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Altersrente

Altersrente

Der Anspruch auf die Altersrente entsteht Ihnen, wenn Sie das Rentenalter erreicht und die erforderliche Versicherungszeit erworben haben.

 

Rentenalter

Das Rentenalter wird in der Tschechischen Republik schrittweise seit dem Jahr 1996 erhöht, bei Männern um zwei Kalendermonate und bei Frauen um vier Kalendermonate für jedes begonnene Jahr nach 31. Dezember 1995. Bei Frauen ist das Rentenalter zudem nach der Zahl der erzogenen Kinder abgestuft.

Das Rentenalter wird durch das Rentenversicherungsgesetzt folgendermaßen geregelt:

vor 1936 geborene Versicherte

zwischen 1936 bis 1968 geborene Versicherte

Männer

60 Jahre

(siehe Tabelle Rentenalter (1936-1968))

Frauen

53 Jahre, wenn mindestens 5 Kinder erzogen wurden

 

nach 1968 geborene Versicherte

 

54 Jahre, wenn 3 oder 4 Kinder erzogen wurden

Männer

65 Jahre

 

55 Jahre, wenn 2 Kinder erzogen wurden

Frauen

62 Jahre, wenn mindestens 4 Kinder erzogen wurden

 

56  Jahre, wenn 1 Kind erzogen wurde

 

63 Jahre, wenn 3 Kinder erzogen wurden

 

57 Jahre

 

64 Jahre, wenn 2 Kinder erzogen wurden

 

 

 

65 Jahre

 

Rentenalter (1936 – 1968)

(Jahre + Monate)

 

Männer

Frauen

 

 

kinderlos

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 und mehr Kinder

1936

60+2

 

57

56

55

54

54

53

1937

60+4

57

56

55

54

54

53

1938

60+6

57

56

55

54

54

53

1939

60+8

57+4

56

55

54

54

53

1940

60+10

57+8

56+4

55

54

54

53

1941

61

58

56+8

55+4

54

54

53

1942

61+2

58+4

57

55+8

54+4

54+4

53

1943

61+4

58+8

57+4

56

54+8

54+8

53+4

1944

61+6

59

57+8

56+4

55

55

53+8

1945

61+8

59+4

58

56+8

55+4

55+4

54

1946

61+10

59+8

58+4

57

55+8

55+8

54+4

1947

62

60

58+8

57+4

56

56

54+8

1948

62+2

60+4

59

57+8

56+4

56+4

55

1949

62+4

60+8

59+4

58

56+8

56+8

55+4

1950

62+6

61

59+8

58+4

57

57

55+8

1951

62+8

61+4

60

58+8

57+4

57+4

56

1952

62+10

61+8

60+4

59

57+8

57+8

56+4

1953

63

62

60+8

59+4

58

58

56+8

1954

63+2

62+4

61

59+8

58+4

58+4

57

1955

63+4

62+8

61+4

60

58+8

58+8

57+4

1956

63+6

63

61+8

60+4

59

59

57+8

1957

63+8

63+4

62

60+8

59+4

59+4

58

1958

63+10

63+8

62+4

61

59+8

59+8

58+4

1959

64

64

62+8

61+4

60

60

58+8

1960

64+2

64+2

63

61+8

60+4

60+4

59

1961

64+4

64+4

63+4

62

60+8

60+8

59+4

1962

64+6

64+6

63+8

62+4

61

61

59+8

1963

64+8

64+8

64

62+8

61+4

61+4

60

1964

64+10

64+10

64+4

63

61+8

61+8

60+4

1965

65

65

64+8

63+4

62

62

60+8

1966

65

65

65

63+8

62+4

62

61

1967

65

65

65

64

62+8

62

61+4

1968

65

65

65

64

63

62

61+8

Bei Personen, deren Rentenalter 63 Jahre und mehr beträgt, ist es sogar möglich, bereits mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Bei Personen, deren Rentenalter 65 Jahre beträgt (Männer, kinderlose Frauen und Frauen mit einem Kind), kann die Vorzeitigkeit neu bis zu 5 Jahren betragen.

 

Notwendige Versicherungszeit

Ab 1. Januar 2010 kommt es zur fortlaufenden Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit um ein Jahr für jedes Kalenderjahr nach dem Jahre 2009, und dies bis auf 35 Jahre bei den Personen, die das Rentenalter nach dem Jahre 2018 erreichen. Zur Ermittlung der Mindestversicherungsdauer bei jedem einzelnen Versicherten ist entscheidend, im welchen Kalendermonat das Rentenalter erreicht wird.

Kalenderjahr, in  dem

das Rentenalter erreicht wird

Mindestversicherungszeit

vor 2010

25 Jahre

2010

26 Jahre

2011

27 Jahre

2012

28 Jahre

2013

29 Jahre

2014

30 Jahre

2015

31 Jahre

2016

32 Jahre

2017

33 Jahre

2018

34 Jahre

nach 2018

35 Jahre

Versicherten, die am Tag des Erreichens des Renteneintrittsalters nicht den Mindestversicherungszeitraum besitzt, kann zu diesem Tag keine Altersrente zuerkennt werden. Die Rente kann ggf. nachträglich ab einem späteren Datum gewährt werden, zu dem der Versicherte den erforderlichen Versicherungszeitraum bereits erworben hat.

Versicherte, die das Renteneintrittsalter nach 2014 erreichen, jedoch am Tag des Erreichens des Renteneintrittsalters nicht über die erforderliche Versicherungszeit (31-35 Versicherungsjahre) verfügen, haben ebenfalls Anspruch auf die Altersrente, mindestens 30 „reine“ Versicherungsjahre erworben wurden, d.h. eine Versicherungszeit auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. auf Grund einer freiwilligen Rentenversicherung.

Das Mindestalter für den Anspruch auf die sog. anteilige Altersrente ist nicht mehr für alle einheitlich. Es wird von dem Renteneintrittsalter für Männer mit dem gleichen Geburtsjahr abgeleitet, dem jeweils 5 Jahre aufgeschlagen werden.

erforderliches Alter im Jahre

Mindestversicherungszeit

65 Jahre vor 2010

15 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2011

17 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2012

18 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2013

19 Jahre

Rentenalter für Männer mit gleichem Geburtsdatum + 5 Jahre im Jahr 2013

20 Jahre

Versicherte, die keine der genannten Bedingungen erfüllen, steht ebenfalls ein Anspruch auf Altersrente zu, wenn das Alter von 65 Jahren erreicht und die gesetzlichen Bedingungen für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden.

Handelt es sich um die sog. vorgezogene Altersrente gemäß den Bestimmungen des § 31 Rentenversicherungsgesetz, besteht die Möglichkeit, die Zuerkennung dieser Leistung bis zu 3 Jahre vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters zu beantragen.

 

Höhe der Altersrente

Das Gesetz ermöglicht die Beantragung einer Änderung (Erhöhung) des Prozentsatzes der Altersrente in Fällen, in denen der Versicherte nach der Zuerkennung der Altersrente und Inanspruchnahme dieser Leistungen einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

  • Eine Erhöhung in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage steht für jede 180 Kalendertage der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu, wenn die Altersrente zur Hälfte ausgezahlt wird. Unter Hälfte der Altersrente ist die Hälfte der Grundrente und Hälfte der Prozente zu verstehen.
  • Eine Erhöhung in Höhe von 0,4 % der Bemessungsgrundlage steht für jede 360 Kalendertage der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu, wenn die Altersrente in voller Höhe ausgezahlt wird. Eine solche Erhöhung steht stets erst nach zwei Jahren  ununterbrochener Erwerbstätigkeit zu (als solche gelten auch Fälle, wenn an den Tag der Beendigung unmittelbar der Kalendertag des Beginns einer anderen Erwerbstätigkeit anschließt). Die Erhöhung steht auch dann zu, wenn der Bezieher der Altersrente die mindestens 360 Tage erwerbstätig ist und die Beschäftigungsverhältnis beendet.

Beantragt ein Altersrentenbezieher die Einstellung dieser Leistung auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wird die Rente entsprechend den gleichen Regeln erhöht, die bis Ende 2009 gültig waren, d.h. um 1,5 % der Berechnungsgrundlage für alle 90 Kalendertage der Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug.

Wird Altersrente unter den Bedingungen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 Rentenversicherungsgesetz zuerkannt (der Versicherte hat die erforderliche Versicherungszeit für den Altersrentenanspruch gearbeitet, das 65. Lebensjahr erreicht und erfüllt gleichzeitig die Bedingungen für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente), hängt deren Höhe von der festgelegten Stufe der Erwerbsunfähigkeit ab (0,5 %, 0,75 % oder 1,5 % der Berechnungsgrundlage für jedes ganzes Jahr der Versicherungszeit).

Bei der Festsetzung der Höhe der vorgezogenen Altersrente, auf die nach dem 31.12.2009 ein Anspruch entsteht, wird verfahren, dass, wenn die Vorzeitigkeit 720 Tage nicht übersteigt, die Senkung des Prozentsatzes lediglich 0,9 % der Berechnungsgrundlage für alle auch begonnenen 90 Kalendertage beträgt (ähnlich wie bei der bis 31.12.2009 wirksamen Regelung). Übersteigt die Vorzeitigkeit 720 Tage, wird ab dem 721. Tage der Prozentsatz für alle auch begonnenen 90 Kalendertage der Vorzeitigkeit um 1,5 % der Berechnungsgrundlage gekürzt.

Für den Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente ist nicht mehr entscheidend, ob der Altersrentenbezieher in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsrechtsverhältnis arbeitet. Die Auszahlung der vorgezogenen Altersrente steht nicht für den Zeitraum bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters zu, wenn gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Letzte Änderungen 5. 2. 2010