ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

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Erwerbsminderungsrenten


Die Systeme der Erwerbsminderungsrenten in den einzelnen Mitgliedsstaaten weisen große Unterschiede auf. Es können jedoch zwei Haupttypen unterschieden werden:

  1. In vielen Staaten werden Erwerbsminderungsrenten ähnlich wie Altersrenten berechnet. Das bedeutet, dass die Höhe der Erwerbsminderungsrente von der zurückgelegten Versicherungszeit abhängig ist: je länger die Versicherung gedauert hat, bevor die Person invalid geworden ist, desto höher wird ihre Rente sein.
  2. In anderen Staaten hängt die Höhe der Erwerbsminderungsrente nicht von der zurückgelegten Versicherungszeit ab. Das bedeutet, dass die jeweilige Person Anspruch auf die gleiche Erwerbsminderungsrente ohne Rücksicht darauf hat, ob sie, bevor sie invalid geworden ist, 5, 10 oder 20 Jahre versichert war.

Allgemeine Regeln

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten: Der Sozialversicherungsträger des Staates, in dem die Erwerbsminderungsrente beantragt wird, berücksichtigt die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaats zurückgelegt wurden, wenn es für die Entstehung des Anspruchs auf die Leistung erforderlich ist.

Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland: wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht, wird die Rente in jeden Mitgliedsstaat, in dem die berechtigte Person lebt oder sich aufhält.

Ärztliche Untersuchungen: wenn die jeweilige Person Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus einem Staat hat und ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Staat hat, so werden in der Regel die erforderlichen Verwaltungskontrollen und ärztlichen Untersuchungen vom Sozialversicherungsträger am Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthalts durchgeführt, auf Aufforderung jedes Sozialversicherungsträgers, der die Erwerbsminderungsrente zuerkannt hat und diese auszahlt. Die versicherte Person kann aber auch aufgefordert werden, dass sie zu dieser Untersuchung in den Staat kommt, der die Rente auszahlt, wenn es ihr Gesundheitszustand ermöglicht.

Entscheidung über den Grad der Invalidität:

Die Beurteilung der Invalidität erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, es kann also vorkommen, dass eine Person nur in einem Mitgliedsstaat für invalid gehalten wird, aber nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates ihr Gesundheitszustand keinem Grad der Invalidität entspricht. Der Gesundheitszustand eines tschechischen Versicherten wird für die Zweck der aus der tschechischen Rentenversicherung ausgezahlten Leistungen immer gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften beurteilt, auch wenn es zur Änderung des Gesundheitszustands der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedsstaat kam und die Untersuchung bzw. den Bericht über den Gesundheitszustand ein örtlicher Arzt durchgeführt bzw. ausgestellt hat. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt in den meisten Fällen vom anerkannten Grad der Invalidität ab.

Letztes Update: 25. 3. 2022