwischen 2010 und 2018 wurde der erforderliche Zeitraum in Abhängigkeit vom Rentenalter des Versicherten bzw. seinem Alter schrittweise verlängert. Die erforderliche Zeit für den Anspruch auf eine Altersrente gemäß § 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung beträgt:

Erreichen des Renteneintrittsalters im Kalenderjahr

Mindestversicherungszeit

Vor 2010

25 Jahre

2010

26 Jahre

2011

27 Jahre

2012

28 Jahre

2013

29 Jahre

2014

30 Jahre

2015

31 Jahre

2016

32 Jahre

2017

33 Jahre

2018

34 Jahre

2018

35 Jahre

Zur Ermittlung der Mindestversicherungszeit ist ausschließlich das Kalenderjahr entscheidend, in dem der Versicherte das Rentenalter erreicht. Einem Versicherten, der zum Tag der Erreichung des Ren­tenalters nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit erreicht hat, kann zu diesem Tag die Altersrente nicht zuerkannt werden. Zur Zuerkennung der Rente kann es eventuell erst ab einem späteren Datum kommen, an dem er die erforderliche Versicherungszeit erreicht hat. 

Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 2 RVG

Sollte dem Versicherten kein Rentenanspruch nach § 29 Abs. 1 entstanden sein, entsteht ihm ein Rentenanspruch gemäß Best. § 29 Abs. 2 RVG, sofern er folgende Mindestversiche­rungszeit erreicht hat:

  • 15 Jahre und wenn er vor 2010 ein Lebensalter von mindestens 65 Jahren erreicht hat,
  • 16 Jahre und wenn er 2010 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 17 Jahre und wenn er 2011 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 18 Jahre und wenn er 2012 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 19 Jahre und wenn er 2013 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 20 Jahre und im Zeitraum von 2014 bis 2024 ein Alter erreicht hat mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 20 Jahren und nach 2024 ein Alter erreicht hat, das mindestens 2 Jahre über dem Rentenalter liegt, das gemäß § 32 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung für Männer gleichen Geburtsdatums bestimmt ist.

Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 3 a) RVG

Der Rentenanspruch entsteht einem Versicherten, der nach 2014 das Renteneintrittsalter und mindestens 30 Versicherungsjahre erreicht hat, sofern er nicht die Bedingun­gen § 29 Abs.1 RVG erfüllt; in diese Versicherungszeit wird in diesem Fall jedoch nicht die Ver­sicherungsersatzzeit inbegriffen.

Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 3 b) Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht auch, wenn der Versicherte bis zum Jahr 2024 ein Alter erreicht hat, das mindestens 5 Jahre über dem Rentenalter eines Mannes gleichen Geburtsdatums liegt, oder wenn er nach 2024 ein Alter, das 2 Jahre über dem Rentenalter eines Mannes gleichen Geburtsdatums liegt, und eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahre erreicht hat, sofern er die Bedingungen des § 29 Absatz 2 Buchstaben b) bis g) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung nicht erfüllte; die Versicherungszeit umfasst in diesem Fall jedoch keine Ersatzzeiten der Versicherung.

Höhe der gemäß Best. § 29 Abs. 1, 2, 3 RVG zuerkannten Altersrente

Die Höhe der prozentuellen Rentenbemes­sung von Versicherten, die der prozentuellen Rentenbemes­sung der Rentenhöhe durch Erwerbstätigkeit nach dem Rentenanspruch nicht erhöhen, gilt für jedes volle Jahr der Versicherungszeit, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf diese Rente erworben wurde:

  • 1,5% der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn sie nicht mit dem Zeitraum der Beteiligung des Versicherten am Rentensparen zusammenfällt,
  • 1,2% der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn dieser mit der Beteiligungsdauer am Rentensparen im Zeitraum 2013 bis 2015 zusammenfällt.

Altersrente  gemäß Best.  § 29 Abs. 4 RVG)

Ein Versicherter, der ein Lebensalter von 65 Jahren erreicht, aber die für die Altersrente ge­mäß Best. § 29 Abs. 1, 2 oder 3 RVG erforderliche Versicherungszeit nicht erreicht hat, hat einen Anspruch auf Altersrente, falls er (ohne Rücksicht auf die Erwerbsunfähigkeitsstufe) er­werbsunfähig ist und die für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderliche Versicherungs­zeit erreicht hat oder wenn er infolge eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig wurde.

Höhe der gemäß § 29 Abs. 4 RVG zuerkannten Altersrente

Der prozentuelle Anteil dieser Rente wird wie der prozentuelle Anteil einer Erwerbsminderungsrente wie folgt festgelegt:

  • Mit einem Prozentsatz von 1,5 % der Bemessungsgrundlage pro Monat für jedes volle Jahr der Versicherungszeit (soweit sie nicht mit der Zeit der Teilnahme des Versicherten am Pensionssparen im Zeitraum von 2013 bis 2015 zusammenfällt) oder von 1,2 % der Bemessungsgrundlage pro Monat (soweit sie mit der Zeit der Teilnahme des Versicherten am Pensionssparen im Zeitraum von 2013 bis 2015 zusammenfällt), wenn es sich um eine Invalidität dritten Grades handelt,
  • Hälfte des Prozentsatzes der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität dritten Grades, wenn es sich um eine Invalidität zweiten Grades handelt,
  • Drittel des Prozentsatzes der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität dritten Grades, wenn es sich um eine Invalidität ersten Grades handelt.

Auch für den Fall, dass es beim Bezieher dieser Rente zur Änderung der Erwerbsunfähigkeitsstufe kommt, wird die Altersrente nicht neu berechnet und sie wird auch weiter in der gleichen Höhe ausge­zahlt.

Die Erwerbsminderungsrente wird für die Zeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Entstehen des Anspruchs auf diese Rente nicht erhöht.

Die Höhe der Grundrente im Jahr 2025 beträgt 4 660 CZK pro Monat, die Höhe des prozentuellen Anteils mindestens 770 CZK pro Monat.

 

Letztes Update: 21. 7. 2025