Vorruhestandsrente
Vor der Erreichung des Renteneintrittsalters kann die sog. Vorruhestandsrente zuerkannt werden, wobei eine erlangte Rentenversicherungszeit von mindestens 40 Jahren notwendig ist. Der Anspruch auf eine Vorruhestandsrente entsteht, wenn dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der vorzeitigen Altersrente nicht mehr als 3 Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters fehlen. Die Zuerkennung einer Vorruhestandsrente ist unwiderruflich und schließt den Anspruch auf die Regelaltersrente aus.
Die Vorruhestandsrente kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Rente, also nicht rückwirkend, gewährt werden.
Die Zeit, um die der Ruhestand früher eintritt, reduziert die Höhe der Rente (es kommt zur sog. Kürzung). Dieser Abzug (Kürzung) für die Vorruhestandsrente ist dauerhaft.
Die Höhe des prozentuellen Ausmaßes der Vorruhestandsrente beträgt für jedes ganze Versicherungsjahr 1,5 % der Bemessungsgrundlage pro Monat, wenn sie sich mit der Dauer der Teilnahme des Versicherten an der Rentenversicherung nicht deckt im Zeitraum von 2013 bis 2015 oder 1,2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sie sich mit der Dauer der Teilnahme des Versicherten an der Rentenversicherung deckt von 2013 bis2015.
Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird für jede auch nur begonnene 90 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Rente bis zum Erreichen des Rentenalters um 1,5 % der Berechnungsgrundlage gesenkt.
Hinweis: Es handelt sich um eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Rente und sie hängt nicht mit der als „vorzeitige Rente“ bezeichneten Leistung zusammen, die aus einer privaten Rentenversicherung ausgezahlt werden kann (aus den Pensionsfonds).
Werden bei der regelmäßigen Indexierung im Januar sowohl der Grundbetrag als auch der prozentuelle Anteil der Renten erhöht, so wird bei Vorruhestandsrenten, die ab einem Datum nach dem 30. 9. 2023 gewährt wurden, nur der Grundbetrag der Rente erhöht. Der prozentuelle Anteil erhöht sich bei dieser Rente nicht, und dies auch im Falle einer außergewöhnlichen Indexierung nicht, wenn der Empfänger das Rentenalter nicht in der Zeit vor dem 1. Januar des Kalenderjahres erreicht hat, in dem die Renten erhöht werden.
Vorruhestandsrenten, die vor dem 1. 10. 2023 zuerkannt wurden, werden weiterhin nach den allgemeinen Regeln indexiert.
Gleichzeitige Zahlung von Vorruhestandsrente und einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
Wenn der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder Arbeitslosengeld oder Umschulungsbeihilfe erhält, hat er bis zum Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf die Zahlung dieser Rente.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Auszahlung der Altersrente vor Erreichen des Rentenalters, sofern nicht ein internationales Sozialversicherungsabkommen, an das die Tschechische Republik gebunden ist, etwas anderes vorsieht.
Weitere Informationen finden Sie hier (in tschechischer).
Letztes Update: 21. 7. 2025