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Vorruhestandsrente


Vor der Erreichung des Renteneintrittsalters kann die sog. Vorruhestandsrente zuerkannt werden, wobei die zurückgelegte Rentenversicherungszeit genauso wie bei der Regelaltersrente notwendig ist. Die Zuerkennung der Vorruhestandsrente ist unwiderruflich und sie schließt den Anspruch auf die Regelaltersrente aus. Der Anspruch auf diese Rente entsteht dann in Abhängigkeit vom erreichten Rentenalter:

  • Beträgt das Rentenalter des Versicherten mindestens 63 Jahre, entsteht dieser Anspruch frühestens mit dem Erreichen eines Alters von 60 Jahren, vorausgesetzt, dass bis zum Erreichen des Rentenalters nicht mehr als 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Altersrente verbleiben oder
  • Falls das Rentenalter des Versicherten weniger als 63 Jahre beträgt, entsteht der Anspruch auf Vorruhestandsrente erst von dem Tag an, von dem an bis zur Erreichung des Rentenalters höchstens drei Jahre fehlen.

Die Vorruhestandsrente kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Rente, also nicht rückwirkend, gewährt werden.

Die Zeit, um die der Ruhestand früher eintritt, reduziert die Höhe der Rente (es kommt zur sog. Kürzung). Dieser Abzug (Kürzung) für die Vorruhestandsrente ist dauerhaft.

Die Höhe des prozentuellen Ausmaßes der Vorruhestandsrente beträgt für jedes ganze Versicherungsjahr 1,5 % der Bemessungsgrundlage pro Monat, wenn sie sich mit der Dauer der Teilnahme des Versicherten an der Rentenversicherung nicht deckt, oder 1,2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sie sich mit der Dauer der Teilnahme des Versicherten an der Rentenversicherung deckt. Die so festgesetzte Höhe reduziert sich jeweils für – auch angefangene - 90 Kalendertage von der Zeit ab dem Tag der Zuerkennung der Rente bis zur Erreichung des Rentenalters um:

  • 0,9 % der Bemessungsgrundlage für den Zeitraum der ersten 360 Kalendertage
  • 1,2 % der Bemessungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 361. Kalendertag bis zum 720. Kalendertag
  • 1,5 % der Bemessungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 721. Kalendertag

Hinweis: Es handelt sich um eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Rente und sie hängt nicht mit der als „vorzeitige Rente“ bezeichneten Leistung zusammen, die aus einer privaten Rentenversicherung ausgezahlt werden kann (aus den Pensionsfonds).

Letztes Update: 22. 3. 2022