ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

Váš prohlížeč - MS Internet Explorer #version# - již nepatří mezi podporované prohlížeče. Doporučujeme přejít na některý jiný prohlížeč, podrobnosti najdete v prohlášení o přístupnosti.

Tod des Rentenempfängers


Mitteilung über Todesfall

Wenn ein Rentenempfänger auf dem Gebiet der Tschechischen Republik stirbt, ist es nicht notwendig, diese Tatsache der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) zu melden. Die Meldung des Todesfalles ist die Pflicht der Behörden, die mit der Führung der Matriken beauftragt sind und die diese Tatsache der ČSSZ innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung in die Matrik mitzuteilen haben. Die ČSSZ erhält des Weiteren die Informationen über den Todesfall aus dem Einwohnermelderegister, dem Agenda-Informationssystem des Einwohnerregisters und aus den eingegangenen Anträgen auf Hinterbliebenenrenten. Wenn ein Rentner in einer Sozialeinrichtung stirbt, hat diese Einrichtung seinen Tod der ČSSZ zu melden.

Aus praktischen Gründen ist es jedoch angezeigt, über den Tod des Rentenempfängers die Kreissozialverwaltung/Prager Sozialversicherungsverwaltung/Stadtsozialverwaltung Brünn (nachfolgend „OSSZ“) am Wohnsitz des verstorbenen oder der Hinterbliebenen oder die Kundenzentrale bei der Zentrale der ČSSZ möglichst kurzfristig davon in Kenntnis zu setzen, gegebenenfalls kann der Todesfall durch das Call-Center der Rentenversicherung unter Tel. Nr. 800 050 248 der OSSZ gemeldet werden, die Kundenzentrale bei der Zentrale der ČSSZ und das Call-Center beraten im Hinblick auf die konkreten Umstände fachkundig, wie der eventuelle Anspruch auf Hinterbliebenenrente oder die Rentenraten, die zwar noch ausgezahlt wurden, aber aufgrund des Todes nicht mehr zustehen, zu regeln sind usw.

Wenn es zum Tod des Beziehers einer tschechischen Rente im Ausland kommt, ist es ratsam, dass die Hinterbliebenen über diese Tatsache die ČSSZ in Kenntnis setzen. Die Todesanzeige kann auch nur durch einfache E-Mail erfolgen.

Wenn die Rente jedoch an einen anderen Empfänger ausgezahlt wird (d.h. dem gesetzlichen Vertreter, dem Vormund, einem Sonderempfänger oder Haushaltsmitglied, das den Rentner gemäß §§ 49 und 50 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt), ist dieser andere Empfänger verpflichtet, den Tod des Beziehers der Rente dem Rentenzahler innerhalb von 8 Tagen nach dem Todesfall schriftlich mitzuteilen.

Durch den Tod des Beziehers der Rente erlischt der Rentenanspruch.

Anspruch auf Rente und auf Auszahlung der rückständigen Rente

Den Anspruch auf die Auszahlung der rückständigen Rente erwerben stufenweise der Ehemann/die Ehefrau oder die Kinder

Wenn es kein Ehemann/keine Ehefrau und kein Kind gibt, , wird der Rückstand zum Gegenstand des Erbes. Der Notar entscheidet im Rahmen des Nachlassverfahrens, welchem der Erben der Betrag ausgezahlt wird. Die ČSSZ hat den angeführten Betrag dem berechtigten Erben aufgrund seines Antrags zu überweisen. Den Antrag (die Aufforderung) zur Aushändigung der rückständigen Rente von der ČSSZ hat der Erbe zu stellen, es ist erforderlich, dem Antrag auch die amtlich beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Beschlusses des Nachlassgerichts beizufügen. Wenn aus dem Nachlassverfahren mehrere Erben entstehen, kann der Antrag (die Aufforderung) zur Aushändigung des Rückstands durch einen Schriftsatz erfolgen, es ist jedoch notwendig, dass alle Erben ausreichend identifiziert sind (Vorname, Familienname, Geburtsdatum/Geburtsnummer, Adresse des Daueraufenthalts) und ordnungsgemäß unterzeichnet haben (amtlich beglaubigte Unterschrift ist nicht erforderlich). Die Erben können auch einen gemeinsamen Ermächtigten bestimmen, gegebenenfalls ist es möglich, dass jeder Erbe eine andere Person ermächtigt.

Die ČSSZ zahlt die rückständige Rente dem berechtigten Erben in bar an die von ihm bestimmte Adresse oder auf sein Bankkonto aus, es ist also erforderlich, die Form im Antrag auf die Aushändigung zu bestimmen. Für den Fall, dass es mehrere Erben gibt, ist eine Kombination von beiden Formen der Auszahlung des Rückstands zulässig, und zwar im Hinblick auf die Anträge der einzelnen Erben.

Die amtlich beglaubigte Kopie der Entscheidung über die Erbsache sind an folgende Adresse per Post zu übersenden: ČSSZ, oddělení výplat do zahraničí, Křížová 25, 225 08 Praha 5.

Letztes Update: 25. 1. 2024