ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Die ČSSZ prüft den Anspruch auf Waisenrente durchgehend und der Bezieher der Waisenrente muss nachweisen, dass die Bedingungen für die Auszahlung der Waisenrente auch Weiterhin bestehen. Dies erfolgt immer nach dem Ende der Schulpflichtzeit, des Weiteren wird die anschließende Ausbildung, genauer gesagt systematische Vorbereitung auf den zukünftigen Beruf nachgewiesen. Studenten der Mittel- oder Hochschulen haben deshalb die aktuelle Bescheinigung der Schule über das Bestehen bzw. die Fortsetzung ihres Studiums vorzulegen. Der Beleg ist direkt an die Zentrale der ČSSZ zu übersenden, es ist auch eine persönliche Übergabe bei der örtlich zuständigen OSSZ möglich. Der Studiennachweis muss auch in einem solchen Fall vorgelegt werden, wenn der Student sein Studium nach vorheriger Unterbrechung wieder aufgenommen hat und auch immer dann, wenn ihn die ČSSZ dazu aufgefordert hat.

Die Studienbescheinigung muss die Angaben zur Identifizierung des Studenten und der Schule, die Form des Studiums, in welchem Jahr der Student studiert und wann die Ausbildung bei einem normalen Verlauf abgeschlossen werden soll, beinhalten. In der Bescheinigung muss auch die Geschäftsnummer angeführt werden, unter der die Waisenrente registriert ist (meistens die Geburtsnummer des Beziehers).

Die Studenten anderer Formen der Ausbildung als eines Tagesstudiums, die

  • eine sog. Nebenbeschäftigung neben dem Studium ausüben, haben neben der Studienbescheinigung außerdem die Erklärung beizufügen, dass ihre Erwerbstätigkeit keine Teilnahme an der Versicherung begründet;
  • gleichzeitig beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende registriert sind, haben zusammen mit der Studienbescheinigung die Bestätigung der Kreisdienststelle des Arbeitsamts darüber vorzulegen, dass sie kein Arbeitslosengeld oder Unterstützung bei einer Umschulung beziehen.

Studenten des sog. Tagesstudiums (Vollzeitstudium), die Waisenrente beziehen, können nur während der Ferien eine Nebenbeschäftigung ausüben. Studenten einer anderen Form des Studiums (Fernstudium, kombiniertes Studium) können bei der Beziehung der Waisenrente auch zusätzlich verdienen, es muss sich aber um eine solche Erwerbstätigkeit handeln, die keine Teilnahme an der Rentenversicherung begründet, d.h. aus ihrem Verdienst werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt (Rentenversicherung). Anderenfalls steht ihnen keine Rentenauszahlung zu.

Solange das Studium (systematische Vorbereitung auf den zukünftigen Beruf) besteht und das Waisenkind das 26. Lebensjahr nicht erreicht hat, steht ihm die Auszahlung der Waisenrente auch nach der Eheschließung zu. Wenn alle festgesetzten Bedingungen erfüllt wurden, steht dem Bezug der Waisenrente auch nicht  der Bezug des Elterngelds entgegen, wenn der Student – ein Waisenkind zum Elternteil geworden ist.

Fachhilfe und Informationen in Bezug auf den konkreten Einzelfall des Versicherten bieten die Experten der OSSZ am Ort seines Wohnsitzes, des Call-Centers unter der Telefonnummer 800 050 248 oder der Kundenzentrale bei der Zentrale der ČSSZ in Prag.

 

Last update: 11. 1. 2023