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Waisenrente

Waisenrente

Die Waisenrente steht nur dem unversorgten Kind zu, wenn sein Elternteil (bzw. Adoptivelternteil) oder die Person, die das Kind in eigene Obhut übernommen hat, die die Elternpflege ersetzt und das Kind von Ihr im Zeitpunkt deren Totes überwiegend unterhaltsabhängig war, die aus wesentlichen Gründen von seinen Eltern nicht sichergestellt werden konnte. Gleichzeitig wird für den Anspruch auf die Waisenrente die Erfüllung der Bedingung gefordert, dass der Verstorbene zum Todestag Bezieher der Altersrente, der Erwerbsminderungsrente war oder dass er zum Todestag die Bedingung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente oder Bedingungen für den Anspruch auf die Altersrente erfüllt hat oder dass er infolge des Arbeitsunfalls gestorben ist. Das beiderseitige Waisenkind hat unter Erfüllung der oben genannten Bedingungen Anspruch auf die Waisenrente nach jedem Elternteil.

Den Anspruch auf die Waisenrente hat nur ein unversorgtes Kind, d.h. das Kind bis Abschluss der Grundschulpflicht und danach spätestens bis 26 Jahre, wenn

  • es sich ständig für den künftigen Beruf durch ein Studium an einer Mittelschule, Fachhochschule oder an einer Hochschule vorbereitet oder
  • wenn es sich für den künftigen Beruf ständig nicht vorbereiten kann oder wegen der Krankheit oder des Unfalles die Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder wenn
  • es wegen eines langzeitig ungünstigen Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, der regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Letzte Änderungen 5. 2. 2010