Leistungen der Krankengeldversicherung
Leistungen der Krankengeldversicherung
Aus der Versicherung werden den Arbeitnehmer folgende Leistungen gewährt:
- Krankengeld,
- Geldleistung in Mutterschaft,
- finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied,
- Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft .
Selbstständige haben Anspruch auf Krankengeld und Geldleistung in Mutterschaft, wenn sie die Krankengeldversicherungsbeiträge entrichten.
Bei parallelen Arbeitsverhältnissen wird die Leistung aus den Bezügen aller Beschäftigungen ermittelt, aus denen diese zusteht. Sie wird jedoch nur einmal gewährt (ausgenommen Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft).
1. Krankengeld
Diese Leistung steht ab dem 22. Kalendertag einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit – für Kalendertage zu.
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer Lohnfortzahlung für die Arbeitstage während der ersten zwei Wochen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Die Lohn-, Gehalts- bzw. Entgeltfortzahlung steht jedoch für die ersten 3 Tage zu. Eine Lohnfortzahlung steht lediglich für die Dauer der Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründenden Arbeitsverhältnisses zu.
Die Unterstützungszeit beträgt höchstens 380 Kalendertage ab Entstehungszeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. der Anordnung der Quarantäne, soweit nicht anders festgelegt.
Die Höhe des Krankengelds pro Kalendertag beträgt 60 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage.
Die Tagesbemessungsgrundlage wird reduziert, indem 90 % in die Summe der ersten Reduzierungsgrenze, 60 % der über die erste Reduzierungsgrenze hinausgehende Summe in die zweite Reduzierungsgrenze, 30 % der über die zweite Reduzierungsgrenze hinausgehende Summe in die dritte Reduzierungsgrenze beim Krankengeld und bei der finanziellen Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied eingerechnet wird; die über die dritte Reduzierungsgrenze hinausgehende Summe wird nicht berücksichtigt. Bei der Geldleistung in Mutterschaft und dem Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft wird bei der Reduzierung gleichermaßen mit der Folge vorgegangen, dass 100 % in die Summe der ersten Reduzierungsgrenze eingerechnet wird. Die Höhe der ab dem 1.1. des Kalenderjahres gültigen Reduzierungsgrenzen wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales durch Veröffentlichung im Gesetzblatt bekannt gegeben. Den jetzigen Voraussetzungen nach sollten die Reduzierungsgrenzen ab dem 1. 1. 2012 betragen:
1. Reduzierungsgrenze 838 CZK
2. Reduzierungsgrenze 1 257 CZK
3. Reduzierungsgrenze 2 514 CZK
Den Beziehern von Alters- bzw. Invalidität dritten Grades wird das Krankengeld ab dem 22. Kalendertag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder ab dem 22. Kalendertag der angeordneten Quarantäne über einen Zeitraum von höchstens 63 Kalendertagen, höchstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der versicherten Tätigkeit, ausgezahlt.
Über keinen Anspruch auf das Krankengeld verfügt der Versicherte, der sich vorsätzlich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zuzieht. Sollte sich der Versicherte seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit durch eine schuldhafte Beteiligung an einer Schlägerei oder als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder des Missbrauchs von Rauschmitteln oder psychotropen Stoffen, bzw. bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat oder einer vorsätzlich verschuldeten Ordnungswidrigkeit zuziehen, steht ihm Krankengeld für einen Kalendertag auf halber Höhe zu unabhängig davon, ob er Familienangehörige hat. Es besteht auch in dem Fall kein Anspruch auf Krankengeld, wenn dem Versicherten die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eintritt bzw. die Quarantäne während seines Ausbruchs aus der Haft- oder der Strafvollzugseinrichtung angeordnet wird.
Die Karenzfrist beträgt nach wie vor in der Regel 7 Kalendertage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis. Bei Frauen, deren Versicherung während der Schwangerschaft erlischt, beträgt die Karenzfrist für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld 180 Kalendertage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis. Dauerte die Versicherung eine kürzere Zeit, beträgt die Karenzfrist auch bei diesen Frauen nur so viele Tage, wie lange die Versicherung dauerte. Die Karenzfrist ergibt sich aus der versicherten Tätigkeit des Beziehers von Alters- bzw. volle Invalidenrente, aus einer weiteren Beschäftigung, d.h. aus einer Beschäftigung nicht, wo der Arbeitnehmer eine Arbeit anstatt der Arbeit in einer anderen, die Versicherung begründenden Beschäftigung verrichtet und eine Arbeits- (Dienst-)befreiung für diese Zeit vereinbart hat und aus einer anderen, lediglich für die Zeit des Erholungsurlaubs in einer anderen Beschäftigung vereinbarten Beschäftigung. Darüber hinaus ergibt sich die Karenzzeit nicht aus einer geringfügigen Beschäftigung, aus einer vom Versicherten, der Schüler oder Student ist, vereinbarten Beschäftigung, wenn die Beschäftigungszeit ausschließlich in den Zeitraum der Schulferien oder Ferien fällt sowie im Fall, dass die Versicherung des Verurteilten während eines Ausbruchs vom Ort des Strafvollzugs verfällt.
2. Geldleistung in Mutterschaft (im Weiteren nur „GM“)
Grundbedingung für den Anspruch auf eine Geldleistung während der Mutterschaft ist die Teilnahme an der Krankengeldversicherung (wenn z. B. ein versichertes ständiges Beschäftigungsverhältnis besteht) zum Zeitpunkt des Antritt des Mutterschaftsurlaubs. Unter „Antritt des Mutterschaftsurlaubs“ ist der Tag zu verstehen, den die Versicherte selbst bestimmt, und zwar im Zeitraum ab Beginn der 8. bis 6. Woche vor dem erwarteten Tag der Niederkunft bzw. ab dem Tag der Niederkunft, zu der es vor Antritt des Mutterschaftsurlaubs gekommen ist. Wenn die Versicherte diesen Tag im genannten Zeitraum nicht selbst bestimmt, ist unter dem Tag des Antritts des Mutterschaftsurlaubs der Anfang der 6. Woche vor dem erwarteten Tag der Niederkunft zu verstehen. Anspruch auf Leistung hat auch eine Frau, die den Mutterschaftsurlaub nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Schutzfrist antritt. Die Schutzfrist bei Frauen, deren Versicherungsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) in der Zeit der Schwangerschaft endete, beträgt 180 Kalendertage ab dem Tag des Erlöschens der Versicherung; sollte das Versicherungsverhältnis jedoch kürzer gedauert haben, beträgt die Schutzfrist nur so viele Kalendertage, wie viele Tage das Versicherungsverhältnis gedauert hat. Sollte das Versicherungsverhältnis in der Zeit der Schwangerschaft nicht erloschen sein, beträgt die Schutzfrist 7 Kalendertage ab dem Tag des Erlöschens des Krankengeldversicherungsverhältnisses (sofern dieses Verhältnis wenigstens während dieser Zeit bestand). Aus einigen versicherten Tätigkeiten (z. B. der Arbeitsvereinbarung bzw. einer geringfügigen Beschäftigung) ergibt sich jedoch keine Schutzfrist.
Die andere Anspruchsbedingung für diese Leistung ist die Mitgliedschaft in einer Krankengeldversicherung über mindestens 270 Kalendertage in den zwei letzten Jahren vor dem MG-Antritt.
In die Dauer der Teilnahme an der Krankengeldversicherung für den Anspruch auf die Geldleistung in Mutterschaft werden auch Zeiten des Mittel-, Fachhoch- oder Hochschulstudiums eingerechnet, die für die Zwecke der Rentenversicherung als systematische Berufsausbildung gilt, wenn der Anfang der sechsten Woche vor dem erwarteten Geburtstermin in den Zeitraum von 270 Kalendertagen ab Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Studiums fällt oder die Pflegeübernahme des Kindes im Zeitraum von 270 Tagen ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Studiums erfolgte. Auch die Dauer des Bezugs der vollen Invalidenrente wird eingerechnet, wenn diese Rente entzogen wurde und die versicherte Tätigkeit und die Zeit der Versicherungsunterbrechung nach dem Rentenentzug entstanden, ggf. fortbestanden sind.
Die GM-Unterstützungszeit beginnt mit dem GM-Antritt (spätestens jedoch am Anfang der 6. Woche vor dem erwarteten Geburtstermin) und beträgt 28 Wochen bei Versicherten, die ein Kind entbinden, und zwar auch dann, wenn es sich um eine unverheiratete, verwitwete, geschiedene oder aus anderen wesentlichen Gründen allein stehende Arbeitnehmerin handelt. Bei Versicherten, die zugleich zwei oder mehrere Kinder entbinden, beträgt die Unterstützungszeit 37 Wochen, wobei das GM nach dem Ablauf von 28 Wochen der Unterstützungszeit nur dann zusteht, wenn die Versicherte mindestens zwei dieser Kinder weiterhin betreut. Bei einem Versicherten, der ein Kind in seine Pflege nimmt (auf Grund einer Entscheidung einer entsprechenden Behörde, wegen Ablebens bzw. langfristiger schwerer Erkrankung der Mutter des Kindes, oder auf Grund einer Vereinbarung laut diesem Vertrag), beträgt die Unterstützungszeit 22 Wochen. Betreut dieser Versicherte zwei oder mehrere Kinder zugleich, beträgt die Unterstützungszeit 31 Wochen, wobei das GM nach dem Ablauf von 22 Wochen der Unterstützungszeit nur dann zusteht, wenn dieser Versicherte mindestens zwei dieser Kinder weiterhin betreut.
Ein GM-Anspruch besteht auch bei Versicherten, der Vater des Kindes oder Ehegatte der Frau ist, die das Kind entbunden hat, wenn er eine schriftliche Vereinbarung mit der Mutter des Kindes abgeschlossen hat, dass er das Kind betreuen wird. Die Vereinbarung muss gesetzliche Erfordernisse enthalten und ist mit der Wirkung für die Zeit frühestens ab dem Anfang der 7. Woche nach der Geburt des Kindes abzuschließen.
Die GM-Höhe ab dem ersten Kalendertag beträgt 70 % der Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.
3. Finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied
Einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied hat ein Arbeitnehmer, der nicht arbeiten kann, da er ein krankes Haushaltsmitglied betreuen oder für ein gesundes Kind, das jünger als 10 Jahre ist, sorgen muss, weil eine Schul- bzw. Kindereinrichtung geschlossen wurde (wegen Havarie, Seuche, anderer unvorhersehbarer Umstände), dem Kind eine Quarantäne angeordnet wurde, oder die das Kind anderenfalls pflegende Person selbst erkrankt ist.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied wegen Behandlung oder Pflege eines Kindes, wenn eine natürliche Person einen Anspruch auf die Zahlung der Geldleistung in Mutterschaft auf Grund der Betreuung dieses Kindes oder einen Anspruch auf Elternbeihilfe hat; dies gilt nicht, wenn diese Person erkrankt ist, einen Unfall erlitten hat, bei ihr gesetzliche Situationen eingetreten sind, ein Kind entbunden oder Quarantäne angeordnet wurde, und die Person das Kind demzufolge nicht betreuen kann.
In demselben Betreuungsfall steht finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied nur einmal und lediglich einem der Berechtigten oder beiden Berechtigten nacheinander zu, wenn sie sich in demselben Betreuungs- (Pflege-)fall abwechseln. Die Ablösung ist nur einmal möglich.
Die Unterstützungszeit beträgt höchstens 9 Kalendertage. Handelt es sich um einen allein stehenden Arbeitnehmer, der mindestens ein schulpflichtiges Kind im Alter bis 16 Jahre dauerhaft pflegt, beträgt die Unterstützungszeit höchstens 16 Kalendertage.
Der Ablauf der Unterstützungszeit bei der finanziellen Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied ruht während der stationären Behandlung der gepflegten Person in einer medizinischen Einrichtung.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied ab dem ersten Kalendertag beträgt 60 % der Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag.
Hinsichtlich des Charakters der ausgeübten Tätigkeit besteht der Krankengeldanspruch bei bestimmten Versichertengruppen (z.B. Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung) nicht.
4. Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft
Ein Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft wird einer Arbeitnehmerin gewährt, die auf Grund der Schwangerschaft und der Mutterschaft vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wurde und aus diesem Grund ohne eigenes Verschulden eine geringere Entlohnung erhält. Die Leistung wird einer schwangeren Mitarbeiterin oder einer Mutter bis zum Ende des 9. Monats nach der Niederkunft gewährt, sofern sie eine Arbeit ausgeübt hat, die diesen Frauen verboten ist. Das gilt auch für eine Arbeitnehmerin, die ihre bisherige Arbeit nicht ausüben kann, weil ihre Schwangerschaft, ihre Mutterschaft oder das Stillen nach ärztlichem Befund dadurch gefährdet sind. Geleistet wird der Ausgleich für die Kalendertage, an denen die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz andauerte. Eine schwangere Arbeitnehmerin erhält diese Leistung höchstens bis zum Beginn der sechsten Woche vor dem erwarteten Tag der Niederkunft. Auf Grund der Mutterschaft erfolgt die Zahlung des Lohnausgleichs bis Ende des 9. Monats nach der Niederkunft und bei stillenden Frauen während der Dauer der Stillzeit.
Letzte Änderungen 26. 1. 2012