ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Weitere damit zusammenhängende Informationen


Wenn der Bürger die Erwerbsminderungsrente beantragt, wird die Invalidität bei der sog. Feststellungsuntersuchung beurteilt. Bei einem Bürger mit bereits zuerkannter Erwerbsminderungsrente beurteilt dann die OSSZ die Invalidität (ob/wie sich der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, gegebenenfalls der Invaliditätsgrad geändert hat) bei der sog. Nachprüfung. Nach dem Ergebnis der Nachprüfung kann es zu einer Erhöhung oder im Gegenteil zu einer Minderung des Invaliditätsgrads kommen oder es kann festgestellt werden, dass die Verringerung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr einer Invalidität entspricht. Die Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente (welchen Grads auch immer) muss also nicht dauerhaft sein, da sie von der Entwicklung des Gesundheitszustands abhängig ist, der in der Regel nicht unveränderlich ist. Im Laufe der Zeit oder infolge der Behandlung können in vielen Fällen Änderungen eintreten.

Die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (in allen drei Graden) können ihr Arbeitspotenzial nutzen und gemäß ihren Möglichkeiten arbeiten. In den Möglichkeiten der Erwerbsfähigkeit sind sie nur durch ihren ungünstigen Gesundheitszustand eingeschränkt, das bedeutet, dass der Anspruch auf Rente und der Anspruch auf die Auszahlung der Rente durch die Erwerbstätigkeit nicht automatisch erlischt.

Für den Anspruch und die Höhe der zukünftigen Altersrente wird nur die Bezugsdauer der Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität dritten Grads angerechnet, die eine sog. Ersatzversicherungszeit ist. Die Bezugsdauer der Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität ersten und zweiten Grads ist keine Versicherungszeit, ein bloßer Bezug dieser Rente wird in die für den Anspruch auf die Altersrente erforderliche Zeit nicht mit eingerechnet.

Wenn der Bezieher der Erwerbsminderungsrente das Rentenalter erreicht hat und die Bedingung der erforderlichen Versicherungszeit erfüllt hat, hat er die Möglichkeit, durch die OSSZ den Antrag auf Altersrente zu stellen. Wenn die berechnete Altersrente höher sein sollte als die ausgezahlte Erwerbsminderungsrente, wird ihm die Altersrente zuerkannt. Anderenfalls steht ihm auch Weiterhin die Erwerbsminderungsrente in der ursprünglichen Höhe zu. Denjenigen, die eine Erwerbsminderungsrente (dies betrifft alle Invaliditätsgrade) zu jenem Zeitpunkt beziehen, zu dem sie das 65. Lebensjahr erreicht haben, wird die Auszahlung der Erwerbsminderungsrente kraft Gesetzes automatisch in die Altersrente umgewandelt. Die Auszahlung der Rente wird jedoch nicht eingestellt und die Höhe der Altersrente bleibt gleich, d.h., nach der Vollendung des 65. Lebensjahres die Auszahlung der Altersrente in Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente automatisch beginnt. Der Anspruch auf diese Art von Altersrente schließt jedoch den Anspruch auf die ordentliche Altersrente nicht aus, der Bürger muss sie jedoch beantragen.

Fachhilfe und Informationen in Bezug auf den konkreten Einzelfall bieten die Experten der OSSZ am Ort seines Wohnsitzes, des Call-Centers unter der Telefonnummer 800 050 248 (aus dem Ausland +420 257 066 077) oder der Kundenzentrale bei der Zentrale der ČSSZ in Prag.

Letztes Update: 14. 7. 2022