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Verfahren über eine Leistung aus der Krankengeldversicherung


Über den Anspruch auf eine Leistung entscheidet die zuständige OSSZ.

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leistung erfüllt, wird die Leistung dem Versicherten ausgezahlt und diesem kein Bescheid zugesandt, lediglich eine schriftliche Bekanntgabe der Art der ausgezahlten Leistung, ihrer Tageshöhe, der Höhe der Tagesbemessungsgrundlage  und der Zeit, für die die Leistung ausgezahlt wird (die Bekanntgabe wird in Form einer Mitteilung an den Empfänger auf dem Kontoauszug oder in Form einer Mitteilung auf einer Postanweisung angeführt). Wenn der Versicherte mit der zuerkannten Leistung/mit der Höhe der Leistung nicht einverstanden ist, kann er bei der zuständigen OSSZ in der Frist von 30 Tagen ab dem Tage der Auszahlung der Leistung oder ab dem Tage der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe der Beendigung der Auszahlung der Leistung einen schriftlichen Antrag stellen.

Wurden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeldleistungen nicht erfüllt, wird dem Antragsteller ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags gesandt, in dessen Begründung die Gründe der Ablehnung spezifiziert sind. Gegen einen Bescheid kann in einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden, und zwar mittels der OSSZ, die den Bescheid ausgestellt hat. Über den Widerspruch entscheidet anschließend die Regionalstelle der ČSSZ.

Wenn der Antragsteller auf eine Leistung mit dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine Verwaltungsklage einzureichen.

Letztes Update: 9. 2. 2022