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Leistungen


im Krankheitsfall

Krankengeld

Zweck des Krankengelds ist es, wirtschaftlich aktive Personen (genauer Versicherte) in einer Zeit, wo sie aufgrund von Krankheit ihre Arbeit nicht ausüben können und vorübergehend ihr Einkommen verlieren, finanziell abzusichern. Im Krankheitsfall hat ein Versicherter, der als vorübergehend arbeitsunfähig anerkannt wurde (oder der Quarantäne verordnet wurde) und die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (oder die verordnete Quarantäne) länger als 14 Kalendertage andauert, Anspruch auf Krankengeld (vom Staat ausgezahlte Leistung). Für die ersten 14 Tage einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Lohnersatz.

Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Krankengeld:

  • Arbeitnehmer:  der Bürger ist sog. krankengeldversichert (Teilnehmer der Krankengeldversicherung), und zwar ungeachtet der Länge der Versicherung. Die Teilnahme an der Krankengeldversicherung entsteht in der Regel bei allen Arbeitnehmern von Gesetzes wegen und ist verpflichtend. Die Krankengeldversicherung führt der Arbeitgeber für ihn ab,
  • Selbständige: sie können die Krankengeldversicherung freiwillig zahlen. Damit einem Selbständigen ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, muss die Teilnahme an der Krankengeldversicherung des Selbständigen mindestens für eine Zeit von drei, dem Tage der Entstehung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (der Quarantäne) unmittelbar vorangehenden Monaten bestehen.

Krankengeld steht einer Person ebenfalls nach Beendigung der Versicherung zu, sofern es zur Entstehung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung einer versicherten Beschäftigung in der sog. Schutzfrist kam. Die Schutzfrist beträgt 7 Kalendertage ab dem Tage des Erlöschens der Krankengeldversicherung, sofern die Versicherung mindestens über die Zeit andauerte. Wenn die Versicherung jedoch eine kürzere Zeit andauerte, beträgt die Schutzfrist nur so viele Kalendertage, wie viele Tage die Versicherung andauerte.

 

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Über die Entstehung vorübergehender Arbeitsunfähigkeit entscheidet der behandelnde Arzt, und zwar durch Ausstellung eines Bescheids über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (sog. e-AU-Bescheinigung).

 

e-AU-Bescheinigung (e-Neschopenka)

Über die Entstehung vorübergehender Arbeitsunfähigkeit entscheidet der behandelnde Arzt, und zwar durch Ausstellung eines Bescheids über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (sog. e-AU-Bescheinigung).

 

Eine e-AU-Bescheinigung hat 3 Teile:

  • Die Teile I. und III. sendet der Arzt elektronisch bei Entstehung beziehungsweise Beendigung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ).
  • Den Teil II. übergibt der Arzt dem Versicherten in Papierform – Ausweis eines vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten.

Auf der e-AU-Bescheinigung finden sich personenbezogene Daten über den Versicherten, einschließlich der Nummer der Krankengeldversicherung; die Diagnose – diese Angabe wird nicht dem Arbeitgeber bereitgestellt und findet sich lediglich auf dem I. und III. Teil; das Datum der Entstehung und der Beendigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit; Kontrollen beim Arzt; Ausgänge; der Aufenthaltsort während der Arbeitsunfähigkeit; Identifikationsdaten des Gesundheitsdienstleisters; in einem Beleg für ausländische Versicherte ebenfalls die vorausgesetzte Länge der Arbeitsunfähigkeit.

Ein Arbeitnehmer hat die Pflicht, seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Arbeitnehmer/Selbständige, die im tschechischen Krankengeldversicherungssystem versichert sind:

Seit dem 1.1.2020 händigt der behandelnde Arzt einem kranken Versicherten nur einen ausgedruckten „Ausweis eines vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten“ in Papierform aus.

Der Ausweis dient für Eintragungen über weitere Kontrollen beim Arzt und verbleibt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit beim Versicherten. Mit dem Ausweis weist sich ein kranker Versicherter auch im Fall einer Kontrolle der Einhaltung des Behandlungsregimes aus.

Die sonstigen Belege betreffs einer Arbeitsunfähigkeit sendet der Arzt elektronisch direkt an die Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ), und zwar einschließlich einer Bescheinigung über die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.

  • Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich darüber (per EMail, SMS, telefonisch) zu informieren, dass er erkrankt ist, und das vom Arzt festgelegte Behandlungsregime einzuhalten.

Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber im Laufe seiner Krankheit keine weiteren Belege übergeben. Die Auszahlung des Krankengelds (nach 14-tägiger Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erfolgt auf dieselbe Weise, wie ihm der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt auszahlt. Sämtliche Kommunikation spielt sich zwischen dem Arzt, der OSSZ und dem Arbeitgeber ab.

  • Einem Selbständigen wird das Krankengeld auf dieselbe Weise ausgezahlt, wie diese Person den Krankengeldversicherungsbeitrag zahlt.

Neuerdings muss ein Selbständiger unverzüglich nach Beendigung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt den Vordruck „Meldung eines Arbeitgebers/einer freiwillig krankengeldversicherten Person bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit“ ausfüllen (Der Vordruck kann auch persönlich in einer Geschäftsstelle der OSSZ abgeholt, ausgefüllt und abgegeben werden.). Ohne Vorlage dieser Meldung kann die letzte Krankengeldleistung nicht ausgezahlt werden. Andere Dokumente muss ein Selbständiger im Laufe seiner Krankheit nicht vorlegen.

 

Arbeitnehmer/Selbständige, die im Ausland versichert sind und sich in der Tschechischen Republik aufhalten/wohnen, erhalten von einem tschechischen Arzt:

  • einen Ausweis eines vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten und
  • eine Bescheinigung über die Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit: diese Bescheinigung dient für die Geltendmachung ihres Leistungsanspruchs im Ausland und ist schnellstmöglich zu übergeben (der Arzt kennzeichnet in dieser das Datum der Entstehung der Arbeitsunfähigkeit und ihre wahrscheinliche Dauer).

Ein Arbeitgeber kann Informationen zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer auf mehrere Arten und Weisen erheben, wobei eine von ihnen die Möglichkeit ist, bei der ČSSZ das Zusenden einer Benachrichtigung über die Entstehung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu beantragen.

Für den Arbeitgeber stellt der behandelnde Arzt bereits keinen Bescheid über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Papierform mehr aus, die Informationen sind elektronisch verfügbar.

Über die Entstehung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird ein Arbeitgeber auf zwei Arten und Weisen informiert:

  1. Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsverhinderung informieren (telefonisch, per E-Mail, SMS),   
  2. Eine dem Arbeitgeber gesandte Benachrichtigung – lediglich auf der Grundlage eines Antrags des Arbeitgebers mittels des ePortals der ČSSZ und nach vorheriger Anmeldung des Arbeitgebers zum ePortal der ČSSZ. In diesem Fall wird der Arbeitgeber bei jeder Entscheidung eines Arztes über die Entstehung, die Dauer und über die Beendigung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit automatische Meldungen erhalten (Mehr… Benachrichtigung über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit – ePortal der ČSSZ)

Benachrichtigung über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit – ePortal der ČSSZ (https://eportal.cssz.cz/)

 

Ein Arbeitgeber ist unverzüglich nach Ablauf der ersten 14 Tage der Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, an die festgelegte elektronische Adresse der Kreissozialversicherungsverwaltung (OSSZ) in elektronischer Form zu senden:

 

Unterlagen für die Berechnung des Krankengelds und Angaben zur Art und Weise der Auszahlung des Lohns, des Gehalts oder einer Vergütung (gemäß § 97 Abs. 2 Gesetz Nr. 187/2006 Slg. über die Krankengeldversicherung, in der geltenden Fassung).

Diese Angaben sendet er mittels des Vordrucks Anlage zum Leistungsantrag.

 

Die Beendigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und die für die Auszahlung der letzten Leistung erforderlichen Angaben zeigt der Arbeitgeber mittels des Vordrucks Meldung eines Arbeitgebers/einer freiwillig krankengeldversicherten Person bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit an.

 

Berechnung und Höhe der Leistung

  • bis zum 30. Tag der Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder einer verordneten Quarantäne 60 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage,
  • vom 31. bis 60. Tag der Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder einer verordneten Quarantäne 66 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage und, 
  • ab dem 61. Tag der Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder einer verordneten Quarantäne 72 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage.

Anmerkung: Die Höhe des Krankengelds pro Kalendertag sinkt um 50 % in Fällen, wo der Versicherte die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zum Beispiel durch Beteiligung an einer Schlägerei oder bei Trunkenheit selbst verschuldet hat.

 

Auszahlung der Leistung

In den ersten zwei Wochen der Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber Lohnersatz aus, und zwar für Werktage. Ab dem 15. Tag der Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zahlt die Kreissozialversicherungsverwaltung Krankengeld aus, und zwar für Kalendertage (d. h. einschließlich Wochenenden und Feiertagen).

Das Gesetz legt für die Auszahlung von Krankengeld keinen bestimmten Termin im Monat fest. Krankengeld wird gemäß Krankengeldversicherungsgesetz rückwirkend in einer Frist gewöhnlich spätestens binnen eines Monats ab dem Tage ausgezahlt, wo der OSSZ alle erforderlichen und richtig ausgefüllten Belege für den Anspruch auf Auszahlung der Leistung zugestellt wurden.

Krankengeld wird in der Regel höchstens 380 Kalendertage (sog. Unterstützungszeit) ab dem Tage der Entstehung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der Anordnung von Quarantäne gewährt. In begründeten Fällen ist es möglich, die Auszahlung von Krankengeld zu verlängern, aber lediglich auf Antrag des Versicherten und nach Zustimmung der Krankenversicherungsbehörde (OSSZ).

 

Pflichten

Vorübergehend Arbeitsunfähige sind verpflichtet, das Behandlungsregime des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten und die Anweisungen des entsprechenden Arztes zu befolgen. Im Grunde gilt, dass sich ein Kranker unter der gültigen Adresse aufhalten soll, die er dem behandelnden Arzt mitgeteilt hat und die auf der e-AU-Bescheinigung eingetragen ist. Wenn der behandelnde Arzt Ausgänge erlaubt (kann er höchstens in einem Gesamtumfang von maximal 6 Stunden täglich in der Spanne von 7 Uhr bis 19 Uhr), hat der Versicherte die Pflicht, den konkreten, vom Arzt festgelegten Zeitabschnitt einzuhalten.

Jeder vorübergehend arbeitsunfähige Versicherte sollte wissen, dass er jederzeit während der Zeit, wo er „krankgeschrieben“ ist, kontrolliert werden kann.

Für die Zwecke einer Kontrolle gilt die Regel der „Gewährung der unerlässlichen Mitwirkung“. Dies bedeutet insbesondere, dass der vorübergehend arbeitsunfähige Versicherte seinen Aufenthaltsort sichtbar mit einem Namensschild kennzeichnen und eine funktionstüchtige Klingel oder den Zugang zur Tür sicherstellen muss, damit ihn die Kontrolle kontaktieren kann.

Pflegegeld

Auf Pflegegeld hat ein Arbeitnehmer Anspruch, der nicht arbeiten kann, weil er ein krankes Mitglied seines Haushalts pflegt oder sein Kind, das unter 10 Jahre ist, betreut (z. B. aufgrund der Schließung der schulischen oder der Kinderbetreuungseinrichtung). Einem Selbständigen, der sich freiwillig zur Krankengeldversicherung angemeldet hat, entsteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Der Leistungsanspruch wird mit dem Vordruck Entscheidung über eine Pflegebedürftigkeit geltend gemacht, den der behandelnde Arzt ausstellt. Diesen übergibt der Arbeitnehmer unverzüglich seinem Arbeitgeber, der die Unterlagen für die Auszahlung der Leistung dann an die zuständige OSSZ weiterleitet.

 

Berechnung und Höhe der Leistung

Sie beträgt ab dem ersten Kalendertag 60 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.

 

Auszahlung der Leistung

Maximal kann Pflegegeld 9 Tage in Anspruch genommen werden (alleinerziehende Eltern 16 Tage, sofern sie ein Kind unter 16 Jahren betreuen, das noch schulpflichtig ist). Die Leistung zahlt die (je nach dem Sitz des Arbeitgebers oder seiner Buchhaltung zuständige) OSSZ aus, und zwar spätestens binnen 1 Monats nach dem Tage, wo ihr die ordnungsgemäß ausgefüllten Unterlagen zugestellt wurden.

Langfristiges Pflegegeld

Anspruch auf langfristiges Pflegegeld hat ein Versicherter, der eine nahestehende Person (Ehegatte, Partner, Lebensgefährte, Verwandter ersten Grades) pflegt, die langfristige Pflege in häuslicher Umgebung benötigt.

Grundvoraussetzung des Anspruchs auf langfristiges Pflegegeld ist die Existenz einer Entscheidung des behandelnden Arztes über eine langfristige Pflegebedürftigkeit in einer Länge von mindestens 30 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus (mindestens 7-tägiger Krankenhausaufenthalt  der zu pflegenden Person) und die Teilnahme an der Krankengeldversicherung in der festgelegten Länge.

Die Unterstützungszeit (Zeit der Gewährung der Leistung) beträgt höchstens 90 Kalendertage und beginnt mit dem ersten Tag der Entstehung der langfristigen Pflegebedürftigkeit.

 

Berechnung und Höhe der Leistung

Die Höhe des langfristigen Pflegegelds beträgt 60 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.


bei Mutterschaft

Geldleistungen in Mutterschaft

Geldleistungen in Mutterschaft stehen im Zusammenhang mit der Entbindung und der Betreuung eines neugeborenen Kindes der Mutter und ferner dem Vater des Kindes (dem Ehemann der Mutter) auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Kindesmutter oder aus schwerwiegenden Gründen, wo die Mutter das Kind nicht betreuen kann oder verstorben ist, beziehungsweise einem Versicherten (Mann oder Frau) zu, der ein Kind in Pflege genommen hat, die die Pflege der Eltern auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt.

Der Antragsteller auf Geldleistungen in Mutterschaft muss zur Zeit des Beginns des Leistungsbezugs krankengeldversichert sein oder es muss die Schutzfrist aus einer beendeten Krankengeldversicherung andauern. Die Schutzfrist für einen Anspruch auf Geldleistungen während der Mutterschaft beträgt bei Frauen, die zum Tage der Beendigung einer Beschäftigung schwanger waren, 180 Kalendertage ab dem Tage des Erlöschens der Versicherung. Bestand die Versicherung kürzere Zeit, wird die Schutzfrist nur so viele Kalendertage betragen, solange die Versicherung bestand (wenn die Versicherung z. B. 3 Monate bestand, beträgt die Schutzfrist 3 Monate). In sonstigen Fällen beträgt die Schutzfrist nur 7 Kalendertage.

Selbständige haben nur dann einen Anspruch auf Geldleistungen in Mutterschaft, wenn sie freiwillig und über eine bestimmte Zeit Krankengeldversicherung zahlen. Selbständige müssen die Voraussetzung der Teilnahme an der Krankengeldversicherung von Selbständigen für mindestens 180 Tage im Zeitraum eines Jahres vor Beginn des Bezugs der Geldleistungen in Mutterschaft erfüllen. Gleichzeitig muss die Teilnahme an der Krankengeldversicherung (aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung) mindestens 270 Kalendertage in den letzten zwei Jahren vor dem Tag des Beginns des Leistungsbezugs andauern.

Der Kindesvater oder Ehemann der Frau, die ein Kind geboren hat, hat einen Anspruch auf die Leistung außer während der ersten 6 Wochen nach der Entbindung, wo die Geldleistungen während der Mutterschaft ausschließlich der Mutter zustehen.

 

Antragstellung

 

Eine Arbeitnehmerin (ein Arbeitnehmer) stellt den Antrag vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistung bei ihrem Arbeitgeber (dieser leitet ihn an die zuständige OSSZ weiter), Selbständige tun dies selbst bei der zuständigen OSSZ.

Eine Mutter stellt den Leistungsantrag auf dem vorgeschriebenen Vordruck Antrag auf Geldleistungen während der Mutterschaft, den ihr der behandelnde Arzt – Gynäkologe aushändigt.

Ein Kindesvater/Ehemann stellt den Antrag mittels des Vordrucks Antrag auf Geldleistungen in Mutterschaft bei Inpflegenahme eines Kindes. Sofern er das Kind auf der Basis einer Vereinbarung in Pflege nimmt, muss er auch die mit der Kindesmutter geschlossene Vereinbarung beilegen. Übernimmt ein Versicherter ein Kind auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde, muss er auch diese Entscheidung vorlegen.

 

Berechnung und Höhe einer Leistung

Die Höhe der Geldleistungen in Mutterschaft beträgt 70 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.

 

Auszahlung einer Leistung

Die Leistung wird 28 Wochen (bzw. 37 Wochen, wenn eine Frau Zwillinge oder mehr Kinder entbindet) gewährt. Mit dem Bezug von Geldleistungen während der Mutterschaft kann eine Frau 8–6 Wochen vor dem erwarteten Tag der Entbindung beginnen, wobei sie den Termin der Beginns in dieser Spanne selbst festlegt. Wenn sich die Eltern bei der Betreuung des Kindes abwechseln (Anm., auf der Grundlage einer Vereinbarung – siehe oben), wird ihnen der in Anspruch genommenen Teil der Unterstützungszeit gegenseitig angerechnet. Wichtig zu wissen ist, dass die Mutter/der Vater dann die anschließende Leistung der staatlichen Sozialhilfe, das Elterngeld beantragen muss. Für deren Auszahlung und die Bearbeitung des Antrags ist lediglich das Arbeitsamt der Tschechischen Republik zuständig.

Vaterschaftsgeld

Vaterschaftsgeld steht 14 Tage im Zusammenhang mit der Betreuung eines neugeborenen Kindes dem Kindesvater oder einem Versicherten (Mann oder Frau) zu, der ein Kind auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde in eine die Pflege der Eltern ersetzende Pflege genommen hat.

Grundvoraussetzung des Anspruchs auf Vaterschaftsgeld ist die Teilnahme an der Krankengeldversicherung. Bei Selbständigen muss für einen Anspruch auf Vaterschaftsgeld die Voraussetzung der freiwilligen Teilnahme an der Krankengeldversicherung von Selbständigen über eine Zeit von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor Beginn des Bezugs des Vaterschaftsgelds erfüllt sein.

Der Vater eines Kindes muss in dessen Geburtsurkunde eingetragen sein. Die Eltern müssen nicht verheiratet sein.

Vaterschaftsgeld steht nur zu, wenn der Beginn des Bezugs des Vaterschaftsgelds im Zeitraum von sechs Wochen ab dem Tage der Geburt des Kindes oder seiner Inpflegenahme einsetzt. Den Tag des Beginns legt jeder je nach Bedarf selbst fest.

 

Den Leistungsantrag stellt:

  • ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistung bei seinem Arbeitgeber (dieser leitet ihn an die zuständige OSSZ weiter), gleichzeitig damit ist beim Arbeitgeber Elternzeit (auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuchs) zu beantragen,
  • ein Selbständiger bei der zuständigen OSSZ, bei der er registriert ist, nach Ende der siebentägigen Betreuung (genauer der Unterstützungszeit).

 

Der Leistungsantrag wird auf dem vorgeschriebenen Vordruck „Antrag auf eine Leistung der väterlichen postnatalen Betreuung (Vaterschaftsgeld)“, übergeben, der in jeder OSSZ zur Verfügung steht.

Wenn das Kind im Ausland geboren wurde, ist dem Antrag ein Beleg, der die Vaterschaft nachweist (z. B. die Geburtsurkunde des Kindes), beizulegen.

 

Berechnung und Höhe einer Leistung

Die Höhe des Vaterschaftsgelds beträgt 70 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.

 

Auszahlung einer Leistung

Die Leistung wird maximal 2 Wochen, d. h. 14 Kalendertage ab dem Tage des Beginns ihres Bezugs gewährt. Die Auszahlung der Leistung kann nicht unterbrochen werden, sie kann nicht für einzelne Tage in Anspruch genommen werden. Vaterschaftsgeld steht nur einmal zu, und zwar auch in Fällen, wo ein Elternteil Zwillinge oder Mehrlinge betreut.

Ausgleichsbeitrag in Schwangerschaft und Mutterschaft

Der Ausgleichsbeitrag in Schwangerschaft und Mutterschaft ist eine Leistung, die Frauen gewährt wird, die aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft (bis zum 9. Monat nach der Entbindung) auf eine andere Arbeit versetzt wurden und es in diesem Zusammenhang zu einem Rückgang ihres anrechenbaren Einkommens kam.

Grundvoraussetzung des Anspruchs auf diese Leistung ist die vorübergehende Versetzung einer schwangeren Arbeitnehmerin auf eine andere Arbeit aus dem Grund, dass die Arbeit, die sie bis dato ausgeübt hat, schwangeren Frauen untersagt ist oder nach Meinung des behandelnden Arztes eine solche Arbeit deren Schwangerschaft gefährdet. Ferner werden Frauen geschützt, die bis zum Ende des neunten Monats nach der Entbindung auf eine andere Arbeit versetzt sind und Arbeitnehmerinnen, die stillen und deshalb auf eine andere Arbeit versetzt sind.

Eine weitere Voraussetzung ist die Teilnahme der Arbeitnehmerin an der Krankengeldversicherung.

Für den Anspruch auf diese Leistung bedarf es des Vordrucks Antrag auf einen Ausgleichsbeitrag in Schwangerschaft und Mutterschaft. Diesen händigt der Frau der behandelnde Arzt oder Gynäkologe aus. Die Arbeitnehmerin füllt den Vordruck aus und übergibt ihn nach der Versetzung auf eine anderen Tätigkeit dem Arbeitgeber, der den Vordruck an die zuständige OSSZ weiterleitet.

Eine Selbständige, die sich freiwillig zur Krankengeldversicherung angemeldet hat, hat keinen Anspruch auf einen Ausgleichsbeitrag während der Schwangerschaft und Mutterschaft.

 

Berechnung und Höhe einer Leistung

Die Höhe des Ausgleichsbeitrags in Schwangerschaft und Mutterschaft ist die Differenz zwischen der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage für die Zwecke des Krankengeldversicherungsgesetzes zum Tage der Versetzung und dem Durchschnitt ihres anrechenbaren Einkommens, das auf einen Kalendertag nach der Versetzung entfällt.

 

Auszahlung einer Leistung

Der Ausgleichsbeitrag in Schwangerschaft und Mutterschaft wird für Kalendertage gewährt, an denen die Versetzung auf eine andere Arbeit andauerte, höchstens bis zum Beginn der 6. Woche vor dem erwarteten Tag der Entbindung. Nach der Entbindung wird der Ausgleichsbeitrag einer Frau bis zum Ende des 9. Monats gewährt.

Mehr zur Auszahlung der Leistungen auf:

Letztes Update: 11. 5. 2023