Witwen oder Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrente stehen Ihnen im Falle des Todes des Ehegatten oder der Ehegattin zu.
Die Bedingungen für den Anspruch sind ähnlich, deshalb führen wir sie nachfolgend zusammen an. Als verwitwete Person haben Sie Anspruch auf die Witwenrente (Witwerrente) nach dem Ehegatten (Ehegattin), der/die Bezieher der Rente war oder zum Todestag die Bedingung der erforderlichen Versicherungszeit für die Entstehung des Anspruchs auf die Vollerwerbsminderungsrente oder Bedingungen für den Anspruch auf die Altersrente erfüllt hat oder infolge des Arbeitsunfalls verstorben ist.
Die Witwenrente (Witwerrente) steht Ihnen während 1 Jahres nach dem Tod des Ehegatten (Ehegattin) zu. Die Bedingungen für den Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners sind daher wie folgt:
- Betreuung eines unversorgtes Kindes,
- Betreuung eines Kindes, das von der Pflege einer anderen Person in der Stufe II (mittelschwere Abhängigkeit) oder Stufe III (schwere Abhängigkeit) oder Stufe IV (vollständige Abhängigkeit) abhängig ist
- Betreuung eines seiner Elternteile oder eines Elternteils des verstorbenen Ehepartners, der im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt und von der Pflege einer anderen Person in der Stufe II (mittelschwere Abhängigkeit) oder Stufe III (schwere Abhängigkeit) oder Stufe IV (vollständige Abhängigkeit) abhängig ist
- Invalidität dritten Grades
- Erreichung eines Alters, das mindestens um 4 Jahre niedriger ist als das gemäß § 32 des Rentenversicherungsgesetzes 155/95 Slg., für Männer desselben Geburtsdatums festgelegte Rentenalter, oder des Rentenalters, wenn das Rentenalter niedriger ist.
Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente erlischt mit Schließung einer neuen Ehe. Im solchen Fall entsteht der Anspruch auf Erbringung der sog. „Abfindungsgeldes“ in Höhe von 12 monatigen Raten der Witwenrente (Witwerrente).
Letzte Änderungen 24. 2. 2010