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Änderungen bei der Rentenversicherung ab 1. Januar 2010

NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN

Ab 1. Januar 2010 kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Rentenversicherung. Es handelt sich insbesondere um die Regelung des Renteneintrittsalters, der erforderlichen Versicherungszeit oder des Konzepts für die Erwerbsminderung. Es kommt daher zur Änderung der Grundbedingungen für den Leistungsanspruch sowie der Kennzahlen für die Berechnung der Leistungshöhe. Deshalb werden diese Änderungen als Kennzahlenänderung bezeichnet. In die Rechtsordnung wurden sie durch das Gesetz Nr. 306/2008 GBl. eingebracht, welches das bestehende Rentenversicherungsgesetz Nr. 155/1995 GBl. in geltender Fassung, ändert.

Der Grund für die Änderungen besteht in der notwendigen Einleitung der ersten Phase der Rentenreform, da die durch die bisherige Art und Weise festgelegten Regeln zur Zuerkennung von Leistungen der Rentenversicherung in der Zukunft für das Rentensystem nicht mehr tragbar sind.

Die bisher erworbenen Ansprüche im Bereich der Rentenversicherung bleiben bis auf Ausnahmen erhalten, Teileinschränkungen werden erst künftig entstehende Ansprüche betreffen. Die Wirkungen der Kennzahlenänderungen greifen stufenweise, damit die Öffentlichkeit ausreichend Zeit hat, sich an die neuen Bedingungen anzupassen.

 

VERSICHERUNGSZEITEN UND AUSSCHLUSSZEITEN

Nicht mehr als Versicherungsersatzräume gelten die Ausbildung an Mittel- und Fachoberschulen sowie das Hochschulstudium. Studenten haben ab dem 1.1.2010 die Möglichkeit, sich freiwillig rentenzuversichern. Für 2010 beträgt der Mindestversicherungsbeitrag 1.660 CZK, d.h. 28 % von dem einem Viertel des 2010 gültigen Durchschnittslohns entsprechenden Betrag. Ein bis zum 31.12.2009 absolviertes Studium wird auch für die nach diesem Datum entstehenden Rentenansprüche entsprechend den bisherigen Regeln bewertet. Das heißt, dass die Ausbildung an der Mittel- und Fachoberschulen bzw. das Hochschulstudium als Ersatzversicherungszeit anerkannt wird, jedoch höchstens der Zeitraum der ersten sechs Jahre der Ausbildung. Für Zwecke des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wird der Zeitraum der ersten sechs Ausbildungsjahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres (ebenso die Ausbildungszeit nach dem Ende der Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) stets als Versicherungszeit anerkannt, d.h. auch dann, wenn diese im Jahre 2010 und später erworben wurde.

Der Umfang der sog. qualifizierten Gründe, aus denen eine freiwillige Rentenversicherung aufgrund einer entsprechenden Anmeldung ohne zeitliche Begrenzung bestehen kann, wird ausgeweitet. Bisher betraf dies die Ausbildung nach dem Ablauf der ersten sechs Ausbildungsjahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Arbeitslosigkeit, langfristige freiwillige Tätigkeiten,  Auslandsbeschäftigungen und Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zugunsten eines ausländischen Arbeitgebers. Neu dazu kommt eine beliebige Ausbildung nach dem Jahr 2009 (ungeachtet dessen, ob ersten sechs Ausbildungsjahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelaufen sind oder nicht), Aufenthaltszeiten im Ausland, während der Versicherte seinem Ehepartner folgt, der im Ausland im diplomatischen Dienst der Tschechischen Republik tätig ist sowie Zeiten, in denen der Versicherte Abgeordneter des Europäischen Parlaments ist. Freiwillig rentenversichern können sich im Allgemeinen nur Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei Renten mit Anspruch nach dem 31.12.2009 kann beantragt werden, dass in  Fällen, in denen im Rahmen des zur Festsetzung der Rentenhöhe entscheidenden Zeitraums (für das Jahr 2010 handelt es sich um den Zeitraum 1986 bis 2009) ein Zusammenfall von Ausschlusszeiten (z.B. wegen Krankheit, Ausbildung, Pflege eines Kindes oder abhängigen Person usw.) mit Erwerbstätigkeiten eintritt, bei der Rentenberechnung anstelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Ausschlusszeiten eingerechnet werden. Der Antrag hierzu kann mit dem Rentenantrag gestellt werden.

Laut Gesetz kann diese Verfahrensweise auch nachträglich innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung beantragt werden.

 

ALTERSRENTE

Zu wesentlichen Änderungen kommt es bei den Bestimmungen des § 29 Rentenversicherungsgesetz, die die Bedingungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der sog. Regelaltersrente regelt.

Die bisherigen Rechtsregelungen schrieben vor, dass der Versicherte das Rentenalter erreichen und mindestens 25 Versicherungsjahre erwerben muss. Neu wird der erforderliche Versicherungszeitraum stufenweise bis auf 35 Jahre verlängert. Zur Ermittlung der Mindestversicherungsdauer bei jedem einzelnen Versicherten ist entscheidend, im welchen Kalendermonat das Rentenalter erreicht wird (siehe unten).

Kalenderjahr, in  dem

das Rentenalter erreicht wird

Mindestversicherungszeitraum

vor 2010

25 Jahre

2010

26 Jahre

2011

27 Jahre

2012

28 Jahre

2013

29 Jahre

2014

30 Jahre

2015

31 Jahre

2016

32 Jahre

2017

33 Jahre

2018

34 Jahre

nach 2018

35 Jahre

Versicherten, die am Tag des Erreichens des Renteneintrittsalters nicht den Mindestversicherungszeitraum besitzt, kann zu diesem Tag keine Altersrente zuerkennt werden. Die Rente kann ggf. nachträglich ab einem späteren Datum gewährt werden, zu dem der Versicherte den erforderlichen Versicherungszeitraum bereits erworben hat.

Versicherte, die das Renteneintrittsalter nach 2014 erreichen, jedoch am Tag des Erreichens des Renteneintrittsalters nicht über die erforderliche Versicherungszeit (31-35 Versicherungsjahre) verfügen, haben ebenfalls Anspruch auf die Altersrente, mindestens 30 „reine“ Versicherungsjahre erworben wurden, d.h. eine Versicherungszeit auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. auf Grund einer freiwilligen Rentenversicherung.

Auch die Bedingungen für den Anspruch auf die sog. anteilige Altersrente wurden ebenfalls verschärft. Nach der bisherigen Rechtsregelung musste das Alter von 65 Jahren erreicht werden und eine erforderliche Versicherungszeit von 15 Jahren gegeben sein. Neu erfolgt die schrittweise Erhöhung des erforderlichen Alters sowie der Versicherungszeit im Zusammenhang mit dem Kalenderjahr, in dem das erforderliche Alter erreicht wird. Das Mindestalter ist für nicht mehr für alle einheitlich. Es wird von dem Renteneintrittsalter für Männer mit dem gleichen Geburtsjahr abgeleitet, dem jeweils 5 Jahre aufgeschlagen werden.

erforderliches Alter im Jahre

Mindestversicherungszeit

65 Jahre vor 2010

15 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2011

17 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2012

18 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2013

19 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2014

20 Jahre

Versicherte, die keine der genannten Bedingungen erfüllen, steht ebenfalls ein Anspruch auf Altersrente zu, wenn das Alter von 65 Jahren erreicht und die gesetzlichen Bedingungen für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden (siehe unten).

Handelt es sich um die sog. vorgezogene Altersrente gemäß den Bestimmungen des § 31 Rentenversicherungsgesetz, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Zuerkennung dieser Leistung bis zu 3 Jahre vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters zu beantragen. Bei Personen, deren Renteneintrittsalter 63 Jahre und mehr beträgt, ist es sogar möglich, bereits mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Bei Personen, deren Rentenalter 65 Jahre beträgt (Männer, kinderlose Frauen und Frauen mit einem Kind), kann die Vorzeitigkeit neu bis zu 5 Jahren betragen.

Das Renteneintrittsalter wird ab 1.1.2010 durch das Rentenversicherungsgesetzt folgendermaßen geregelt:

vor 1936 geborene Versicherte

zwischen 1936 bis 1968 geborene Versicherte

Männer

60 Jahre

(siehe Tabelle Renteneintrittsalter)

Frauen

53 Jahre, wenn mindestens 5 Kinder erzogen wurden

 

nach 1968 geborene Versicherte

 

54 Jahre, wenn 3 oder 4 Kinder erzogen wurden

Männer

65 Jahre

 

55 Jahre, wenn 2 Kinder erzogen wurden

Frauen

62 Jahre, wenn mindestens 4 Kinder erzogen wurden

 

56  Jahre, wenn 1 Kind erzogen wurde

 

63 Jahre, wenn 3 Kinder erzogen wurden

 

57 Jahre

 

64 Jahre, wenn 2 Kinder erzogen wurden

 

 

 

65 Jahre

 

Höhe der Altersrente

Das Gesetz ermöglicht neu die Beantragung einer Änderung (Erhöhung) des Prozentsatzes der Altersrente in Fällen, in denen der Versicherte nach der Zuerkennung der Altersrente und Inanspruchnahme dieser Leistungen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Vorgehensweise war bisher nicht möglich.

  • Eine Erhöhung in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage steht für jede 180 Kalendertage der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu, wenn die Altersrente zur Hälfte ausgezahlt wird. Unter Hälfte der Altersrente ist die Hälfte der Grundrente und Hälfte der Prozente zu verstehen.
  • Eine Erhöhung in Höhe von 0,4 % der Bemessungsgrundlage steht für jede 360 Kalendertage der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu, wenn die Altersrente in voller Höhe ausgezahlt wird. Eine solche Erhöhung steht stets erst nach zwei Jahren  ununterbrochener Erwerbstätigkeit zu (als solche gelten auch Fälle, wenn an den Tag der Beendigung unmittelbar der Kalendertag des Beginns einer anderen Erwerbstätigkeit anschließt). Die Erhöhung steht auch dann zu, wenn der Bezieher der Altersrente die mindestens 360 Tage erwerbstätig ist und die Beschäftigungsverhältnis beendet.

Beantragt ein Altersrentenbezieher die Einstellung dieser Leistung auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wird die Rente entsprechend den gleichen Regeln erhöht, die bis Ende 2009 gültig waren, d.h. um 1,5 % der Berechnungsgrundlage für alle 90 Kalendertage der Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug.

Wird Altersrente unter den Bedingungen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 Rentenversicherungsgesetz zuerkannt (der Versicherte hat die erforderliche Versicherungszeit für den Altersrentenanspruch gearbeitet, das 65. Lebensjahr erreicht und erfüllt gleichzeitig die Bedingungen für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente), hängt deren Höhe von der festgelegten Stufe der Erwerbsunfähigkeit ab (0,5 %, 0,75 % oder 1,5 % der Berechnungsgrundlage für jedes ganzes Jahr der Versicherungszeit – siehe unten Höhe der Erwerbsminderungsrente).

Bei der Festsetzung der Höhe der vorgezogenen Altersrente, auf die nach dem 31.12.2009 ein Anspruch entsteht, wird neu so verfahren, dass, wenn die Vorzeitigkeit 720 Tage nicht übersteigt, die Senkung des Prozentsatzes lediglich 0,9 % der Berechnungsgrundlage für alle auch begonnenen 90 Kalendertage beträgt (ähnlich wie bei der bis 31.12.2009 wirksamen Regelung). Übersteigt die Vorzeitigkeit 720 Tage, wird ab dem 721. Tage der Prozentsatz für alle auch begonnenen 90 Kalendertage der Vorzeitigkeit um 1,5 % der Berechnungsgrundlage gekürzt.

Ab 1.1.2010 ist für den Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente nicht mehr entscheidend, ob der Altersrentenbezieher in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsrechtsverhältnis arbeitet. Die Auszahlung der vorgezogenen Altersrente steht jedoch wie bisher nicht für den Zeitraum bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters zu, wenn gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

 

ERWERBSMINDERUNGSRENTE

Das Konzept der Erwerbsminderungsrenten und der Erwerbsunfähigkeit als solche ändert sich. Das Gesetz trennt nicht mehr in die beiden Arten der Erwerbsminderungsrenten: Vollerwerbsminderungsrente und  Teilerwerbsminderungsrente. Neu wird erwerbsunfähigen Personen nur eine einzige Rentenversicherungsleistung gewährt, die sog. Erwerbsminderungsrente. Deren Höhe unterscheidet sich jedoch je danach, welche der drei Stufen der Erwerbsunfähigkeit im Einzelfall eingetreten ist. Zu diesen Erwerbsminderungsrenten gehören laut neuem Konzept ab 1.1.2010 entsprechend genauen gesetzlichen Regelungen auch die im Zeitraum bis Ende 2009 zuerkannten Voll- und und Teilerwerbsminderungsrenten.

Gemäß den Bestimmung § 39 Rentenversicherungsgesetz gilt ein Versicherter als erwerbsunfähig, wenn wegen eines langzeitig ungünstigen Gesundheitszustandes die Erwerbsfähigkeit mindestens um 35 % gesunken ist. Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten:

a)   mindestens um 35 %, höchstens jedoch um 49 % niedriger, handelt es sich um eine Erwerbsminderung ersten Grades,

b)   mindestens um 50 %, höchstens jedoch um 69 % niedriger, handelt es sich um eine Erwerbsminderung zweiten Grades,

c)   mindestens um 70 % niedriger, handelt es sich um eine Erwerbsunfähigkeit dritten Grades.

Der Gesundheitszustand wird durch die eigenen Ärzten der Bezirkssozialversicherungsverwaltung beurteilt (in Prag Prager Sozialversicherungsverwaltung, in Brünn Stadtsozialversicherungsverwaltung Brünn).

Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente ist auch die Bedingung der Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Die Mindestversicherungszeit beträgt bei Versicherten

bis zum 20. Lebensjahr

weniger als 1 Jahr

von 20 bis 22 Jahren

1 Jahr

von 22 bis 24 Jahren

2 Jahre

von 24 bis 26 Jahren

3 Jahre

von 26 bis 28 Jahren

4 Jahre

über 28 Jahre

5 Jahre

Die Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus dem Zeitraum vor dem Eintreten der Erwerbsunfähigkeit; bei Versicherten über 28 Jahre aus dem Zeitraum der letzten 10 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Neu gilt auch, dass bei Versicherten über 38 Jahre die Bedingung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf  Erwerbsminderungsrente auch dann als erfüllt gilt, wenn innerhalb der letzten 20 Jahre vor der Entstehung der Erwerbsunfähigkeit eine Mindestversicherungszeit von 10 Jahren besteht.

Der gesetzliche Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erlischt, wenn der Versicherte das 65 Lebensjahr vollendet. Die Erwerbsminderungsrente, die zum Tag der Vollendung von 65 Jahren ausgezahlt wird, wandelt sich in eine Altersrente, wobei diese weiterhin in der bisher ausgezahlten Höhe der Erwerbsminderungsrente zusteht. Der Anspruch auf Altersrente schließt nicht aus, dass der Versicherte einen Antrag auf Zuerkennung und Bemessung der Regelaltersrente oder einer anteiligen Altersrente stellen kann.

Empfänger von Rentenleistungen, die durch ungünstigen Gesundheitszustand bedingt sind, haben ebenso wie Antragsteller dieser Leistung neu die Pflicht, auf Aufforderung des Organs der Sozialversicherung Befunde von bei der Rentenversicherung registrierten Ärzten vorzulegen. Weiter ist der Antragsteller verpflichtet, Angaben über die abgeschlossene Ausbildung, Berufserfahrungen und Kenntnisse, bisherige Erwerbstätigkeiten zu machen und Änderungen bei den gemachten Angaben mitzuteilen, die in der Zeit ab der letzten Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sind. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann die Rentenauszahlung eingestellt werden, wenn der Leistungsempfänger auf diese Folge hingewiesen wurde. Bisher konnten durch ungünstigen Gesundheitszustand begründete Leistungen nur dann eingestellt werden, wenn sich der Versicherte nicht der Feststellung des Gesundheitszustands unterzogen hat (Bestimmung § 53 Abs. 2 Gesetz Nr. 582/1991 GBl.).

 

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe des Prozentsatzes der Erwerbsminderungsrente für jedes ganze Versicherungsjahr beträgt:

a)   0,5 % der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente für eine Erwerbsunfähigkeit ersten Grades handelt,

b)   0,75 % der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente für eine Erwerbsunfähigkeit zweiten Grades handelt,

c)   1,5 % der Berechnungsgrundlage pro Monat, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente für eine Erwerbsunfähigkeit dritten Grades handelt.

Bei einer Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades ändert sich auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente. Die neue Höhe des Prozentsatzes errechnet sich als Produkt aus dem Prozentsatz der Erwerbsminderungsrente, die zum Vortag des Eintritts der Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades zustand, aus einem Koeffizient, der als Anteil des Prozentsatzes der Berechnungsgrundlage errechnet wird und für jedes volle Versicherungsjahr in einer dem neuen Erwerbsunfähigkeitgrad entsprechenden Höhe zusteht, und aus dem Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, der für jedes volle Versicherungsjahr in der dem bisherigen Erwerbsunfähigkeitgrad entsprechenden Höhe zusteht. Der Koeffizient wird mit einer Genauigkeit von vier Dezimalstellen festgelegt. Einfach gesagt, wird beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente für eine Erwerbsunfähigkeit ersten Grades (0,5 % Satz) gewährt und ändert sich der Gesundheitszustand derart, dass der Versicherte eine Erwerbsunfähigkeit zweiten Grades (0,75 % Satz) erreicht, steigt die Rente um das 1,5-fache, beim dritten Grad (1,5 % Satz) verdreifacht sich die Rente. Umgekehrt sinkt die Rente bei Besserung des Gesundheitszustands auf zwei Drittel, die Hälfte bzw. ein Drittel.

Bei einer Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades wird nicht überprüft, ob die Bedingung der Mindestversicherungszeit erfüllt ist, wie das bei der bisherigen Regelung der Fall war.

Bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente wird üblicherweise die sog. rechnerische Zeit berücksichtigt, d.h. die Zeit ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente bis zum Tag des Erreichens des Renteneintrittsalters. Bisher wurde diese Zeit als Versicherungszeit im vollen Umfang angerechnet. Die Regelung zur Anrechnung der rechnerischen Zeit sind nun strenger. Beurteilt wird die Zeit (bis auf Ausnahmen) nur in dem Verhältnis, in dem die Summe der Tage der in Tschechien nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Versicherungszeit bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente zur Gesamtzahl der Tage in diesem Zeitraum steht.

 

WITWEN-, WITWER- UND WAISENRENTE

Für den Anspruch auf die Witwen-/ Witwerrente nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehegatten ist das Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren bei Frauen und 58 Jahren bei Männern nun nicht mehr ausschlaggebend, da eine Vereinheitlichung  der Altersgrenze erfolgt.

Neu müssen Männer und Frauen ein Mindestalter erreichen, das um 4 Jahre niedriger ist, als das Rentenalter von Männern mit dem gleichen Geburtsdatum. Es reicht jedoch aus, das eigene Rentenalter zu erreichen, wenn dieses niedriger als das im vorstehenden Satz genannte Alter ist.

Für alle Hinterbliebenenrenten gilt neu, dass, wenn der erloschene Anspruch auf diese Hinterbliebenenrenten wieder hergestellt wird, die Höhe des Prozentsatzes einer neuen Leistung nicht niedriger sein darf als die Höhe des Prozentsatzes der bisherigen Leistung, die zum Tag des Erlöschens des Anspruchs zustand. Dies ist eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand, wenn der wiederhergestellte Anspruch neu berechnet wird, was den Verlust aller Rentenanpassungserhöhungen zur Folge hatte, die zur bisherigen Leistung für Bezugsjahre zustanden.

 

RENTENAUSZAHLUNG

Die neue Regelung legt die Pflicht des Beziehers der bar durch Inhaber einer Postlizenz ausgezahlten Rente fest, die Kosten des Rentenzahlers für die in regelmäßigen Abständen getätigten Anweisungen der Rentenzahlungen zu tragen. Diese Pflichtung bezieht sich auf Rentenbezieher, denen die Rente vor dem 1.1.2010 zuerkannt wurde und die ab 31.12.2009 ununterbrochen einen Anspruch auf mindestens eine Rente haben (z.B. Witwenrente, neu wird nach dem 31.12.2009 auch die Altersrente gewährt). Die Höhe dieser Kosten beträgt im Jahre 2010 21 CZK für jede Rentenzahlung. Die Gesamthöhe der Rentenzahlung wird im Voraus um diesen Betrag gekürzt, wobei die Rentenzahlung dem Rentenbezieher in der bereits gekürzten Höhe angewiesen wird.

 

VERFAHREN IN SACHEN DER RENTENVERSICHERUNG

Das Verfahren zur Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wird von Amts wegen eingeleitet, d.h. unabhängig vom Willen des Beziehers der Erwerbsminderungsrente. Die Änderung der Höhe der Erwerbsminderungsrente im Anschluss an die Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit wird von Amts wegen (nach der ärztlichen Kontrolluntersuchung) ggf. auf Antrag des Versicherten auf die Änderung der Höhe der Erwerbsminderungsrente durchgeführt

Ab 1.1.2010 führt das über die Erwerbsminderungsrente entscheidende Organ im Rentenbescheid immer an:

  • um welchen Grad der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich,
  • den Tag des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit oder den Tag, zu dem der Grad der Erwerbsunfähigkeit geändert  wird,
  • den Prozentsatz der Senkung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten und wenn die Erwerbsfähigkeit mindestens um 70 % gesunken ist, auch eine Angabe, ob der Versicherte unter den besonderen Bedingungen erwerbsfähig ist,
  • den  Namen des Organs, das den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beurteilt hat sowie das Datum dieser Beurteilung,
  • bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auch die Tatsache, dass die Erwerbsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer  Berufskrankheit ist.

 

EINSPRUCHSVERFAHREN IN SACHEN DER RENTENVERSICHERUNG

Gegen den Bescheid des Organs der Sozialversicherung in Sachen der Rentenversicherung kann innerhalb von 30 Tagen nachdem der Verfahrensbeteiligten von diesem Kenntnis erhalten hat ein schriftlicher Einspruch als ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden. Der Einspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es handelt sich um einen Bescheid, der die Erfüllung der Strafmaßnahmen der Leistungsempfänger oder Arbeitgeber betrifft.

Der Einspruch ist beim Organ der Sozialversicherung einzulegen, das den Bescheid ausgestellt hat. Das gleiche Organ entscheidet auch über den Einspruch. Ist dieses Organ die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung, kann der Einspruch innerhalb der genannten Frist bei einer beliebigen Bezirkssozialversicherungsverwaltung geltend gemacht werden (OSSZ/PSSZ/MSSZ). Bescheide der ersten Instanz der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung werden deshalb nicht (wie bisher) bei deren Zustellung in Kraft, sondern erst nach Ablauf einer Einspruchsfrist, bzw. nach der Zustellung (Bekanntgabe) der Entscheidung der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung über den Einspruch. Das Organ der Sozialversicherung prüft die Bescheide, gegen die Einspruch erhoben wird, im vollen Umfang, ist dabei aber nicht an den erhobenen Einspruch gebunden. Das Einspruchverfahren muss getrennt von der Entscheidung der ersten Instanz des Organs der Sozialversicherung. Die am Verfahren über die Erlassung des angefochtenen Bescheids Beteiligten, dürfen in diesem Organ nicht entscheiden oder sich an dem Verfahren beteiligen. Die Einlegung eines Einspruchs ist ein ordentliches Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren. Die Beteiligung am Einspruchverwahren, gleich ob dieses erfolgreich oder erfolglos verläuft, ist daher eine notwendige Voraussetzung dafür, dass sich im Rahmen einer eventuell später einzureichenden Verwaltungsklage ein Gericht mit der Angelegenheit befassen kann.

 

TABELLE DES RENTENEINTRITTSALTERS GÜLTIG AB 2010

 

Männer

Frauen

 

 

kinderlos

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 und mehr Kinder

1936

60+2

 

57

56

55

54

54

53

1937

60+4

57

56

55

54

54

53

1938

60+6

57

56

55

54

54

53

1939

60+8

57+4

56

55

54

54

53

1940

60+10

57+8

56+4

55

54

54

53

1941

61

58

56+8

55+4

54

54

53

1942

61+2

58+4

57

55+8

54+4

54+4

53

1943

61+4

58+8

57+4

56

54+8

54+8

53+4

1944

61+6

59

57+8

56+4

55

55

53+8

1945

61+8

59+4

58

56+8

55+4

55+4

54

1946

61+10

59+8

58+4

57

55+8

55+8

54+4

1947

62

60

58+8

57+4

56

56

54+8

1948

62+2

60+4

59

57+8

56+4

56+4

55

1949

62+4

60+8

59+4

58

56+8

56+8

55+4

1950

62+6

61

59+8

58+4

57

57

55+8

1951

62+8

61+4

60

58+8

57+4

57+4

56

1952

62+10

61+8

60+4

59

57+8

57+8

56+4

1953

63

62

60+8

59+4

58

58

56+8

1954

63+2

62+4

61

59+8

58+4

58+4

57

1955

63+4

62+8

61+4

60

58+8

58+8

57+4

1956

63+6

63

61+8

60+4

59

59

57+8

1957

63+8

63+4

62

60+8

59+4

59+4

58

1958

63+10

63+8

62+4

61

59+8

59+8

58+4

1959

64

64

62+8

61+4

60

60

58+8

1960

64+2

64+2

63

61+8

60+4

60+4

59

1961

64+4

64+4

63+4

62

60+8

60+8

59+4

1962

64+6

64+6

63+8

62+4

61

61

59+8

1963

64+8

64+8

64

62+8

61+4

61+4

60

1964

64+10

64+10

64+4

63

61+8

61+8

60+4

1965

65

65

64+8

63+4

62

62

60+8

1966

65

65

65

63+8

62+4

62

61

1967

65

65

65

64

62+8

62

61+4

1968

65

65

65

64

63

62

61+8

 

Letzte Änderungen 3. 2. 2010