Teilnahme an der Rentenversicherung
Pflichtteilnahme an der Rentenversicherung
Die Bedingungen der Teilnahme von Arbeitnehmer und weiteren Personenkreisen, die eine Arbeitstätigkeit oder ähnliche Tätigkeit ausüben, an der Rentenversicherung, regelt das Gesetz Nr. 155/1995 Slg., Rentenversicherungsgesetz, im Wortlaut der späteren Vorschriften.
An der Rentenversicherung nehmen – bei Erfüllung der festgesetzten Bedingungen folgende erwerbstätige Personen teil:
- Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis,
- Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vereinbarung über Arbeitstätigkeit beschäftigt sind,
- Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Durchführung von Arbeit (DPP) tätig sind und die im Kalendermonat ein anrechenbares Einkommen von mindestens 25 % des Durchschnittseinkommens hatten (für 2025 bedeutet dies 11 500 CZK), Arbeitnehmer in einem nach ausländischem Recht geschlossenen Arbeitsverhältnis,
- Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis, das gemäß fremder Rechtsvorschriften abgeschlossen wurde,
- Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, wenn sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft beschäftigt sind und Geschäftsleiter einer gemeinnützigen Gesellschaft, wenn sie für die Gesellschaft außerhalb eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind,
- Leiter von Organisationseinheiten einer juristischen Person, die ihren Sitz in einem Staat hat, mit dem die Tschechische Republik ein internationales Abkommen über Rentenversicherung abgeschlossen hat, wenn diese Organisationseinheit im Handelsregister eingetragen ist und der Arbeitsort dieser Leiter dauerhaft in der Tschechischen Republik liegt,
- Angehörige von Polizei der Tschechischen Republik, Feuerwehr der Tschechischen Republik, Zollverwaltung der Tschechischen Republik, Gefängnisdienst der Tschechischen Republik, Generalinspektion der Sicherheitskräfte, Nachrichtendienst und Behörde für Auslandsbeziehungen und Informationen und Berufssoldaten, Staatsangestellte nach dem Dienstgesetz,
- Genossenschaftsmitglieder falls sie eine Arbeit für die Genossenschaft außerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses ausüben,
- Personen, die nach Sondergesetz in die Funktion des Leiters einer Verwaltungsbehörde oder in die Funktion eines Satzungsorgans einer nach Sondergesetz gegründeten juristischen Person bzw. in die Funktion eines Vertreters dieses Leiters oder Satzungsorgans ernannt oder berufen wurden, sofern es sich bei diesem Leiter oder Satzungsorgan lediglich um eine einzige Person handelt und für diese Personen durch die Ernennung oder Wahl kein Arbeits- oder Dienstverhältnis entstand, und Personen, die nach Sondergesetz neben ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis eine öffentliche Funktion ausüben, sofern sich auf ihr Arbeitsverhältnis im festgelegten Umfang das Arbeitsgesetzbuch bezieht und die nicht unter den Best. 5 Abs. 1 Lit. g) bis i) und o) bis s) Gesetz Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung“ angeführt sind,
- Richter,
- Mitglieder der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Vertretungen von Stadtteilen bzw. Verwaltungsbezirken territorial gegliederter Statutarstädten und der Hauptstadt Prag, die für die Amtsausübung freigestellt wurden,
- Parlamentsabgeordnete und Senatoren des Senats der Tschechischen Republik,
- Präsident der Republik, Regierungsmitglieder, Präsident, Vizepräsident und Mitglieder des Höchsten Kontrollamts, Mitglieder des Rundfunk- und Fernsehrats, Mitglieder des Energie Aufsichtsamtes, Ratsmitglieder des Instituts für Studium totalitärer Regime, Ratsmitglieder des Tschechischen Fernmeldeamts, Mitglieder des Nationaler Haushaltsrat, Finanzarbiter, Stellvertreter des Finanzarbiters, Öffentlicher Rechtsschützer und Stellvertreter des Öffentlichen Rechtsschützers,
- Ehefrau (Lebenspartner/eingetragener Partner) des Präsidenten der Republik,
- Personen, die ein Kind betreuen, und Personen, die in das Register der Personen eingetragen sind, die vorübergehend Pflege leisten können, wenn diese Personen eine Pflegeelternvergütung gemäß dem Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern erhalten,
- In die Arbeit eingeteilte Verurteilte im Strafvollzug,
- Personen, die sich vor 2010 an einer tschechischen Mittel-, höheren Fach- oder Hochschule auf ihren künftigen Beruf vorbereitet haben, und dies während der ersten sechs Jahre ihres Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahrs,
- Personen, die beim Tschechischen Arbeitsamt - Kreisdienststelle oder Zweigstelle für die Hauptstadt Prag (im Folgenden „Kreisdienststelle des Arbeitsamtes“) als Arbeitssuchende gemeldet sind, für den Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Umschulungsgeld haben, und in einem Umfang von höchstens 3 Jahren auch für den Zeitraum, in dem sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Umschulungsgeld haben, wobei dieser Dreijahreszeitraum rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenanspruchs festgelegt wird; die Zeit, in der vor Vollendung des 55. Lebensjahres kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Umschulungsgeld bestand, wird mit höchstens 1 Jahr auf diesen Zeitraum angerechnet, wobei andere Ersatzzeiten oder Versicherungszeiten, die in die Zeit fallen, in der die Person als Arbeitssuchender geführt ist, nicht eingerechnet werden; als Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, gilt dabei auch der Zeitraum, in dem kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, weil die als Arbeitssuchender erfasste Person einen Anspruch auf Abfindung oder Entlassungsgeld hatte,
- Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität dritten Grades [§ 39 Absatz 2 Buchstabe c)] aus einer tschechischen Versicherung bis zum Alter, in dem Ihnen ein Anspruch auf eine Altersrente nach § 32 entsteht; als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität dritten Grades [§ 39 Absatz 2 Buchstabe c)] gelten für diesen Zweck auch Personen, die keine solche Rente beziehen, obwohl sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche Rente erfüllen und ein Ruhegehalt nach besonderen Rechtsvorschriften erhalten,
- Mitglieder von kollektiven Organen juristischer Personen, die nicht in § 5 Abs. 1 Buchst. a) bis c), f) bis i), p) und s) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg., Rentenversicherungsgesetz, aufgeführt sind,
- Personen, die mit der Geschäftsführung auf der Grundlage einer vertraglichen Vertretung betraut sind (gültig ab 01. Januar 2014),
- Natürliche Personen, die nicht in § 5 Abs. 1 Buchst. a) bis d) und f) bis s) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Mitglieder eines Bezirkswahlausschusses und eines Sonderbezirkswahlausschusses sowie der Abgeordneten der Versammlungen der territorialen Selbstverwaltungseinheiten und der Stadtbezirke oder der Stadtteile von territorial unterteilten Statutarstädten und der Hauptstadt Prag, die in Funktionen gewählt wurden, die die Versammlung nicht als Funktionen bestimmt hat, für die die Mitglieder der Versammlung freigestellt werden,
- Staatsanwälte, die das Amt des Delegierten Europäischen Staatsanwalts in der Tschechischen Republik gemäß der unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Union über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ausüben.
An der Rentenversicherung nehmen des Weiteren Selbstständige teil, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ausüben und die festgesetzten Bedingungen erfüllen.
Freiwillige Teilnahme an der Rentenversicherung
Die freiwillige Teilnahme an der Rentenversicherung ist bei Personen über 18 Jahren ab dem 01.01.1996 zulässig, es sei denn, das Gesetz setzt etwas Abweichendes fest. Für die Übernahme der Anmeldung und die Führung der Evidenz über die freiwillige Rentenversicherung ist die Kreisverwaltung der Sozialversicherung (OSSZ) gemäß dem Ort des Daueraufenthalts des Bürgers oder gemäß dem Ort des gemeldeten Aufenthalts in der Tschechischen Republik (wenn es sich um einen Ausländer handelt) zuständig. Bei jenen Personen, die weder einen Daueraufenthalt noch gemeldeten Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben, muss die Anmeldung zur freiwilligen Rentenversicherung jede OSSZ übernehmen, an die sich eine solche Person wendet. Wenn die Anmeldung zur Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung zu jenem Zeitpunkt erfolgt, zu dem schon ein Rentenverfahren anhängig ist, ist für das Verfahren über die Nachzahlung der Versicherungsprämie jene OSSZ zuständig, bei der der Rentenantrag gestellt wurde. Ab dem 01.01.2012 ist die Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung spätestens zu dem Tag zulässig, der dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente unmittelbar vorangeht.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge zur freiwilligen Rentenversicherung wird durch prozentuellen Satz von der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage einer Person mit freiwilliger Teilnahme an der Rentenversicherung für Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung gilt jener Betrag, den sie bestimmt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von einem Viertel des Durchschnittslohns, der in dem Kalenderjahr gültig ist, für das die Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Als Durchschnittslohn für die Zwecke dieses Gesetzes gilt der Betrag, der als das Produkt der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr, das um zwei Jahre dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Durchschnittslohn festzustellen ist und des Umrechnungsfaktors für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage berechnet wird; der berechnete Betrag wird auf ganze Kronen aufgerundet.
Der Prämiensatz der Bemessungsgrundlage beträgt bei einer Person mit freiwilliger Teilnahme an der Rentenversicherung 28 %.
Niedrigster monatlicher Versicherungsbeitrag für die freiwillige Rentenversicherung im Jahr 2025, beträgt 28 % vom Betrag, der einem Viertel des im Jahr 2025 gültigen Durchschnittslohns, also CZK 3.260, entspricht.
Gründe, die die Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung ermöglichen
1) Registrierung beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende, wenn für diese Zeit kein Arbeitslosengeld oder Förderung bei einer Umschulung zusteht.
2) Kontinuierliche Berufsausbildung durch das Studium an einer mittleren Schule oder Fachhochschule (nachfolgend „mittlere Schule“) oder an einer Hochschule in der Tschechischen Republik, gegebenenfalls im Ausland, wenn sie gemäß der Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Ausbildung an mittleren Schulen und Hochschulen in der Tschechischen Republik gleichgestellt ist, mit Ausnahme der ersten 6 Jahre nach dem 18. Lebensjahr, beginnend ab dem 01.01.1996.
Die Versicherung kommt erst ab dem 01.01.2002 in Betracht. Ab dem 01.01.2010 kann jede beliebige Ausbildungsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres freiwillig rentenversichert werden.
Diese zwei Kategorien der freiwilligen Rentenversicherung sind auch rückwirkend vor der Einreichung des Antrags unbefristet anwendbar.
3) Erwerbstätigkeit im Ausland nach dem 31.12.1995, wenn es sich um:
- Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis,
- Genossenschaftsmitglieder in Genossenschaften, wenn die Bedingung der Genossenschaft ein Arbeitsverhältnis bei der Genossenschaft bildet, wenn sie außerhalb des Arbeitsverhältnisses für die Genossenschaft Arbeit leisten, für die sie entlohnt werden,
- Selbständige (OSVČ) handelt.
4) Leistung von langfristigen Freiwilligendiensten aufgrund eines mit der Entsendeorganisation abgeschlossenen Vertrags.
Die Teilnahme an dieser Art der freiwilligen Rentenversicherung ist frühestens ab dem 1. 1. 2003 möglich und die Versicherung kann nur für die Zeit der Leistung der Freiwilligendienste andauern. Der Bürger hat der Anmeldung den jeweiligen Vertrag beizufügen, der mit der Entsendeorganisation abgeschlossen wurde, die beim Innenministerium der Tschechischen Republik registriert ist.
5) Tätigkeit in der Tschechischen Republik zu Gunsten eines ausländischen Arbeitgebers, wenn es sich um jene Personen handelt, die Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers sind.
Die Teilnahme an dieser Kategorie der Rentenversicherung ist frühestens ab dem 01.01.2009 zulässig und die Versicherung kann nur während der Laufzeit dieser Beschäftigung andauern. Der Anmeldung ist das jeweilige Dokument beizufügen, das als Nachweis über die Existenz und die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses bei einem ausländischen Arbeitgeber (typischerweise Arbeitsvertrag) dient.
Für die Zeit vor dem Tag der Abgabe der Anmeldung ist bei diesen drei Kategorien der freiwilligen Rentenversicherung die Teilnahme an der Versicherung höchstens im Umfang von zwei Jahren unmittelbar vor diesem Tag zulässig.
6) Wahrnehmung des Amts eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewählt wurde – gültig ab dem 19.09.2009.
7) Aufenthalt im Ausland, wenn die Person in den Ort der Entsendung zur Leistung der Arbeit im Ausland oder zur Leistung des Dienstes im Ausland ihrem Ehemann oder ihrem registrierten Partner gefolgt ist, der ein Staatsbediensteter gemäß dem Gesetz über Staatsdienst oder ein anderer Bediensteter einer Organisationseinheit des Staates ist, mit der Zustimmung dieser Organisationseinheit des Staates, und kein Einkommen aus abhängiger Tätigkeit hat oder kein Selbstständiger ist oder keine Person ist, die ähnliche Tätigkeiten gemäß dem Recht des fremden Staates leistet, in den ihr Ehemann oder registrierter Partner zur Arbeitsleistung im Ausland oder zur Leistung des Dienstes im Ausland entsandt wurde; in einem solchen Fall kann die Versicherungsprämie der Arbeitgeber des Ehemannes oder des registrierten Partners zahlen – Wirkung ab dem 01.01.2015
Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 ist die Teilnahme dieser Person nur für die Zeit des Aufenthalts im Ausland zulässig, während der die Person ihrem Ehemann gefolgt ist, der im Ausland in diplomatischen Diensten der Tschechischen Republik tätig war. Der Anmeldung ist die Bestätigung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik (gegebenenfalls des Verteidigungsministeriums der Tschechischen Republik) über diese Tatsache sowie der Trauschein als Nachweis über das Bestehen der Ehe mit der Person, die in diplomatischen Diensten der Tschechischen Republik tätig ist (tätig war) vorzulegen, und zwar für die gesamte Zeit, für die die freiwillige Versicherung aus diesem Titel bestehen soll.
Diese beiden Kategorien der freiwilligen Versicherung sind auch rückwirkend vor der Einreichung des Antrags unbefristet anwendbar, frühestens jedoch ab Gültigkeit der Rechtsregelung.
8) Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem Besteuerungszeitraum, für den ihre Einkommensteuer der Pauschalsteuer entsprach, wenn die Frist für die Zahlung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags für diesen Zeitraum ergebnislos abgelaufen ist (§ 6 Absatz 1 Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg.).
Die Anmeldung für diese Art von Versicherung kann jederzeit erfolgen, jedoch nicht vor dem ergebnislosen Ablauf der 6-jährigen Frist für die Zahlung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags, d. h. diese Anmeldung kann frühestens im Jahr 2028 für den Zeitraum des Jahrs 2021 erfolgen.
9) Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. 12. 1995, wenn die Frist für die Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags für diesen Zeitraum ergebnislos ausgelaufen ist.
10) Eine freiwillige Teilnahme an der Rentenversicherung ist auch ohne Angabe von Gründen zulässig.
An der Versicherung können auch Personen über 18 Jahre teilnehmen, die eine Anmeldung zur freiwilligen Rentenversicherung abgegeben haben, ohne irgendeine der oben unter Punkt 1) bis 9) genannten Bedingungen zu erfüllen. Ab dem 01.02.2018 ist die weitere Bedingung für eine solche Teilnahme an der Rentenversicherung die Tatsache, dass die Teilnahme an der tschechischen Rentenversicherung aus dem Titel der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Tag der Einreichung dieser Anmeldung mindestens 1 Jahr angedauert hat. Die Teilnahme an der Versicherung ist jedoch in diesem Fall höchstens für die Dauer von 15 Jahren möglich. Für diese Zeit vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung ist die Versicherungsteilnahme höchstens für das diesem Tag unmittelbar vorangehende Jahr möglich.
Sollte sich der Versicherte nach Ablauf dieser 15 Jahre nicht abmelden, endet die Teilnahme an der Rentenversicherung mit Ablauf des letzten Tags dieses Zeitraums. Die nach Beendigung der Teilnahme an der Versicherung bezahlten Versicherungsprämien werden als Überschuss der Versicherungsprämie zurückerstattet.
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Teilnahme an der freiwilligen Rentenversicherung während der Zeit, in der eine Person den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt, nur möglich, wenn diese Person bereits zuvor in der Tschechischen Republik aufgrund einer Erwerbstätigkeit rentenpflichtversichert war.
Anmeldung zur freiwilligen Rentenversicherung
Eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, kann eine freiwillige Rentenversicherung beantragen, indem sie das Formular „Anmeldung zur freiwilligen Rentenversicherung“ (nachstehend „Anmeldeformular“ genannt) im ePortal der Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) ausfüllt. Das ausgefüllte Anmeldeformular kann elektronisch eingereicht werden, wenn der Nutzer im ePortal der ČSSZ registriert ist. Nicht registrierte Nutzer können das ausgefüllte Anmeldeformular ausdrucken, unterschreiben und per Post einreichen oder bei der zuständigen OSSZ abgeben.
Abmeldung von der freiwilligen Rentenversicherung
Eine Person, die freiwillig rentenversichert ist, kann diese Rentenversicherung jederzeit beenden. Eine freiwillig rentenversicherte Person (gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg.), ist verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen von der Rentenversicherung abzumelden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Versicherung nicht mehr gegeben sind. Erklärt die Person nicht innerhalb dieser Frist die Beendigung der freiwilligen Rentenversicherung, so gilt sie als gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. rentenversicherte Person, sofern die in dieser Bestimmung genannte Frist nicht bereits abgelaufen ist.
Die Abmeldung ist durch Ausfüllen des Formulars „Abmeldung von der freiwilligen Rentenversicherung“ (nachstehend „Abmeldeformular“ genannt) auf dem ePortal der ČSSZ möglich. Das ausgefüllte Abmeldeformular kann elektronisch eingereicht werden, wenn der Nutzer im ePortal der ČSSZ registriert ist. Nicht registrierte Nutzer können das ausgefüllte Abmeldeformular ausdrucken, unterschreiben und per Post einreichen oder bei der zuständigen OSSZ abgeben.
Nähere Einzelheiten auf Tschechisch sind hier verfügbar Dobrovolná účast na pojištění (CZ)
Letztes Update: 21. 7. 2025