ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Rentenalter


Das Renteneintrittsalter gemäß § 32 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung, beträgt:

a) bei vor 1936 geborenen Versicherten

Für diesen Personenkreis beträgt das Renteneintrittsalter für Männer 60 Jahre.

Das Renteneintrittsalter für Frauen ist folgendermaßen differenziert:

  • 53 Jahre, wenn sie mindestens 5 Kinder großgezogen haben
  • 54 Jahre, wenn sie mindestens 3 oder 4 Kinder großgezogen haben
  • 55 Jahre, wenn sie mindestens 2 Kinder großgezogen haben
  • 56 Jahre, wenn sie mindestens 1 Kind großgezogen haben
  • 57 Jahre bei kinderlosen Frauen

b) bei zwischen 1936 und 1971 geborenen Versicherten

 

Geburtsjahr

Renteneintrittsalter (Jahre + Monate)

Männer

Frauen gemäß Anzahl der großezogenen Kinder

0

1

2

3 - 4

5 a více

1936

60J+2M

57J

56J

55J

54J

53J

1937

60J+4M

57J

56J

55J

54J

53J

1938

60J+6M

57J

56J

55J

54J

53J

1939

60J+8M

57J+4M

56J

55J

54J

53J

1940

60J+10M

57J+8M

56J+4M

55J

54J

53J

1941

61J

58J

56J+8M

55J+4M

54J

53J

1942

61J+2M

58J+4M

57J

55J+8M

54J+4M

53J

1943

61J+4M

58J+8M

57J+4M

56J

54J+8M

53J+4M

1944

61J+6M

59J

57J+8M

56J+4M

55J

53J+8M

1945

61J+8M

59J+4M

58J

56J+8M

55J+4M

54J

1946

61J+10M

59J+8M

58J+4M

57J

55J+8M

54J+4M

1947

62J

60J

58J+8M

57J+4M

56J

54J+8M

1948

62J+2M

60J+4M

59J

57J+8M

56J+4M

55J

1949

62J+4M

60J+8M

59J+4M

58J

56J+8M

55J+4M

1950

62J+6M

61J

59J+8M

58J+4M

57J

55J+8M

1951

62J+8M

61J+4M

60J

58J+8M

57J+4M

56J

1952

62J+10M

61J+8M

60J+4M

59J

57J+8M

56J+4M

1953

63J

62J

60J+8M

59J+4M

58J

56J+8M

1954

63J+2M

62J+4M

61J

59J+8M

58J+4M

57J

1955

63J+4M

62J+8M

61J+4M

60J

58J+8M

57J+4M

1956

63J+6M

63J+2M

61J+8M

60J+4M

59J

57J+8M

1957

63J+8M

63J+8M

62J+2M

60J+8M

59J+4M

58J

1958

63J+10M

63J+10M

62J+8M

61J+2M

59J+8M

58J+4M

1959

64J

64J

63J+2M

61J+8M

60J+2M

58J+8M

1960

64J+2M

64J+2M

63J+8M

62J+2M

60J+8M

59J+2M

1961

64J+4M

64J+4M

64J+2M

62J+8M

61J+2M

59J+8M

1962

64J+6M

64J+6M

64J+6M

63J+2M

61J+8M

60J+2M

1963

64J+8M

64J+8M

64J+8M

63J+8M

62J+2M

60J+8M

1964

64J+10M

64J+10M

64J+10M

64J+2M

62J+8M

61J+2M

1965

65J

65J

65J

64J+8M

63J+2M

61J+8M

1966

65J

65J

65J

65J

63J+8M

62J+2M

1967

65J

65J

65J

65J

64J+2M

62J+8M

1968

65J

65J

65J

65J

64J+8M

63J+2M

1969

65J

65J

65J

65J

65J

63J+8M

1970

65J

65J

65J

65J

65J

64J+2M

1971

65J

65J

65J

65J

65J

64J+8M


c) bei nach 1971 geborenen Versicherten 

  • Das Renteneintrittsalter ist 65 Jahre.

Bei Versicherten, die die vorgeschriebene Versicherungszeit an einem in die Arbeits­kategorie I gehörenden Arbeitsplatz gearbeitet haben sowie Teilnehmer am Widerstand 

Das Renteneintrittsalter bleibt unverändert. Für diese Versichertengruppen gilt auch künftig das vor dem 1. Januar 1996 festgelegte Renteneintrittsalter. 

Arten von Altersrentenansprüchen

Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters (§ 29 Abs. 1 RVG)

Die erforderliche Versicherungszeit verlängert sich stufenweise in Abhängigkeit vom Renteneintritts­alter bzw. dem Lebensalter des Versicherten. Die den Anspruch auf Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 1 RVG begründende Mindestversicherungszeit beträgt:

Erreichen des Renteneintrittsalters im Kalenderjahr

Mindestversicherungszeit

Vor 2010

25 Jahre

2010

26 Jahre

2011

27 Jahre

2012

28 Jahre

2013

29 Jahre

2014

30 Jahre

2015

31 Jahre

2016

32 Jahre

2017

33 Jahre

2018

34 Jahre

2018

35 Jahre

Zur Ermittlung der Mindestversicherungszeit ist ausschließlich das Kalenderjahr entscheidend, in dem der Versicherte das Rentenalter erreicht. Einem Versicherten, der zum Tag der Erreichung des Ren­tenalters nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit erreicht hat, kann zu diesem Tag die Altersrente nicht zuerkannt werden. Zur Zuerkennung der Rente kann es eventuell erst ab einem späteren Datum kommen, an dem er die erforderliche Versicherungszeit erreicht hat. 

Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 2 RVG

Sollte dem Versicherten kein Rentenanspruch nach § 29 Abs. 1 entstanden sein, entsteht ihm ein Rentenanspruch gemäß Best. § 29 Abs. 2 RVG, sofern er folgende Mindestversiche­rungszeit erreicht hat:

  • 15 Jahre und wenn er vor 2010 ein Lebensalter von mindestens 65 Jahren erreicht hat,
  • 16 Jahre und wenn er 2010 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 17 Jahre und wenn er 2011 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 18 Jahre und wenn er 2012 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 19 Jahre und wenn er 2013 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist,
  • 20 Jahre und wenn er nach 2013 ein mindestens 5 Jahre höheres Lebensalter erreicht hat, als es als Renteneintrittsalter nach § 32 RVG für Männer des gleichen Geburtsdatums festgelegt ist.

Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 3 a) RVG

Der Rentenanspruch entsteht einem Versicherten, der nach 2014 das Renteneintrittsalter und mindestens 30 Versicherungsjahre erreicht hat, sofern er nicht die Bedingun­gen § 29 Abs.1 RVG erfüllt; in diese Versicherungszeit wird in diesem Fall jedoch nicht die Ver­sicherungsersatzzeit inbegriffen.

Altersrente gemäß Best. § 29 Abs. 3 b) Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung

Ein Anspruch auf Altersrente entsteht auch einem Versicherten, der mindestens ein um 5 Jahre höheres Alter erreicht hat, als es das gemäß § 32 für Männer desselben Geburtsdatums festgelegte Renteneintrittsalter ist, und er mindestens 15 Versicherungsjahre erreicht hat, sofern er nicht die Bedingungen von Best. § 29 Abs. 2 lit. b) bis f) Gesetz Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung, erfüllt hat; in die Versicherungsdauer werden allerdings in diesem Fall keine Versicherungsersatzzeiten eingerechnet.

Höhe der gemäß Best. § 29 Abs. 1, 2, 3 RVG zuerkannten Altersrente

Die Höhe der prozentuellen Rentenbemes­sung von Versicherten, die der prozentuellen Rentenbemes­sung der Rentenhöhe durch Erwerbstätigkeit nach dem Rentenanspruch nicht erhöhen, gilt für jedes volle Jahr der Versicherungszeit, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf diese Rente erworben wurde:

  • 1,5% der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn sie nicht mit dem Zeitraum der Beteiligung des Versicherten am Rentensparen zusammenfällt,
  • 1,2% der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn dieser mit der Beteiligungsdauer am Rentensparen im Zeitraum 2013 bis 2015 zusammenfällt.

Altersrente  gemäß Best.  § 29 Abs. 4 RVG)

Ein Versicherter, der ein Lebensalter von 65 Jahren erreicht, aber die für die Altersrente ge­mäß Best. § 29 Abs. 1, 2 oder 3 RVG erforderliche Versicherungszeit nicht erreicht hat, hat einen Anspruch auf Altersrente, falls er (ohne Rücksicht auf die Erwerbsunfähigkeitsstufe) er­werbsunfähig ist und die für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderliche Versicherungs­zeit erreicht hat oder wenn er infolge eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig wurde.

Höhe der gemäß § 29 Abs. 4 RVG zuerkannten Altersrente

Die Höhe des Prozentsatzes dieser Rente wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Höhe des Pro­zentsatzes der Erwerbsminderungsrente und beträgt für jedes vollständige Jahr der Versicherungszeit:

  • 0,5 % der Bemessungsgrundlage bei Erwerbsunfähigkeitsstufe I,
  • 0,75 % der Bemessungsgrundlage bei Erwerbsunfähigkeitsstufe II,
  • 1,5 % der Bemessungsgrundlage bei Erwerbsunfähigkeitsstufe III.

Auch für den Fall, dass es beim Bezieher dieser Rente zur Änderung der Erwerbsunfähigkeitsstufe kommt, wird die Altersrente nicht neu berechnet und sie wird auch weiter in der gleichen Höhe ausge­zahlt.

Die Erwerbsminderungsrente wird für die Zeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Entstehen des Anspruchs auf diese Rente nicht erhöht.

 

Letztes Update: 29. 3. 2022